Verzicht auf Ersatzansprüche Musterklauseln

Verzicht auf Ersatzansprüche. 50. Zur Reparatur befindliche Sachen
Verzicht auf Ersatzansprüche. 18.1 Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, soweit der Versi- cherungsnehmer gegenüber Dritten Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf diese verzichtet hat. 18.2 Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von Dritten oder von deren Repräsentanten, oder die vor- sätzlich von sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Drit- ten verursacht werden, oder für die eine Haftpflichtversicherung ein- trittspflichtig ist. 18.3 Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers ver- zichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt oder eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.
Verzicht auf Ersatzansprüche. Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versi- cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rah- men des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder Ex- plosionsschäden verzichtet hat. Bei Schäden, die von Betriebsangehörigen des Versiche- rungsnehmers, die nicht Repräsentanten sind, verschuldet wurden, verzichtet der Versicherer ausdrücklich auf ein ihm eventuell zustehendes Regressrecht. Dies gilt nicht für Schäden, die von Betriebsangehörigen vorsätzlich herbeige- führt wurden.
Verzicht auf Ersatzansprüche. Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden verzichtet hat. Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten sind, richten. Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei der R+V-Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert gelten. Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden können.
Verzicht auf Ersatzansprüche. Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf sie verzichtet hat. Dies gilt nicht, wenn Dritte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers sowie gegen Unternehmen oder Arbeit- nehmern der hierdurch versicherten Unternehmensgruppe, soweit hierfür keine Haftpflicht-Versi- cherung eintritt, verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vor- liegt.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.