Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen. (1) Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich und vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Xxxxxxx dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt der unmittelbar vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Bestellschreibens. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden. (2) Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger Verzögerungen hat der Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen Termin- bzw. Fristüberschreitung sofort schriftlich Mitteilung zu ma- chen. Der Auftragnehmer wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzö- gerung ergibt und uns mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unterneh- men wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich uns ge- genüber auf das verzögernde Ereignis nicht berufen. (3) Im Falle der Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware anderweitig zu beschaffen, auch wenn den Auftragnehmer an der Termin- bzw. Fristüberschreitung kein Verschulden trifft. Ansprüche auf Schadensersatz unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche durch verspätete Liefe- rungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei Rücktritt oder Ersatzbeschaffung, zu ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene Mehrfrachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Netto- auftragssumme pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % der Nettoauftrags- summe. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Ver- tragsstrafe können wir auch dann bis zur Endabrechnung geltend ...
Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen. 4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Wurde eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferzeit nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei uns bzw. wird der Liefertermin entsprechend hinausgeschoben. 4.2 Sofern der Kunde Vorleistungen zu erbringen hat, dh z.B. Zahlungen zu leisten, Gebäude zu errichten, Vorrichtungen einzubauen, Leitungen zu legen, dann verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum, um den der Kunde die Vorleistung verspätet erstellt hat. Uns durch den Verzug des Kunden entstehende Kosten und sonstige Vermögensnachteile hat uns der Kunde zu ersetzen. 4.3 Wird vom Kunden eine Änderung des Leistungsgegenstandes gewünscht, so ist eine allfällige verbindlich vereinbarte Lieferfrist oder ein Liefertermin nicht mehr gültig. Diesfalls sind wir zur einseitigen Bekanntgabe einer neuen Lieferfrist bzw. eines neuen Liefertermins berechtigt. 4.4 Wurde mit der Montage begonnen und verhindern Witterungseinflüsse oder andere Gründe, die nicht in unserer Sphäre liegen, die weitere Montage und Fertigstellung, dann verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und Liefertermine werden entsprechend hinausgeschoben. 4.5 Eine Verlängerung der Lieferfristen oder Verschiebung der Liefertermine berechnet sich nach der Dauer der Behinderung und einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Tätigkeit sowie einer etwaigen Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen. Liefertermine und Lieferfristen beziehen sich auf das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort eingetroffen und sind verbindlich. Für den Lieferanten erkennbare Lieferverzögerungen sind Fista Handels & Recycling AG unverzüglich mitzuteilen. Kosten wegen Fracht-/Eilgut usw. in- folge verspäteter Absendung durch den Lieferanten gehen zu Lasten des Lieferanten.
Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 5.2 Der Lauf von Lieferfristen setzt voraus, dass alle Voraussetzungen für Ausführung des Auftrages geschaffen sind und alle sonstigen vom AG zu beschaffenden Unterlagen für die Vertragsabwicklung vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. 5.3 Liefertag ist der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Sache. Die AN ist zu Teillieferungen berechtigt. 5.4 Gerät die AN in Lieferverzug, kann der AG eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder Lieferung sowie wegen Nichterfüllung bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 10.
Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten, sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.
Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen. Die Lieferung hat an jenem Termin oder spätestens am letzten Tag jener Frist zu erfolgen, wie dies im Vertrag oder der Bestellung festgelegt ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung zu laufen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der vollständige Eingang der bestellten Lieferung samt Dokumentation beim Käufer. Ist nicht Lieferung DDP Käufer-Werk Incoterms 2020 vereinbart, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Käufers abzuwickeln.

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  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich­ ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­ rungsschutz bestehen. Wurden Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeugin­ sasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, durch den Scha­ densfall verletzt? Dann halten wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer im Hinblick auf den erlittenen Personen­ schaden die Verletzung der Pflicht aus D.1.5 Satz 2 nicht entgegen. D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so­ weit die Pflichtverletzung weder den Eintritt des Schadens noch den Umfang unserer Leistungspflicht verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Hinweise zum Datenschutz Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung MDT travel underwriting GmbH Xxxxxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Telefon: +00 00 000000000 E-Mail: xxxx@xxx00.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der o. g. Adresse oder unter: xxxxxxxxxxx@xxx00.xx Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir Ihre Daten für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmen- den Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten, um Ihnen die Police auszustellen oder eine Rechnung schicken zu können. Anga- ben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prüfen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche Leistungen Sie von uns erhal- ten. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungs- spezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfül- lung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesund- heitsdaten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategori- en, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann z. B. erforderlich sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- brauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorga- ben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere Be- ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.mdt-versi- xxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.