Xxxxxxxxx Bedingungen beim Verkauf nach Werkseingangsmaß Musterklauseln

Xxxxxxxxx Bedingungen beim Verkauf nach Werkseingangsmaß. 20.1. Beim Verkauf nach Werksvermessung erkennt der Verkäufer das durch die Vermessungsanlage, bzw. die Fahrzeugwaage des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Der Verkauf nach Werksvermessung muss im Kaufvertrag vereinbart sein. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. Fm o.R., Rm, t atro) anzugeben. 20.2. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer schriftlich über die Bereitstellung des Holzes und setzt, sofern der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungstermin fest. 20.3. Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges und der Verschlechterung des verkauften Holzes geht mit der der Übergabe der Bereitstellungsmeldung, bei Zusendung durch die Post am dritten Werktag nach der Absendung, auf den Käufer über. Hat der Käufer eine Vorzeigung beantragt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Vorzeigung. 20.4. Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind bei der Vorzeigung zu rügen. Eine Aussortierung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und nachprüfbar sein. 20.5. Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontrollmaß. Es dient zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Abschlagsberechnung oder die Bürg- schaftsbelastung, sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werksmaßes. Hat der Käufer eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft) gestellt, wird diese entsprechend belastet. Ist keine Sicherheitsleistung vorhanden, erhält der Käufer eine Abschlagsrechnung. Die Zahlungsfrist für die Abschlagsrechnung beträgt 15 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Eine Verlängerung des AZT ist für diesen Fall ausgeschlossen. Nach Geldeingang darf das Holz vom Käufer abgefahren werden. 20.6. Hinsichtlich der Forst- und Holzschutzes gelten die Bestimmungen der Nr. 9.5. entsprechend. 20.7. Verkauf nach Volumen (Fm o. R.) 20.7.1. Das Waldkontrollmaß besteht aus Stückzahl und Volumen. 20.7.2. Im Werk erfolgt die Vermessung des Holzes gemäß der „Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutsches Forstwirtschaftsrates e.V. (DFWR) und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V. (VDS)“ in der jeweils gültigen Fassung. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine getrennte Vermessung der einzelnen Abrechnungseinheiten gewährleistet ist. Im Holzkaufvertrag ist zu vereinbaren, inwieweit die werkseitige Gütesortierung vom Verkäufer anerkannt wird. 20.7.3. Der Käufer legt dem Verkäufer die nach Abrechnungseinheiten ...

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Sonderbedingungen In Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.