Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. 3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. 4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. 6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt. 7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
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Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, und soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, es sich um Handelsware handelt unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -–, wie Eröffnung eines AkkreditivesAkkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnlichesÄhnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgeholt werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruchMaschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien Partei zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Käufer zustehende Rücktrittsrechte gemäß Nummer 6, sowie uns zustehende Rücktrittsrechte die nicht in Zusammenhang mit der höheren Gewalt stehen bleiben unberührt.
5. Bei Mit Rücksicht auf branchentypisch hohe Produktionslaufzeiten des Verkäufers stehen dem Käufer bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus den §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von den §§ 281, 323 BGB - – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht im Falle unserer endgültigen Leistungsverweigerung.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
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Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen ste- hen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung Beibringungen in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, ähnliches – nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen verlängern sich die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und Lieferfristen bzw. verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Liefertermine angemes- sen. Als Fälle höhe- rer höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, TransportverzögerungenTransportver- zögerungen, Ma- schinenbruchMaschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien uns nicht zu vertretende UmständeUmstän- de. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei werden wir unserem Käufer unverzüglich anzuzeigenanzeigen. Frühestens sechs Wochen Wo- chen nach Erhalt dieser unserer Anzeige sind beide Vertragsparteien ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe Ablauf der Frist ablehneableh- ne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilenvoraussichtlichen Verzöge- rungsschadens schriftlich mitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen MengeLiefergegenstände, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten Deckungskauf- möglichkeiten, unter Rücktritt vom Vertrag Vertrag, für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge betroffenen Liefergegenstän- de wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und der für die Zwischenzeit nachge- wiesener nach- gewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, Anderenfalls ist unsere Haftung für nachgewiesenen den nach- gewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 20% des Wertes der betroffenen Menge Liefergegenstände beschränkt.
7. Der Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktretenzu vertreten hat, ver- zögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzula- gern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktretenDie gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Soweit handelsüblich, wenn bei liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel, Pfand-, Lade- und Transportmitteln werden zurückgenom- men. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hatausdrücklichen Vereinbarung. Ist dies nicht der Fall, so Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Wer- kes oder des Lagers, geht die Gefahr auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.den Käufer über.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für LiefertermineLiefertermi- ne. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen Produk- tionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sindes sich um Handelsware handelt, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung Leis- tung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere un- sere Lieferfristen und -termine - – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschiebenhinauszu- schieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden frem- den Betrieben, TransportverzögerungenTransportverzögerungen (insbesondere Transportverzögerungen und - beeinträchtigungen bei Vormateriallieferungen aufgrund von Niedrig- oder Hochwasser auf den Wasserstraßen), Ma- schinenbruchMaschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner kei- ner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Käufer zustehende Rücktrittsrechte gemäß Xxxx. B.I. 7. bleiben unberührt.
5. Bei Mit Rücksicht auf branchentypisch hohe Produktionsvorlaufzeiten des Verkäufers stehen dem Käufer bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme Annah- me der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsan- drohung bedarf es nicht im Falle unserer endgültigen Leistungsverweigerung.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den alle vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer Schäden und Aufwendun- gen aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, geschuldeten Leistung nur bei Versäumung verbindlich vereinbarter Liefertermine und -fristen; hierbei bemisst sich un- sere Haftung nach den Bestimmungen in Abschnitt C. Unbeschadet seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht ist der Käufer insbesondere verpflichtet, sich uns unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühenauf die für ihn erkennbaren drohenden Verzögerungsschäden schriftlich hinzuweisen. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der dem Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränktDeckungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung Liefe- rung unmöglich wird und er ein berechtig- tes berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis Ver- tragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt Ab- schnitt C.
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Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen Lieferfris- ten und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger recht- zeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -Nebenpflichten, wie Eröffnung eines AkkreditivesAkkreditivs, Beibringung Beibringungen in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung Voraus- zahlung oder ähnliches, ähnliches – nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebendmaßge- bend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen verlängern sich die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und Lieferfristen bzw. verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Liefertermine angemessen. Als Fälle höhe- rer höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden BetriebenBetrie- ben, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruchMaschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigenwerden wir unserem Käufer unver- züglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser unserer Anzeige sind beide Vertragsparteien ist der Käufer zum Rücktritt Rück- tritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossenausge- schlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilenmitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen MengeLiefergegenstände, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten Deckungskaufmöglichkeiten, unter Rücktritt vom Vertrag Vertrag, für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge Lieferver- zögerung betroffenen Liefergegenstände wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und der für die Zwischenzeit nachge- wiesener nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, Anderenfalls ist unsere Haftung für den nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 50% des Wertes der betroffenen Menge Liefergegenstände beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine –termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -- , wie Eröffnung eines AkkreditivesAkkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer ausländischen Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, berechtigt unsere Lieferfristen und -termine - –termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebendmassgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruchMaschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen Massnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt Massgabe des Abschnitts C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschadenVerzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung Lieferungsverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden Verzögerungssschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden nachgewiesenen Verzögerungsschäden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
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Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für LiefertermineLiefer- und Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich nach schriftlicher Bestätigung von TheKnot. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -Kunde seine vertraglichen Pflichten, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, z.B. Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir ist TheKnot berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres des Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk Werk/ Lager maßgebend.
4. In Fällen Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt ruhen und aufgrund von Ereignissen, die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich TheKnot die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden BetriebenLieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruch, hoheitliche Maßnahmen Maschinenbruch und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände, auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von TheKnot eintreten – hat TheKnot auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das Ereignis höherer Gewalt ist Diese Umstände berechtigen TheKnot nach freiem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag berechtigtzurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann TheKnot sich nur dann berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.
5. Wenn die Behinderung i. S. d. Abs. 4 länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird TheKnot von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
6. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer Kunden die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns TheKnot eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wirdEintritt des Lieferverzugs bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Mahnung durch den Kunden.
8. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird TheKnot ist jederzeit zu Teillieferungen und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sindes sich um Handelsware handelt, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -- , wie Eröffnung eines AkkreditivesAkkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erfolgt die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betriebenwill der Käufer deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, Transportverzögerungenist er wegen der branchentypisch hohen Produktionsvorlaufzeiten bei uns verpflichtet, Ma- schinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach dem Ablaufe verlangt oder auf der Frist ablehne; nach Leistung besteht. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht im Falle unserer endgültigen Leistungsverweigerung.
65. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den alle vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer Schäden und Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, geschuldeten Leistung nur bei Versäumung verbindlich vereinbarter Liefertermine und –fristen; hierbei bemisst sich unsere Haftung nach den Bestimmungen in Abschnitt C. Unbeschadet seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht ist der Käufer insbesondere verpflichtet, sich uns unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlenfür ihn erkennbaren drohenden Verzögerungsschäden schriftlich hinzuweisen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.Wir behalten uns vor, dem Käufer Deckungskaufmöglichkeiten vorzuschlagen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 14.1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für LiefertermineDie in der Bestellung bzw. Alle Lieferfristen in der Lieferplaneinteilung genannten Liefer- und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart / oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger SelbstbelieferungLeistungstermine sind verbindlich.
24.2. Wenn Als Tag der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand, die Versandpapiere und geforderte Zeugnisse an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind und / oder Nebenpflichten -die Leistung vollständig erbracht worden ist.
4.3. Wird eine Überschreitung des Liefer- und / oder Leistungstermins erkennbar, wie Eröffnung eines Akkreditiveshat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, Beibringung in- es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt im Bereich des Auftragnehmers oder ausländischer Bescheinigungenunverschuldeten Arbeitskämpfen beruht.
4.4. Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe kann der Auftraggeber entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, Leistung ohne dass dem Auftragnehmer daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer Vorauszahlung angemessenen Frist ganz oder ähnlichesteilweise vom Vertrag zurücktreten.
4.5. Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten und sich daraus ergebenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber müssen die Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt und die vereinbarten Termine eingehalten werden.
4.6. Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarten Termine, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir so ist der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unsere Lieferfristen nach seiner Xxxx Nachlieferung und -termine - unbeschadet unserer Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung unter Ablehnung der verspäteten Leistung, einschließlich entgangenem Gewinn, zu verlangen. Anstelle vorgenannter Rechte aus Verzug kann der Auftraggeber auch den Rücktritt vom Vertrag erklären, bereits auf den Vertrag gemachte Leistungen sind gegenseitig rückabzuwickeln. Schadensersatzansprüche des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschiebenAuftraggebers beziehen sich ausdrücklich sowohl auf direkte wie auf Folgeschäden.
34.7. Für Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung Annahme von Waren, die vor dem in der Lieferfristen Bestellung angegebenen Termin angeliefert werden, zu verweigern oder die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebendGefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
44.8. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Hält der Auftragnehmer bei Lieferplaneinteilungen (Lieferabrufen) Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe nicht ein, so gerät er in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zuVerzug, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend den Lieferplaneinteilungen (den Lieferabrufen) nicht innerhalb von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung drei Werktagen widersprochen hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt Einer Mahnung des Auftraggebers bedarf es bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.Lieferplaneinteilungen (Lieferabrufen) nicht.
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Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer AuftragsbestätigungAuftragsbestäti- gung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen Pro- duktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger SelbstbelieferungSelbstlieferung.
2. Wenn der Käufer Besteller vertragliche Pflichten - – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -- , wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- in oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung Vorauszah- lung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere un- sere Lieferfristen und -termine - – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers Bestellers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes Produktions-ablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben verlängern sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Lieferfristen bzw. verschie- ben sich Liefertermine angemessen. Als Fälle höhe- rer höherer Gewalt gelten gel- ten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, TransportverzögerungenTrans- portverzögerungen, Ma- schinenbruchMaschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei werden wir dem Besteller unverzüglich anzuzeigenanzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser unserer Anzeige sind beide Vertragsparteien ist der Be- steller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer Besteller die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene ange- messene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit soweit abweichend von §§ 281281 , 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe Ablaute der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossenausge- schlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer Besteller nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer Verzögerungsschaden mit der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Maßgabe, dass uns der Besteller nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilenmitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen MengeLiefergegenstände, ist der Käufer Besteller verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf ein entsprechendes Deckungs- geschäft zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten Deckungsgeschäftsmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge betroffenen Liefergegenstände wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs Deckungs- geschäftes und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden nachgewiesener Verzöge- rungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, Anderenfalls ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 50% des Wertes der betroffenen Menge Liefergegen-stände beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
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Samples: Werkleistungen Und Lohnarbeiten
Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1I. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von eifeler bei Annahme der Bestellung abgegeben. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes . Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit Pro- duktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2II. Wenn der Käufer Auftraggeber vertragliche Pflichten - – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnlichesNebenpflichten, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir ist eifeler berechtigt, unsere Lieferfristen die Liefer- fristen und -termine - – unbeschadet unserer der Rechte aus Verzug des Käufers - Auftraggebers – entsprechend den Bedürfnissen unseres des Produktionsablaufes angemessen an- gemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
4III. In Fällen höherer Gewalt ruhen verlängern sich die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und Lieferfristen bzw. verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Liefertermine angemessen. Als Fälle höhe- rer höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruchMaschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien eifeler nicht zu vertretende vertretenden Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei wird eifeler dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigenanzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser der Anzeige sind beide Vertragsparteien ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5IV. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer Auftraggeber die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eifeler eine angemessene angemesse- ne Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. V. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C haftet eifeler für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer Verzögerungsschaden nur, wenn der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Auftraggeber eifeler nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilenmitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen MengeLiefergegenstände, ist der Käufer Auftraggeber verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden ent- sprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns eifeler nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten Deckungskaufmöglichkeiten, unter Rücktritt vom Vertrag Vertrag, für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge betroffenen Liefergegenstände wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und der für die Zwischenzeit nachge- wiesener nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns eifeler erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, Anderenfalls ist unsere die Haftung für den nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 50% des Wertes der betroffenen Menge Liefergegenstände beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Von uns mitgeteilte Liefertermine sind unverbindlich. Sie entsprechen unseren Erwartungen unter der Vorraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller vom Kunden zu erbringenden Obliegenheiten sowie des rechtzeitigen Eingangs notwendiger Zulieferungen.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstel- lung Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine, der Eröffnung des Akkreditivs oder der Beibringung etwa erforderlichen in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Alle Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit erforderlichen Vormaterialien undMeldung der Versandbereitschaft als eingehalten, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschiebenabgesandt werden kann.
3. Für Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, falls die Einhaltung Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Weitergehende Ansprüche wegen Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebendsind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. In Fällen Im Falle höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien (force majeure) und verschieben sich die Termine sonstiger, unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer Gewalt gelten unverschuldeter Umstände z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Sabotage, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstlieferung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw, auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betriebenwenn sie bei Vorlieferanten eintreten, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zuverlängert sich, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hatwir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die – insoweit abweichend Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Mengelänger als zwei Monate dauert, ist der Käufer verpflichtetAbnehmer berechtigt, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fallunserer Verpflichtung frei, so hat kann der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
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Samples: General Terms and Conditions
Xxxxxxxxxxxxx, Liefertermine. 1. Lieferfristen Für Lieferungen werden grundsätzlich zunächst Lieferzeiträume, in der Regel eine bestimmte Kalenderwoche, vereinbart.
a. Von uns genannte Liefertermine und –fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft im Lieferwerk.
b. Nach Vertragsabschluss (unterzeichneter Auftragsbestätigung durch den Besteller) – müssen uns vom Besteller alle Einzelheiten des Auftrages (insbesondere der Spezifikation/Stücklisten und der Bestimmung des Lieferortes) mitgeteilt und etwa erforderliche in- oder ausländische Bescheinigungen beigebracht sein. Wird diese Frist vom Besteller nicht eingehalten, dann steht es uns frei, den Lieferzeitraum – bei vereinbartem Liefertermin diesen – um die Verspätung des Bestellers zeitlich zu verschieben, ohne dass wir in Verzug mit unserer Leistungspflicht kommen und ohne dass wegen der zeitlichen Verschiebung Ansprüche des Bestellers entstehen.
c. Spätestens 9 Tage vor dem Beginn des Lieferzeitraumes muss der Besteller mit uns einen Liefertermin innerhalb des Lieferzeitraumes vereinbaren. Wird diese Frist vom Besteller nicht eingehalten, dann steht es uns frei, den Lieferzeitraum um die Verspätung des Bestellers zeitlich zu verschieben, ohne dass wir in Verzug mit unserer Leistungspflicht kommen und ohne, dass wegen der zeitlichen Verschiebung Ansprüche des Bestellers entstehen.
x. Xxxxxx Einzelheiten des Auftrages nach bereits erfolgter Mitteilung des Bestellers durch diesen nachträglich geändert so ist dies als neuer Auftrag zu sehen. Für die Einhaltung der Fristen nach B. I.
1. a) und b) durch den Besteller gilt dann der Zeitpunkt der geänderten Mitteilung des Bestellers.
x. Xxxxxxxxxxxxx beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages mit der letzten maßgebenden Auftragsbestätigung von uns, keinesfalls aber vor völliger Klarstel- lung vollständigem Vorliegen aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt Auftrages (insbesondere der Spezifikation/Stücklisten und der Bestimmung des Lieferortes) und Beibringung etwaiger erforderlicher in- oder ausländischer Bescheinigungen. Die Regelungen in B. I. 1. a), b) und c) gelten für Liefertermine. Alle vereinbarte Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungs- mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferungentsprechend.
2. Wenn Von uns nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Käufer vertragliche Pflichten - Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder –Erschwerungen einschließlich der von uns nicht zu vertretenden unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Zulieferer gleich, die uns die vertragsgerechte Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt bei uns oder unserem Zulieferer eintritt. Der Besteller kann in einem solchen Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche, welcher Art auch Mitwirkungs- immer, bestehen in einem solchen Fall nicht.
3. Vereinbarte Liefertermine bzw. vereinbarte Lieferzeiträume können von uns bis spätestens 3 Werktage vor dem Liefertermin bzw. dem Beginn des Lieferzeitraumes um höchstens 3 Wochen verschoben werden, wenn die Belieferung zum Lieferzeitpunkt oder Nebenpflichten -im Lieferzeitraum unterbleibt wegen unterbleibender oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unseren Zulieferer, wie Eröffnung durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder -erschwerungen, auch wenn die Verzögerung durch Umstände eintritt, die wir zu vertreten haben. Gleiches gilt entsprechend für vereinbarte Lieferfristen.
4. Teilt uns der Kunde das Nichteinhalten eines Akkreditivesvereinbarten Liefertermins bzw. eines vereinbarten Lieferzeitraumes durch ihn nicht mindestens 7 Tage vor dem Liefertermin bzw. vor dem Beginn des Lieferzeitraumes mit, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, so kommt der Besteller mit Ablauf des Liefertermins bzw. des Lieferzeitraumes in Annahmeverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug die produzierte Xxxx ab dem Liefertermin bzw. ab dem Ende des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen Lieferzeitraumes auf Kosten des Bestellers außerhalb unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3Werkes einzulagern. Für Schäden jeglicher Art, die Einhaltung gleich aus welchem Grund nach dem Liefertermin bzw. nach Ende des Lieferzeitraumes eintreten, haftet der Lieferfristen und -termine ist Besteller, es sei denn, ein Schaden wäre durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden. Wir sind weiter im Falle der Zeitpunkt der Absendung Nichteinhaltung des Termins durch den Besteller berechtigt, die Ware mit Ablauf des Liefertermins bzw. des Lieferzeitraumes als ab Werk maßgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höhe- rer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Ma- schinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien geliefert zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtberechnen.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hatBeiladungen: Als Beiladungen werden Sendungen bezeichnet, die – insoweit abweichend von §§ 281auf einer bereits vorgegebenen Route zusätzlich in das Transportmittel (z.B. LKW, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossenBahnwaggon) aufgenommen werden. Beiladungen sind an terminliche Vorgaben gebunden und sind deshalb nur kurzfristig vorhersehbar.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe von Abschnitt C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzö- gerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussicht- lichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene De- ckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachge- wiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtig- tes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
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