Common use of Xxxxxxx, Xxxxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. (1) Das von der SWG gelieferte Erdgas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. (2) Die SWG kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn diese 1. zum Zwecke der Abrechnung 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse der SWG an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann der Selbstablesung widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die SWG wird bei berechtigtem Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. (3) Bei Beginn des Erdgasliefervertrags wird für die spätere Rechnungslegung der Zählerstand benötigt, den der Kunde der SWG unverzüglich mitzuteilen hat. Bei Vertragsende hat der Kunde zur Abrechnung des Vertrags der SWG das Ablesedatum, den Zählerstand und gegebenenfalls die neue Rechnungsanschrift in Textform mitzuteilen. (4) Die SWG ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird die SWG die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden. (5) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber, die SWG oder deren Beauftragte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, ist die SWG berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt bzw. die SWG vom Kunden bei Vertragsbeginn bzw. -ende keinen Zählerstand mitgeteilt bekommt. (6) Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung der SWG unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Gaslieferungsvertrag, Energy Supply Agreement

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. (1) Das Die von der SWG gelieferte Erdgas Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. (2) Die SWG kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn diese 1. zum Zwecke der Abrechnung 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse der SWG an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann der Selbstablesung widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die SWG wird bei berechtigtem Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. (3) Bei Beginn des Erdgasliefervertrags Stromliefervertrags wird für die spätere Rechnungslegung der Zählerstand benötigt, den der Kunde der SWG unverzüglich mitzuteilen hat. Bei Vertragsende hat der Kunde zur Abrechnung des Vertrags der SWG das Ablesedatum, den Zählerstand und gegebenenfalls die neue Rechnungsanschrift in Textform mitzuteilen. (4) Die SWG ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird die SWG die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden. (5) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber, die SWG oder deren Beauftragte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, ist die SWG berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt bzw. die SWG vom Kunden bei Vertragsbeginn bzw. -ende –ende keinen Zählerstand mitgeteilt bekommt. (6) Die Parteien vereinbaren, dass mit Beginn des Vertrages der für die Abnahmestelle zuständige Netzbetreiber auch der Messstellenbetreiber an der Abnahmestelle ist und dies mindestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit bleibt. Der Kunde bevollmächtigt die SWG, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die erforderlich sind, einen mit einem anderen Messstellenbetreiber bestehenden Messstellenvertrag zu kündigen und den zuständigen Netzbetreiber zum für die Abnahmestelle verantwortlichen Messstellenbetreiber werden zu lassen. Nach Ende des Liefervertrages mit der SWG bleibt der Netzbetreiber solange weiter der Messstellenbetreiber an der Abnahmestelle, bis der Kunde einen neuen bestimmt. (7) Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung der SWG unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Energielieferungsvertrag

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. (1) 6.1. Das von der SWG TOTAL gelieferte Erdgas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes § 21b EnWG festgestellt. (2) . Die SWG kann Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber, TOTAL, einem von diesen Beauftragten oder vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn diese 1. zum Zwecke der Abrechnung 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse der SWG an einer Überprüfung der Ablesung erfolgtleicht zugänglich sind. Der Kunde kann der einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese ihm nicht zumutbar ist. Die SWG wird bei berechtigtem Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Der örtliche Netzbetreiber Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder nimmt der Kunde die Selbstablesung nicht oder verspätet vor, können TOTAL oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. (3) Bei Beginn des Erdgasliefervertrags wird für die spätere Rechnungslegung der Zählerstand benötigt, den der Kunde der SWG unverzüglich mitzuteilen hat. Bei Vertragsende hat der Kunde zur Abrechnung des Vertrags der SWG das Ablesedatum, den Zählerstand und gegebenenfalls die neue Rechnungsanschrift in Textform mitzuteilen. (4) Die SWG ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird die SWG die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden. (5) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber, die SWG oder deren Beauftragte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, ist die SWG berechtigt, /Messtellenbetreiber den Verbrauch insb. auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt bzw. die SWG vom Kunden bei Vertragsbeginn bzw. -ende keinen Zählerstand mitgeteilt bekommtberücksichtigen sind. (6) 6.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den in Ziff. 6.1. genannten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gewähren, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziff. 6.1. erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. 6.3. TOTAL ist verpflichtet, Verlustauf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne § 2 Abs. 4 Eichgesetz zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei TOTAL, Beschädigung so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen TOTAL zur Last, wenn die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen überschreitet, sonst dem Kunden. 6.4. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder Störung werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festge- stellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Ist die Größe bzw. das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt TOTAL den Verbrauch für die Zeit seit der SWG unverzüglich anzuzeigenletzten fehlerfreien Ablesung gem. Ziff. 6.1. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungs- gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Die Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Bezug Von Erdgas

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. (1) Das Die von der SWG gelieferte Erdgas Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. (2) Die SWG kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn diese 1. zum Zwecke der Abrechnung 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse der SWG an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann der Selbstablesung widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die SWG wird bei berechtigtem Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. (3) Bei Beginn des Erdgasliefervertrags Stromliefervertrags wird für die spätere Rechnungslegung der Zählerstand benötigt, den der Kunde der SWG unverzüglich mitzuteilen hat. Bei Vertragsende hat der Kunde zur Abrechnung des Vertrags der SWG das Ablesedatum, den Zählerstand und gegebenenfalls die neue Rechnungsanschrift in Textform mitzuteilen. (4) Die SWG ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird die SWG die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden. (5) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber, die SWG oder deren Beauftragte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, ist die SWG berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt bzw. die SWG vom Kunden bei Vertragsbeginn bzw. -ende –ende keinen Zählerstand mitgeteilt bekommt. (6) Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung der SWG unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Xxxxxxx, Xxxxxxxx. (1) Das 6.1. Der von der SWG TOTAL gelieferte Erdgas Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes § 21b EnWG festgestellt. (2) . Die SWG kann Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber, TOTAL, einem von diesen Beauftragten oder vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn diese 1. zum Zwecke der Abrechnung 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse der SWG an einer Überprüfung der Ablesung erfolgtleicht zugänglich sind. Der Kunde kann der einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese ihm nicht zumutbar ist. Die SWG wird bei berechtigtem Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Der örtliche Netzbetreiber Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder nimmt der Kunde die Selbstablesung nicht oder verspätet vor, können TOTAL oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. (3) Bei Beginn des Erdgasliefervertrags wird für die spätere Rechnungslegung der Zählerstand benötigt, den der Kunde der SWG unverzüglich mitzuteilen hat. Bei Vertragsende hat der Kunde zur Abrechnung des Vertrags der SWG das Ablesedatum, den Zählerstand und gegebenenfalls die neue Rechnungsanschrift in Textform mitzuteilen. (4) Die SWG ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird die SWG die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden. (5) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber, die SWG oder deren Beauftragte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, ist die SWG berechtigt, /Messtellenbetreiber den Verbrauch insb. auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt bzw. die SWG vom Kunden bei Vertragsbeginn bzw. -ende keinen Zählerstand mitgeteilt bekommtberücksichtigen sind. (6) 6.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den in Ziff. 6.1. genannten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gewähren, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziff. 6.1. erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. 6.3. TOTAL ist verpflichtet, Verlustauf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne § 2 Abs. 4 Eichgesetz zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei TOTAL, Beschädigung so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen TOTAL zur Last, wenn die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen überschreitet, sonst dem Kunden. 6.4. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder Störung werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festge- stellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Ist die Größe bzw. das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt TOTAL den Verbrauch für die Zeit seit der SWG unverzüglich anzuzeigenletzten fehlerfreien Ablesung gem. Ziff. 6.1. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungs- gemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Die Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Bezug Von Strom