Common use of Währungsrisiken Clause in Contracts

Währungsrisiken. Die Vermögensgegenstände des Publikums-AIF dürfen nur inso- weit einem Währungsrisiko unterliegen als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforder- ten zugesagten Kapitals des Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf- wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt. Die Spezial-AIFs werden Investitionen in Fremdwährungen vor- nehmen. Diese Investitionen werden nicht als Währungsrisiken des Publikums-AIF bewertet. Leverage ist jede Methode, mit welcher der Investitionsgrad ei- nes Investmentvermögens erhöht wird. Dies kann durch Kredit- aufnahme, Wertpapierdarlehen, in Derivate eingebettete Hebelfi- nanzierung oder auf andere Weise erfolgen (vgl. § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB). Leverage entsteht bei dem Publikums-AIF sowie bei den jeweiligen Spezial-AIF grundsätzlich nur aus einer möglichen Kreditaufnahme. Für den Publikums-AIF dürfen Kredite bis zur Höhe von 50 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforder- ten zugesagten Kapitals des Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind. Die vorstehende Grenze für die Kreditaufnahme gilt nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der Anteile an dem Publikums-AIF, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Mo- naten ab Beginn des Vertriebs. Die Spezial-AIFs werden Fremdkapital aufnehmen. Für die Fremdkapitalaufnahme auf Ebene der Spezial-AIFs gelten die Grenzen des Publikums-AIFs nicht.

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