Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers Musterklauseln

Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers. 1. Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 40% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest 4 Wochen vor Törnbeginn.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers. 1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe in- nerhalb von drei Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers. 1. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluß fällig. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen. Werden Zahlungsfristen, trotz Zahlungserinnerung seitens des Charterers nicht eingehalten, kann der Vercharterer dem Charterer den Rücktritt erklären. Die Höhe der hier anfallenden Gebühren, beläuft sich auf die vertraglich vereinbarten Kosten der Anzahlung, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers. Die Anzahlung (30 % der Gesamtsumme) ist innerhalb von 7 Tagen nach Datum der Bestätigung zu entrichten, der Rest 4 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 30 % der Gesamtgebühren fällig. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Charterbeginn ist die gesamte Gebühr zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter zu den gleichen Konditionen erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird dem Charterer empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers. Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 50% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest spätestens zu Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen, andernfalls ist der Vercharterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Umbuchungen, soweit diese möglich sind, erhebt der Vercharterer eine Umbuchungsgebühr von 50,00 €. Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen, es sei denn, es wird ein Ersatzcharterer gefunden. Bei Absage innerhalb von 7 Tagen vor Fahrtantritt ist die volle Chartergebühr zu zahlen. Gelingt ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich der Umbuchungsgebühr zurück. Erfolgt der Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% nur dann zurückzuerstatten, wenn ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen gelingt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.