Währungsrisiken. Die Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der Investmentge- sellschaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getra- gener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt. Auf Ebene der Spezial-AIF unterliegen alle Vermögensgegenstände einem Währungsrisiko, soweit diese Vermögensgegenstände nicht (mittelbar) von einem Spezial-AIF gehalten werden, der ausschließlich in Ländern der Eurozone investiert.
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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag