Xxxx eines neuen Gemeinsamen Vertreters Musterklauseln

Xxxx eines neuen Gemeinsamen Vertreters. Die Anleihegläubiger haben den seit dem 2. September 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Xxxx eines neuen Gemeinsamen Vertreters mit folgendem Wortlaut mit 39.940 JA- Stimmen (das entspricht rund 98,44 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 631 NEIN-Stimmen beschlossen:
Xxxx eines neuen Gemeinsamen Vertreters. Aufgrund der Amtsniederlegung des bisherigen Gemeinsamen Vertreters gibt es aktuell keinen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, der diese in ihrer Gesamtheit re- präsentieren könnte. Bei der Veröffentlichung der Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen der Abstim- mung ohne Versammlung war die Gründung der Tauris Service GmbH aufgrund der noch ausstehenden Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch nicht ab- geschlossen. Die Emittentin hat daher ursprünglich vorgeschlagen, deren sogenannte Vorgesellschaft, die Tauris Service GmbH i. Gr. mit Sitz in Frankfurt am Main, UVZ-Nr. 256/2022-G des Notars Xx. Xxxx Xxxxxx mit Amtssitz in Frankfurt am Main vom 18. Juli 2022, zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zu bestellen. Durch die Eintra- gung der Tauris Service GmbH in das Handelsregister wurde deren Gründung zwischen- zeitlich abgeschlossen. Infolgedessen wurden sämtliche Rechte und Pflichten der Tauris Service GmbH i. Gr. zu solchen der Tauris Service GmbH. Die Gesellschaft schlägt daher nunmehr vor, die Tauris Service GmbH als neuen Ge- meinsamen Vertreter zu bestellen. Bei der Tauris Service GmbH handelt es sich um eine Schwestergesellschaft des aktuellen Sicherheitentreuhänders, der Tauris Treuhand GmbH. Aufgrund personeller Überschneidungen in beiden Gesellschaften ist zu erwar- ten, dass der neue Gemeinsame Vertreter seine Aufgaben nach dem SchVG und den Anleihebedingungen unmittelbar nach seiner Xxxx aufnehmen kann und mit den finan- ziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie insbesondere auch der Dokumentation der Sicherheiten vertraut ist. Nähere Informationen über die Tauris Capital-Gruppe können der auf der Internetseite der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/ veröffentlich- ten Unternehmenspräsentation entnommen werden. Die Tauris Service GmbH und de- ren Geschäftsführer werden sich auf der Gläubigerversammlung den Anleihegläubigern vorstellen.
Xxxx eines neuen Gemeinsamen Vertreters. Beschlussvorschlag der Emittentin (die Emittentin hat ihren seit dem 11. August 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschluss- vorschlag zur Abstimmung ohne Versammlung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung der Tauris Service GmbH in das Handelsregister angepasst.)
Xxxx eines neuen Gemeinsamen Vertreters. Aufgrund der Amtsniederlegung des bisherigen Gemeinsamen Vertreters gibt es aktuell keinen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, der diese in ihrer Gesamtheit repräsentieren könnte. Die Gesellschaft schlägt vor, die Tauris Service GmbH i. Gr. als neuen Gemein- samen Vertreter zu bestellen. Bei der Tauris Service GmbH i. Gr. handelt es sich um eine Schwestergesellschaft des aktuellen Sicherheitentreuhänders, der Tau- ris Treuhand GmbH. Aufgrund personeller Überschneidungen in beiden Gesell- schaften ist zu erwarten, dass der neue Gemeinsame Vertreter seine Aufgaben nach dem SchVG und den Anleihebedingungen unmittelbar nach seiner Xxxx aufnehmen kann und mit den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen so- wie insbesondere auch der Dokumentation der Sicherheiten vertraut ist.
Xxxx eines neuen Gemeinsamen Vertreters. Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Tauris Service GmbH i. Gr. mit Sitz in Frankfurt am Main, UVZ-Nr. 256/2022- G des Notars Xx. Xxxx Xxxxxx mit Amtssitz in Frankfurt am Main vom 18. Juli 2022, wird zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt. Die Tauris Service GmbH i. Gr. erhält in dieser Funktion die Befugnisse, Rechte und Pflich- ten, die in den Anleihebedingungen und dem SchVG für den Gemeinsamen Ver- treter vorgesehen sind.

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