Common use of Xxxx des Gerichtsstands Clause in Contracts

Xxxx des Gerichtsstands. 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungs- bereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fal- lender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdefüh- renden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2. Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Grün- den beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifi- ziert die beschwerdeführende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streit- beilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspar- tei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3. Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung37 gestellt hat.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Xxxx des Gerichtsstands. 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungs- bereich Anwen- dungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fal- lender fallender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdefüh- renden beschwerde- führenden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2. Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Grün- den beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifi- ziert die beschwerdeführende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streit- beilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspar- tei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine kei- ne Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3. Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung37 Streitbeilegung35 gestellt hat.

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Samples: Freihandelsabkommen

Xxxx des Gerichtsstands. 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungs- bereich Anwen- dungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fal- lender fallender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdefüh- renden beschwerde- führenden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2. Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Grün- den beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifi- ziert die beschwerdeführende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streit- beilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspar- tei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine kei- ne Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3. Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung37 Streitbeilegung38 gestellt hat.. 38 SR 0.632.20 Anhang 2

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Xxxx des Gerichtsstands. 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungs- bereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fal- lender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdefüh- renden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2. Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Grün- den beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifi- ziert die beschwerdeführende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien andere Vertragspartei über ihre AbsichtenAb- sichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streit- beilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspar- tei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine kei- ne Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3. Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Abkommen eingeleitetÜbereinkommen einge- leitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung37 Streitbeilegung gestellt hat.

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Samples: Freihandelsabkommen

Xxxx des Gerichtsstands. 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungs- bereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fal- lender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdefüh- renden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2. Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Grün- den beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifi- ziert die beschwerdeführende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streit- beilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspar- tei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3. Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung37 Streitbeilegung38 gestellt hat.

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