Xxxxxxxxxxxx für Notfälle und akute Krankheitszustände Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxx für Notfälle und akute Krankheitszustände. Für die sofortige Anwendung oder für die Anwendung in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff sind Verord- nungen in angemessenen Mengen als Sprechstundenbedarf in einer geeigneten Darreichungsform zulässig. a) Arzneimittel zur Behandlung eines lebensbedrohlichen Zustandes bzw. bei erforderlichen Sofortmaßnahmen: - Acetazolamid-Präparate (nur zur parenteralen Applikation bei Glaukomanfällen) - Analeptika - Antiarrhythmika - Antiasthmatika - Antibiotika (parenteral) - Antistresspräparate der Cortisonreihe - Arzneimittel bei Herz-Kreislaufstörungen, Schock - Corticoide - Glukose zur parenteralen Anwendung - Infusionslösungen - Insuline - Mittel zur Behandlung der malignen Hyperthermie bei der Narkose - Neuroleptika/Sedativa - Sauerstoff b) schmerzstillende, krampflösende und beruhigende Arzneimittel (BTM im Rahmen der BTM - Verordnung auf vorgeschriebenem Betäu- bungsmittel- Rezeptformular) c) Arzneimittel zur Blutstillung d) Arzneimittel zur Geburtshilfe: - wehenanregende Hormonpräparate - Mutterkornpräparate zur Blutstillung e) Arzneimittel zur Verhinderung der Giftresorption und Beschleunigung der Giftelimination f) Xxxxxxx - Xxxxxxxxxxxxx 0 Tollwut - Immunglobulin 1 B. Sonstige Arzneimittel, soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde sofort oder im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff oder zu diagnostischen Zwecken anzuwenden sind und üblicherweise mit nur einem geringen Teil einer Einzelpackung appliziert werden (wenn wirt- schaftlicher - unter Beachtung des Verfalldatums - auch in größeren Handelspackungen) - Antiemetika - Arzneimittel für Angiographien - Arzneimittel zur äußeren Anwendung - Arzneimittel zur Entblähung vor sonographischen, endoskopischen und röntgenologischen Untersuchungen 1 Zur Tetanus- und Tollwutprophylaxe im Verletzungsfall gelten der Impfstoff und das im Einzelfall erforderliche Immunglobulin nur dann als Sprechstundenbedarf, wenn hierfür bei einem Versicherten eine Krankenkasse gem. § 1 Abs. 1 zahlungs- pflichtig ist, also nicht vorrangig ein Unfallversicherungsträger zuständig ist. - Arzneimittel für Inhalationen, Spülungen, Ätzungen und Instillationen - Augentropfen - Laxanzien zur Vorbereitung von Koloskopien - Nasentropfen - niedermolekulare Heparine, einmalig, zur Thromboseprophylaxe oder -therapie - Ohrentropfen

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  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung