Common use of Xxxxxxx, Xxxxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Sofern der Netzbetreiber die Messung durchführt, gelten fol- gende Regelungen: 16.1. Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausge- lesen werden – monatlich abgelesen. Fordert der An- schlussnutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber gesondert zu vergüten. 16.2. Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Ab- rechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrich- tung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer ermöglicht, dass in unmittelbarer Nähe zur Messeinrich- tung ein geeigneter Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte (in der Regel Zugang zum Telefon-Festnetz und eine Netzsteckdose) zur Verfü- gung gestellt und ohne Einschränkungen betrieben wer- den kann. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderungen im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik oder bei einem Wechsel des Zählers nach § 21c EnWG ist der Netzbetreiber berech- tigt, einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsan- schlusses zu verlangen. Der Netzbetreiber stimmt die Ausführung dieser Maßnahme mit dem Anschlussnutzer ab. 16.3. Kommt der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen aus Ziffer 16.2 nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hie- raus entstehenden Kosten.

Appears in 3 contracts

Samples: Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz, Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz, Anschlussnutzenvertrag

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Sofern der Netzbetreiber die Messung durchführt, gelten fol- gende Regelungen: 16.1. Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausge- lesen werden – monatlich abgelesen. Fordert der An- schlussnutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber gesondert zu vergüten. 16.2. Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Ab- rechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrich- tung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer ermöglicht, dass in unmittelbarer Nähe zur Messeinrich- tung ein geeigneter Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte (in der Regel Zugang zum Telefon-Festnetz und eine Netzsteckdose) zur Verfü- gung gestellt und ohne Einschränkungen betrieben wer- den kann. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderungen im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik oder bei einem Wechsel des Zählers nach § 21c EnWG Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der Netzbetreiber berech- tigtberechtigt, einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsan- schlusses Te- lekommunikationsanschlusses zu verlangen. Der Netzbetreiber Netz- betreiber stimmt die Ausführung dieser Maßnahme mit dem Anschlussnutzer ab. 16.3. Kommt der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen aus Ziffer 16.2 nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hie- raus entstehenden Kosten.

Appears in 2 contracts

Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Vertrag Über Den Anschluss an Das Stromversorgungsnetz

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Sofern der Netzbetreiber die Messung durchführt, gelten fol- gende Regelungen: 16.1. 8.1 Die Menge des gelieferten Erdgases wird durch Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausge- lesen werden – monatlich abgelesen. Fordert der An- schlussnutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber gesondert zu vergütendes Messstellenbetreibers ermittelt. 16.2. Auf 8.2 Die Stadtwerke sind verpflichtet, auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Ab- rechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrich- tung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer ermöglicht, dass in unmittelbarer Nähe zur Messeinrich- tung ein geeigneter Kommunikationsanschluss für die Fernablesung Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messwerte (in der Regel Zugang zum Telefon-Festnetz und eine Netzsteckdose) zur Verfü- gung gestellt und ohne Einschränkungen betrieben wer- den kannMesseinrichtungen zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der AnschlussnutzerNachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, wenn die eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 8.3 Der Kunde liest bei Lieferbeginn und jeweils nach Ablauf eines Abrechnungsjahres seinen Zählerstand selbst ab und teilt diesen unter Angabe des Ablesedatums den Stadtwerken schriftlich mit; einer geson- derten Aufforderung seitens der Stadtwerke bedarf es hierzu nicht. Bei Veränderungen Der Kunde kann einer Selbstablesung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik oder bei einem Wechsel des Zählers nach § 21c EnWG ist der Netzbetreiber berech- tigtEinzelfall widersprechen, einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsan- schlusses zu verlangen. Der Netzbetreiber stimmt die Ausführung dieser Maßnahme mit dem Anschlussnutzer abwenn diese ihm nicht zumutbar ist. 16.3. Kommt der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen aus Ziffer 16.2 nicht oder nicht fristgerecht nach8.4 Erfolgt seitens des Kunden keine schriftliche Mitteilung des jeweili- gen Zählerstandes, so liest werden die Stadtwerke den Verbrauch unter Berücksichtigung des vorherigen Durchschnittsverbrauchs schätzen bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, nach dem Verbrauch vergleichba- rer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der Netzbetreiber tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 8.5 Die Stadtwerke sind berechtigt, anstatt der Ablesung durch den Kunden, die Zähler manuell Ablesung durch eigene Mitarbeiter vorzunehmen oder mittels mobiler Datenerfassung abDritte mit der Ablesung zu beauftragen. Der Anschlussnutzer trägt die hie- raus entstehenden KostenIn Ausnahmefällen kann dies auch unterjährig erfolgen.

Appears in 1 contract

Samples: Gas Supply Agreement