Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. 2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist im Preisblatt auszuweisen. 3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind. 4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Zahlung, Verzug, Mahnung. 17.1 Die Rechnung wird bei Vorlage fällig. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei Der Betrag ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Überweisungswege spesenfrei zu bezahlen.
7.2 Der Erdgasversorger ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ab Postaufgabe- bzwdem 15. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto Tag der Fälligkeit Verzugszinsen zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wirdverlangen. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant verlangten Verzugszinsen dürfen bei Haushaltskunden bis zu 4 % und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch bei Unternehmen bis zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten 8 % über dem jeweils von der Österreichischen Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnetbetragen. Der Netzkunde hat Erdgasversorger kann außerdem den Ersatz anderer vom Kunden verschuldeter und dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese Erdgasversorger erwachsener Schäden in einem angemessenen Verhältnis zur betrieblichen Forderung geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, welche dem Kunden nach Aufwand verrechnet werden. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz und im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu betriebenen Forderung stehenbezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen. Die Kosten können auch pauschal für Mahnungen verrechnet werden. Die der Erdgasversorger pauschal; die Höhe der Pauschale Mahnkosten ist im Preisblatt auszuweisen.
3Internet unter xxx.xxx.xx zu finden. Der Netzkunde Bei Unternehmen ist nicht der Erdgasversorger bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen jedenfalls berechtigt, den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag (mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall Ausgabedatum der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sindHöhe von € 40,00) zu fordern.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Erdgaslieferbedingungen, Allgemeine Erdgaslieferbedingungen
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische DatenübertragungDatenüber- tragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber von Netz NÖ bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung -übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür Hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber Netz NÖ abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden Netz- kunden gilt. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die den Rechnungen zugrunde liegenden liegen- den Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblichmaß- geblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesenz. X. Xxxxxxxxxx) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren EDV-les- baren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber Xxxx NÖ berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen ent- sprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten Prozent- punkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die Die Netz NÖ tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Ein- bringungsmaßnahmen hat der Netzkunde zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist im Preisblatt auszuweisen.
3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber Netz NÖ aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers der Netz NÖ sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden Netz- kunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden Netz- kunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber von Netz NÖ die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber von Netz NÖ zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1. ) Zahlungen der Netzkunden des Kunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen auf ein Konto des Lieferanten zu leisten. Auf begründeten Wunsch des Lieferanten (z.B. Sicherheitsleistun- gen, Vorauszahlungszähler) sind Zahlungen – unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden – in bar zu leisten. Die Aufforderung zur Barzahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen betreffend Teilbetragszah- lungen sind innerhalb von 2 Wochen ab Postaufgabe- bzw. ab oder Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etcusw.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenzur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsu- menten ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgeblich.
(3) Einsprüche gegen Rechnungen berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungs- summe. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Lieferanten stehen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
(4) Für Konsumenten gilt bei Zahlungsverzug Folgendes: Gerät der Kunde oder der Lieferant mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag in Verzug, sind ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag wechselseitig die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pro Jahr zu bezahlen. Der Lieferant kann außer den gesetzlichen Zinsen vom Kunden auch den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und dem Lieferanten erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten für zweckentspre- chender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen offenen Forderung aus dem Liefervertrag stehen.
(5) Für Unternehmer gilt bei Zahlungsverzug Folgendes: Bei Zahlungsverzug des Kunden verrechnet der Lieferant diesem ab dem auf die Überweisungen Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB). Im
(6) Für Unternehmer gilt bei nicht automatisierbarer Verbuchungen von Zah- lungseingängen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) folgendes: Der Lieferant ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- laut dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Preisblatt in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist im Preisblatt auszuweisen.
3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Gas Supply Agreement
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden Die monatlichen Teilzahlungen sind abzugsfrei bis jeweils 7. d.M., Rechnungen binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leistenohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten Allfällige vom Zahlungsdienstleister für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) diese Zahlungen verrechnete Entgelte gehen zu Lasten des NetzkundenKunden.
2. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf Kunden sind so durchzuführen, dass für die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnetKDSG keine Kosten anfallen.
3. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen Bei verspätetem Zahlungseingang ist die KDSG berechtigt bei Telebanking) ist Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ab dem Zeitpunkt der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- Fälligkeit Verzugszinsen bis zu vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen Gegenüber Unternehmern kommen in diesem Fall die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltengesetzlichen Regelungen über Verzugszinsen zur Anwendung.
24. Bei Zahlungsverzug werden ab Die KDSG ist zudem berechtigt dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber Kunden die tatsächlich entstandenen Kosten für von ihm verschuldete Aufwendungen für Bankrücklauf, Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Inkasso bzw. Inkassoversuche durch einen Beauftragten der KDSG zu bezahlenverrechnen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu zur betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können Unter diesen Voraussetzungen hat der Kunde der KDSG auch pauschal verrechnet werdendie Mehrkosten für Aufwendungen abzugelten, die der KDSG durch eine vom Kunden verschuldete nicht korrekte Inanspruchnahme von Zahlscheinen und Überweisungsaufträgen im Zuge des elektronischen Bankverkehrs entstehen. Die Höhe der Pauschale ist Entgelte für Bankrücklauf ergibt sich aus den von der jeweiligen Kundenbank festgelegten Entgelten. Die Höhe der Entgelte für Mahnung und Inkasso sowie für die nicht korrekte Inanspruchnahme der genannten Zahlungsbehelfe ergibt sich aus dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Produkt- und Preisblatt der KDSG. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Preisblatt auszuweisenFalle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen. Die KDSG übernimmt für etwaige Fehler in der Verrechnung des Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros keine Haftung.
35. Der Netzkunde ist Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen hat der Kunde auch die Mehrkosten für Aufwendungen abzugelten, die der KDSG entstehen durch eine vom Kunden verschuldete nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer korrekte Inanspruchnahme von Zahlscheinen und Überweisungsaufträgen im Fall der Zahlungsunfähigkeit Zuge des Netzbetreibers elektronischen Bankverkehrs sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sindbei einer vom Kunden verschuldeten Rückbuchung bei Bankeinzugsermächtigungen.
46. Ist Die jeweilige Höhe der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann in Abs. 4 und 5 angeführten Entgelte ergibt sich aus dem Netzkunden jeweils mit dem Kunden vereinbarten Produkt- und Preisblatt der KDSG; abrufbar auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurdenxxx.xxx.xx.
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Samples: Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1) Der Netzbenutzer ist verpflichtet, die gemäß Artikel XI. Zahlungen vom Fernleitungsnetz- betreiber gelegten Rechnungen in EURO zuzüglich allenfalls anfallender Bank- spesen spätestens am fünfzehnten (15.) Tag des Folgemonats der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum Dienstleistung bzw – im Fall von Kapazitätsverträgen mit einer Laufzeit von einem Tag oder weniger – spätestens am fünfzehnten (elektronische Datenübertragung; Fax etc15.) Tag nach erfolgter Rechnungslegung (Fälligkeitsdatum) auf ein vom Netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber bekannt gegebenes zu gebendes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden giltüberweisen. Der Netzbetreiber Fälligkeitstag verschiebt sich im Fall einer nicht rechtzeitigen Rechnungslegung durch den Fernleitungsnetzbetreiber um die ent- sprechende Anzahl von Tagen.
(2) Ist der Fälligkeitstag in Österreich kein Banktag, so hat die Zahlung durch den Netzbenutzer spätestens an dem, dem Fälligkeitstag nächstfolgenden, Banktag zu erfolgen.
(3) Einsprüche des Netzbenutzers gegen Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch berechtigen nicht zu übermittelnZahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung der Rechnungssumme. Stellt sich die Rechnung nach Überprüfung als unrichtig heraus, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) so ist der Netzbetreiber Netzbenutzer berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- jenen Teil der Rechnung, der unrichtig gestellt wurde, Zinsen in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 Zinsen sind auf Basis eines Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier (4) Prozentpunkten entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz an dem des Fälligkeitsdatums folgenden Tag höher ist – zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenberechnen.
2. (4) Erfolgt innerhalb von drei (3) Monaten ab Fälligkeitsdatum keine Beanstandung, so gilt die Rechnung von den Vertragspartnern als anerkannt.
(5) Bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers werden Verzugszinsen ab dem und ein- schließlich dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über bis aber nicht einschließlich jenes Datums, an dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über Betrag dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) Konto des Fernleitungsnetzbetreibers gut- geschrieben wird, verrechnet. Der Netzkunde hat Die Zinsen basieren auf dem Netzbetreiber die Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier (4) Prozentpunkte entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz an dem des Fälligkeitsdatums folgenden Tag höher ist. Dem Fernleitungsnetz- betreiber tatsächlich entstandenen entstandene Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Einbringungsmaßnahmen hat der Netzbenutzer zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden Netzbenutzer verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu zur betriebenen Forderung stehen. Die Diese Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist zu veröffentlichen.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, verpflichtet sich der Fernleitungs- netzbetreiber im Preisblatt auszuweisenFalle eines Zahlungsverzuges durch den Netzbenutzer den Netzbenutzer über diesen Umstand zu informieren und ihm eine weitere Frist von zehn (10) Tagen ab schriftlicher Mitteilung zur Zahlung einzuräumen. Für den Fall eines weiteren Zahlungsverzuges nach Ablauf der zehn (10) Tage, ist der Fernleitungsnetzbetreiber zur Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung des Kapazitätsvertrages berechtigt und jedwede offene Forderung gegenüber dem Netzbenutzer durch Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung zur Vertragser- füllung zu decken. Das Recht des Fernleitungsnetzbetreibers, Schadenersatz für durch die Sicherheitsleistung zur Vertragserfüllung nicht gedeckte offene Beträge zu fordern, bleibt davon unberührt.
3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Des Netzzugangs Zu Fernleitungen
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen 11.1 Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, den sich aus der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) vom Marktgebietsmanager gelegten Rechnung ergebenden Betrag zuzüglich allenfalls anfallender Bankspesen so rechtzeitig auf ein das vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Marktgebietsmanager gemäß Anhang I angeführte Konto zu leistenüberweisen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden dass er spätestens am fünfzehnten Tag des auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es den Abrechnungsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden giltKonto gutgeschrieben ist. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten Fälligkeitstag verschiebt sich im Fall einer nicht rechtzeitigen Rechnungslegung durch den Marktgebietsmanager um die entsprechende Anzahl von Tagen.
11.2 Ist der Fälligkeitstag in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermittelnÖsterreich kein Banktag, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) so ist der Netzbetreiber Fälligkeitstag der nächstfolgende Banktag.
11.3 Einsprüche des Bilanzgruppenverantwortlichen gegen Rechnungen berechtigen ihn nicht zu Zahlungsaufschub oder –verweigerung. Stellt sich eine Rechnung nach Überprüfung durch den Marktgebietsmanager als unrichtig heraus, so ist der Bilanzgruppenverantwortliche berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- jenen Teil der Rechnung, der unrichtig gelegt und bereits überwiesen wurde, Zinsen in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 Zinsen sind auf Basis eines Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier Prozentpunkten entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz am Tag nach durchgeführter Überweisung der unrichtig gelegten Rechnung höher ist – zu entsprechen und müssen berechnen (Berechnungsmethode klm/360). Bezüglich Rückzahlungsmodalitäten (Gutschrift oder Rechnungskürzung) des zu viel überwiesenen Teilbetrages sowie über den davon abhängigen Zinsberechnungszeitraum werden sich die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenbeiden Vertragsparteien im Einzelfall verständigen.
2. 11.4 Erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitsdatum keine Beanstandung, so gilt die Rechnung vom Bilanzgruppenverantwortlichen als anerkannt.
11.5 Bei Zahlungsverzug des Bilanzgruppenverantwortlichen werden Verzugszinsen ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von bis einschließlich jenes Tags, an dem der Betrag dem Konto des Marktgebietsmanagers gutgeschrieben wird, verrechnet. Die Zinsen sind auf Basis eines Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier Prozentpunkten über entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz am dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Fälligkeitstag folgenden Tag höher ist – zu berechnen (§ 456 UGB) verrechnetBerechnungsmethode klm/360). Der Netzkunde Bilanzgruppenverantwortliche hat dem Netzbetreiber die Marktgebietsmanager tatsächlich entstandenen entstandene Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Rechtsverfolgung zu bezahlen, soweit es ersetzen.
11.6 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11.5 verpflichtet sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist Marktgebietsmanager im Preisblatt auszuweisen.
3Falle eines Zahlungsverzugs, den Bilanzgruppenverantwortlichen über diesen Umstand zu informieren und ihm eine weitere Frist von zehn Tagen ab schriftlicher Mitteilung zur Zahlung einzuräumen. Für den Fall eines weiteren Zahlungsverzuges nach Ablauf der zehn Tage ist der Marktgebietsmanager zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der Netzkunde Marktgebietsmanager ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen diese Information an die Fernleitungsnetzbetreiber, den Netzbetreiber aufzurechnenVerteilergebietsmanager, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus GründenBilanzgruppenkoordinator, die vom Netzbetreiber Speicherunternehmen, die Produzenten den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und das Börseunternehmen, weiterzugeben. Das Recht, zusätzlich Schadenersatz und sonstige Rechtsbehelfe geltend zu vertreten sindmachen, zu gering bemessen wurdenbleibt davon unberührt.
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Zahlung, Verzug, Mahnung. (1. ) Zahlungen der Netzkunden Netzbenutzer sind abzugsfrei binnen 14 Tagen auf ein Konto des Verteilernetzbe- treibers zu leisten. Auf begründeten Wunsch des Verteilernetzbetreibers sind – unter Berücksichtigung der Interessen des Netzbenutzers – Zahlungen in bar zu leisten. Die Aufforderung zur Barzahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist schrift- lich zu begründen.
(2) Die Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen betreffend Abschlagszahlungen sind innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Postaufgabe- bzw. ab oder Versanddatum (elektronische elek- tronische Datenübertragung; , Fax etcusw.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenfällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Kon- sumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgeblich.
(3) Einsprüche gegen Rechnungen berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Netzbetreiber berechtigt, nur für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verteilernetzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenim rechtlichen Zu- sammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzbenutzers stehen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
2. (4) Bei Zahlungsverzug werden können ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in bis zur Höhe von vier 4 (vier) Prozentpunkten über dem von Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz Euro- päischen Zentralbank sowie bei Unternehmensgeschäften Unternehmergeschäften in der Höhe von 9,2 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB1333 Abs 2 ABGB) verrechnetverrechnet werden. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die Dem Verteilernetzbetreiber tatsächlich entstandenen entstandene Kosten für MahnungenMah- nungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger not- wendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Einbringungsmaßnahmen hat der Netzbenutzer zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Netzbenutzer ver- schuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen zur be- triebenen Forderung stehen. Die Diese Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist im Preisblatt Tarifblatt auszuweisen.
3. Der Netzkunde (5) Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist nicht berechtigtder Verteilernetzbetreiber be- rechtigt, mit Gegenansprüchen an für den Netzbetreiber aufzurechnenMehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie maximal jedoch EUR 2.-, in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sindRechnung zu stellen.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1) Der Netzbenutzer ist verpflichtet, die gemäß Artikel XI. Zahlungen vom Fernleitungsnetzbetreiber gelegten Rechnungen in EURO zuzüglich allenfalls anfallender Bankspesen spätestens am fünfzehnten (15.) Tag des Folgemonats der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum Dienstleistung (elektronische Datenübertragung; Fax etc.Fälligkeitstag) auf ein vom Netzbetreiber Fernleitungsnetzbetreiber bekannt gegebenes zu gebendes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden giltüberweisen. Der Netzbetreiber Fälligkeitstag verschiebt sich im Fall einer nicht rechtzeitigen Rechnungslegung durch den Fernleitungsnetzbetreiber um die entsprechende Anzahl von Tagen.
(2) Ist der Fälligkeitstag in Österreich kein Banktag, so hat die Zahlung durch den Netzbenutzer spätestens an dem, dem Fälligkeitstag nächstfolgenden, Banktag zu erfolgen.
(3) Einsprüche des Netzbenutzers gegen Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch berechtigen nicht zu übermittelnZahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung der Rechnungssumme. Stellt sich die Rechnung nach Überprüfung als unrichtig heraus, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) so ist der Netzbetreiber Netzbenutzer berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- jenen Teil der Rechnung, der unrichtig gestellt wurde, Zinsen in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 Zinsen sind auf Basis eines Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier (4) Prozentpunkten entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz am Tag der Nachberechnung der Rechnung höher ist – zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenberechnen.
2. (4) Erfolgt innerhalb von drei (3) Monaten ab Fälligkeitsdatum keine Beanstandung, so gilt die Rechnung von den Vertragspartnern als anerkannt.
(5) Bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers werden Verzugszinsen ab dem und einschließlich dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über bis aber nicht einschließlich jenes Datums, an dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über Betrag dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) Konto des Fernleitungsnetzbetreibers gutgeschrieben wird, verrechnet. Der Netzkunde hat Die Zinsen basieren auf dem Netzbetreiber die Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier (4) Prozentpunkte entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz am Tag der Nachberechnung der Rechnung höher ist. Dem Fernleitungsnetzbetreiber tatsächlich entstandenen entstandene Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Einbringungsmaßnahmen hat der Netzbenutzer zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden Netzbenutzer verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu zur betriebenen Forderung stehen. Die Diese Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist zu veröffentlichen.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, verpflichtet sich der Fernleitungsnetzbetreiber, im Preisblatt auszuweisenFalle eines Zahlungsverzuges durch den Netzbenutzer, den Netzbenutzer über diesen Umstand zu informieren und ihm eine weitere Frist von zehn (10) Tagen ab schriftlicher Mitteilung zur Zahlung einzuräumen. Für den Fall eines weiteren Zahlungsverzuges nach Ablauf der zehn (10) Tage, ist der Fernleitungsnetzbetreiber zur Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung des Kapazitätsvertrages berechtigt und jedwede offene Forderung gegenüber dem Netzbenutzer durch Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung zu decken. Das Recht des Fernleitungsnetzbetreibers, Schadenersatz für durch die Sicherheitsleistung nicht gedeckte offene Beträge zu fordern, bleibt davon unberührt.
3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Kapazitätsvertrag
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen 11.1 Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, den sich aus der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) vom Marktgebietsmanager gelegten Rechnung ergebenden Betrag zuzüglich allenfalls anfallender Bankspesen so rechtzeitig auf ein das vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Marktgebietsmanager gemäß Anhang I angeführte Konto zu leistenüberweisen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden dass er spätestens am fünfzehnten Tag des auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es den Abrechnungsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden giltKonto gutgeschrieben ist. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten Fälligkeitstag verschiebt sich im Fall einer nicht rechtzeitigen Rechnungslegung durch den Marktgebietsmanager um die entsprechende Anzahl von Tagen.
11.2 Ist der Fälligkeitstag in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermittelnÖsterreich kein Banktag, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) so ist der Netzbetreiber Fälligkeitstag der nächstfolgende Banktag.
11.3 Einsprüche des Bilanzgruppenverantwortlichen gegen Rechnungen berechtigen ihn nicht zu Zahlungsaufschub oder –verweigerung. Stellt sich eine Rechnung nach Überprüfung durch den Marktgebietsmanager als unrichtig heraus, so ist der Bilanzgruppenverantwortliche berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- jenen Teil der Rechnung, der unrichtig gelegt und bereits überwiesen wurde, Zinsen in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben Zinsen sind auf Basis eines Jahreszinssatzes, der dem gesetzlichen Zinssatz gem. § 81 ElWOG 2010 456 Unternehmensgesetzbuch idgF („UGB“) entspricht, zu entsprechen und müssen berechnen (Berechnungsmethode klm/360). Bezüglich Rückzahlungsmodalitäten (Gutschrift oder Rechnungskürzung) des zu viel überwiesenen Teilbetrages sowie über den davon abhängigen Zinsberechnungszeitraum werden sich die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenbeiden Vertragsparteien im Einzelfall verständigen.
2. 11.4 Erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitsdatum keine Beanstandung, so gilt die Rechnung vom Bilanzgruppenverantwortlichen als anerkannt.
11.5 Bei Zahlungsverzug des Bilanzgruppenverantwortlichen werden Verzugszinsen ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über bis einschließlich jenes Tages, an dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in Betrag dem Konto des Marktgebietsmanagers gutgeschrieben wird, verrechnet. Die Zinsen sind auf Basis eines Jahreszinssatzes, der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gesetzlichen Zinssatz gem. § 456 UGB) verrechnetUGB idgF entspricht, zu berechnen (Berechnungsmethode klm/360). Der Netzkunde Marktgebietsmanager ist berechtigt, einen Pauschalbetrag gem. § 458 UGB idgF für den Mahnaufwand zu verrechnen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat dem Netzbetreiber die Marktgebietsmanager über diesen Pauschalbetrag hinausgehende tatsächlich entstandenen entstandene Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Rechtsverfolgung zu bezahlen, soweit es ersetzen.
11.6 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11.5 verpflichtet sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist Marktgebietsmanager im Preisblatt auszuweisen.
3Falle eines Zahlungsverzugs, den Bilanzgruppenverantwortlichen über diesen Umstand zu informieren und ihm eine weitere Frist von zehn Tagen ab schriftlicher Mitteilung zur Zahlung einzuräumen. Für den Fall eines weiteren Zahlungsverzuges nach Ablauf der zehn Tage ist der Marktgebietsmanager zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der Netzkunde Marktgebietsmanager ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen diese Information an die Fernleitungsnetzbetreiber, den Netzbetreiber aufzurechnenVerteilergebietsmanager, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus GründenBilanzgruppenkoordinator, die vom Netzbetreiber Speicherunternehmen, die Produzenten den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und das Börseunternehmen, weiterzugeben. Das Recht, zusätzlich Schadenersatz und sonstige Rechtsbehelfe geltend zu vertreten sindmachen, zu gering bemessen wurdenbleibt davon unberührt.
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Zahlung, Verzug, Mahnung. 17.1 Die Rechnung wird bei Vorlage fällig. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei Der Betrag ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Überweisungswege spesenfrei zu bezahlen.
7.2 Der Erdgasversorger ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ab Postaufgabe- bzwdem 15. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto Tag der Fälligkeit Verzugszinsen zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wirdverlangen. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant verlangten Verzugszinsen dürfen bei Haushaltskunden bis zu 4 % und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch bei Unternehmen bis zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten 8 % über dem jeweils von der Österreichischen Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnetbetragen. Der Netzkunde hat Erdgasversorger kann außerdem den Ersatz anderer vom Kunden verschuldeter und dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese Erdgasversorger erwachsener Schäden in einem angemessenen Verhältnis zur betrieblichen Forderung geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, welche dem Kunden nach Aufwand verrechnet werden. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz und im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu betriebenen Forderung stehenbezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen. Die Kosten können auch pauschal für Mahnungen verrechnet werden. Die der Erdgasversorger pauschal; die Höhe der Pauschale Mahnkosten ist im Preisblatt auszuweisen.
3Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx zu finden. Der Netzkunde Bei Unternehmen ist nicht der Erdgasversorger bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen jedenfalls berechtigt, den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag (mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall Ausgabedatum der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sindHöhe von € 40,00) zu fordern.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische elektro- nische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber von Netz NÖ bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –– übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber Netz NÖ abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln Markt- regeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesenz. X. Xxxxxxxxxx) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber Netz NÖ berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die Die Netz NÖ tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen hat der Netzkunde zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist im Preisblatt auszuweisen.
3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber Netz NÖ aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers der Netz NÖ sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber von Netz NÖ die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber von Netz NÖ zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –– übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- Konsumentenschutz-gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist im Preisblatt auszuweisen.
3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1. ) Zahlungen der Netzkunden Netzbenutzer sind abzugsfrei binnen 14 Tagen auf ein Konto des Verteilernetzbetreibers zu leisten. Auf begründeten Wunsch des Verteilernetzbetreibers sind – unter Berücksichtigung der Interessen des Netzbenutzers – Zahlungen in bar zu leisten. Die Aufforderung zur Barzahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen betreffend Abschlagszahlungen sind innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Postaufgabe- bzw. ab oder Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etcusw.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenfällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgeblich.
(3) Einsprüche gegen Rechnungen berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Netzbetreiber berechtigt, nur für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verteilernetzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenim rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzbenutzers stehen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
2. (4) Bei Zahlungsverzug werden können ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in bis zur Höhe von vier 4 (vier) Prozentpunkten über dem von Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz Europäischen Zentralbank sowie bei Unternehmensgeschäften Unternehmergeschäften in der Höhe von 9,2 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB1333 Abs 2 ABGB) verrechnetverrechnet werden. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die Dem Verteilernetzbetreiber tatsächlich entstandenen entstandene Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Einbringungsmaßnahmen hat der Netzbenutzer zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden Netzbenutzer verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu zur betriebenen Forderung stehen. Die Diese Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist im Preisblatt Tarifblatt auszuweisen.
3. Der Netzkunde (5) Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist nicht der Verteilernetzbetreiber berechtigt, mit Gegenansprüchen an für den Netzbetreiber aufzurechnenMehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie maximal jedoch EUR 2.-, in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sindRechnung zu stellen.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Netzzugang Zu Verteilerleitungen
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden Die Rechnungen sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leistenzur Zah- lung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenwurde. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Zahlungen sind auf das von EVN bekanntzugebende Konto zu leisten. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des NetzkundenKunden. In begründeten Fällen kann EVN auch Barzahlung verlangen. Zahlungen des Netzkunden Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer zunächst auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen Zinseszinsen, Zinsen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigtNebenspesen, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltendann auf das aushaftende Kapital angerecht.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag des Kunden kann EVN Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in Europäischen Zentralbank pro Jahr verlangen, jedenfalls aber 4% p.a. Gegenüber Unternehmern kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (mit Ausgabedatum der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (AGB: § 456 UGB) verrechnet).
3. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen säumige Kunde ist verpflichtet, alle von ihm schuldhaft verur- sachten notwendigen Kosten zweckentsprechender außergericht- licher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen/Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen zu bezahlendie Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von EVN beigezogenen Rechtsanwalts, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu zur betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pro Mahnung werden pauschal verrechnet werden. Die Höhe und sind in dem jeweils gültigen Übersichts- blatt über den Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen der Pauschale ist EVN (im Preisblatt auszuweisenAnhang zu den AGB) angeführt. Für Xxxxxx, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach EVN bei der Verzögerung von Geldforderungen be- rechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag (mit Ausgabedatum der AGB in Höhe von € 40,00) zu fordern.
34. Der Netzkunde Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber EVN aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers von EVN sowie in jenen Fällen Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten der Verbindlichkeit des Netzkunden Kunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder von EVN anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden Die Rechnungen sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leistennach Zugang zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. bei Verwendung von nicht EDV- EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Netzbetreiber EVN Energievertrieb berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- laut vereinbartem Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen) gehen zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltendessen Lasten.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag des Kunden kann EVN Energievertrieb Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Europäischen Zentralbank verlangen, gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 456 UGB) verrechnetUGB zur Anwendung. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber Daneben sind insbesondere auch die tatsächlich entstandenen Mahnspesen laut vereinbartem Preisblatt für Nebenleistungen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu bezahlenvergüten, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu zur betriebenen Forderung stehen. Die Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten können auch pauschal verrechnet werdenin der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet. Die Höhe der Pauschale ist Für Xxxxxx, die Unternehmer im Preisblatt auszuweisenSinne des KSchG sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach EVN Energievertrieb bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag (mit Ausgabedatum der AGB in Höhe von € 40,00) zu fordern.
3. Der Netzkunde Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber EVN Energievertrieb aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers der EVN Energievertrieb sowie in jenen Fällen Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden Kunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so kann dem Netzkunden auf seinen Wunsch vom Netzbetreiber die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung eingeräumt werden, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber aus Gründen, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind, zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas