Liefertermine und -fristen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Liefertermine und -fristen. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßge- bend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Sofern nicht anders vereinbart gilt Lieferung "DDP" als vereinbart, einschließlich Verpackung.
2. Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit Zustimmung des Bestellers erfolgen. Bei früherer Anlieferung ohne Zustim- mung behält sich der Besteller vor, eine Rücksendung an den Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Zu- stimmung und Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist gilt allein der vereinbarte Liefertermin.
3. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Ferti- gung, der Materialversorgung, der Einhaltung des Lieferter- mins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der ter- mingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der verein- barten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüg- lich den Besteller schriftlich zu benachrichtigen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die den Besteller wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgeltes für die betroffene Lieferung und Leistung.
Liefertermine und -fristen. 4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maß- gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung beim Besteller. Ist entgegen 3.1 die Abholung der Ware durch den Besteller auf dessen Kosten ver- einbart, hat der Lieferant die Verfügbarkeit über die Ware späte- stens 2 Tage vor Ablauf der Lieferfrist an die von dem Besteller angegebene Telefax-Nummer per Fax zu melden und die Ware einschließlich Verpackung zur Abholung bereit zu halten.
4.2 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträ- ge: Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, ohne zusätzliche Vergütung ständig einen über die jeweilige Liefermenge hinausgehenden angemessenen Lagerbestand zu halten.
Liefertermine und -fristen. 5.1. Die in Aufträgen angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich.
5.2. Die Warenannahme erfolgt von Montag bis Xxxxxxx, von 9:00 bis 17:30 Uhr, wenn sie am Sitz des Unternehmens erfolgt. Für Lieferungen vor Ort muss der Zeitplan zwischen den Parteien bis zu 24 (vierundzwanzig) Stunden im Voraus vereinbart werden.
5.3. Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und/oder vorzeitige Lieferungen oder Leistungen zu akzeptieren, es sei denn, dies wurde zuvor vom Käufer schriftlich bestätigt.
5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ursachen und der zu erwartenden Verzögerung zu benachrichtigen, wenn diese eintreten oder wenn ihm Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin nicht eingehalten werden kann.
5.5. Kommt der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
5.6. Verlangen wir Schadensersatz, so ist der Lieferant berechtigt, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5.7. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, unbeschadet der Stornierung des Auftrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwerts pro Werktag zu verlangen, die 10 % des Gesamtwerts der gelieferten Waren nicht überschreiten darf.
5.8. Wir haben das Recht, neben der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe zu verlangen.
5.9. Wir verpflichten uns, dem Lieferanten den Abzug der Vertragsstrafe spätestens bei Fälligkeit der Rechnung zu erklären.
5.10. Wir behalten uns weitergehende Ansprüche und Rechte vor, wenn der durch den Verzug entstandene Schaden die geforderte Vertragsstrafe übersteigt, die in voller Höhe zu ersetzen ist.
5.11. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Ware oder Dienstleistung stellt keinen Verzicht auf ein etwaiges Recht auf Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung der Ware oder Dienstleistung dar. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung der von uns für die jeweilige Leistung geschuldeten Vergütung.
5.12. Auf das Fehlen notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angefordert und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
Liefertermine und -fristen. Liefer- bzw. Leistungstermine oder Fristen beginnen mit dem Datum der Auf- tragsbestätigung. Maßgebend für die Einhal- xxxx xxx Xxxxxx- bzw. Leistungsterminen oder Fristen ist der Eingang des Liefergutes am Bestimmungsort bzw. die vollständige Erbrin- gung einer anderen Leistung.
Liefertermine und -fristen. 8.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Sie beziehen sich auf die Bereitstellung am Lieferort gemäß CPT Lieferort für Inlandslieferungen und DDP Lieferort für alle anderen Lieferungen. Es gelten jeweils die Incoterms 2010.
8.2 Wenn der Liefertermin oder die Lieferfrist aufgrund von kaufmännischen oder technischen Unklarheiten oder fehlenden, von STÄUBLI zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. nicht eingehalten werden kann, so wird die Frist angemessen verlängert. Der Lieferant ist aber verpflichtet, STÄUBLI über das Fehlen der Unterlagen sofort zu informieren und die Fristverlängerung abzusprechen.
Liefertermine und -fristen. (1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Nicht termingemäß gelieferte Xxxx kann ohne gesonderte Erklärung des Bestellers zurückgewiesen werden. Wenn nicht anders vereinbart, liefert der Lieferant „DDP – Delivered Duty Paid“ Bestimmungsort (Incoterms® 2020 rules by the International Chamber of Commerce).
(2) Wird eine Bestellung nicht binnen 3 Werktagen nach Zugang von dem Lieferanten schriftlich angenommen, gilt diese als bestätigt. Der Besteller ist zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
(3) Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Zeitpunkt des Wareneingangs der in der Bestellung bestimmten Lieferadresse an. Hierbei sind die Öffnungszeiten des Wareneingangs des Bestellers zu beachten. Diese sind im Zweifel durch den Lieferanten zu erfragen.
(4) Wenn Umstände eintreten, die den Lieferanten voraussichtlich an der termingerechten Lieferung hindern, wird der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Liefertermine und -fristen. 1. Es gelten die separaten Lieferspezifikationen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als unverbindlich bezeichnet worden sind. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vertraglichen Bestimmungsort. Nicht termingemäß gelieferte Xxxx kann ohne gesonderte Erklärung von LANTAL zurückgewiesen werden. Wenn nicht anders vereinbart, liefert der Lieferant DDP (Incoterms 2010).
2. Bei Lieferungen nach einem vorgegebenen Lieferplan von LANTAL hat die Lieferung gemäß Abruf entsprechend dieses Lieferplans zu erfolgen.
3. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin sollen vermieden werden. Wenn der Lieferant trotzdem vor dem vereinbarten Liefertermin liefert, hat LANTAL das Recht, die Annahme der Produkte zu verweigern oder die Produkte unter der Bedingung anzunehmen, dass alle Lagerkosten vom Lieferanten getragen werden.
4. Wenn Umstände eintreten, die den Lieferanten voraussichtlich an der termingerechten Lieferung hindern, wird der Lieferant LANTAL unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Liefertermine und -fristen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim zu beliefernden Werk von Daimler. Ist nicht Lieferung »frei Werk« vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Liefertermine und -fristen. Die von SLM Solutions genannten Termine und Fris- ten sind unverbindlich, es sei denn, es wurde im Job- Shop-Vertrag ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Hinsichtlich vereinbarter Liefertermine haf- tet SLM Solutions nur, soweit eine rechtzeitige Liefe- rung zumutbar ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Verzö- gerung aufgrund einer behördlichen Entscheidung o- der deren Fehlen, insbesondere einer Ausfuhrgeneh- migung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr- kontrolle (BAFA), keine Verzögerung zu Lasten von SLM Solutions darstellt. Lieferfristen und -termine verlängern sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Kunde seinen vertraglichen oder sonstigen Mitwirkungs- pflichten oder sonstigen Verpflichtungen nicht nach- kommt. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwort- lich, SLM Solutions unverzüglich alle Unterlagen, Ge- nehmigungen, Informationen, Muster, Proben und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine vertragsgemäße Lieferung der Teile erforder- lich sind. Liefert SLM Solutions nicht zu dem in der Job-Shop- Vertrag vereinbarten Termin, hat der Kunde SLM So- lutions schriftlich eine angemessene Nachfrist zu set- zen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde vom Job-Shop-Vertrag zurücktreten oder, wenn der Verzug nur eine Teilleistung aus dem Job-Shop-Ver- trag betrifft, von dem betreffenden Teil des Job-Shop- Vertrages zurücktreten. Befindet sich der Kunde bei Fälligkeit in Annahmeverzug, so hat er dennoch den Kaufpreis zu zahlen. SLM Solutions ist in diesen Fäl- len berechtigt, die Teile auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Auf Verlangen des Kunden wird SLM Solutions die Teile für die Dauer der Lagerung auf Kosten des Kunden versichern.