Common use of Zahlung, Verzug, Mahnung Clause in Contracts

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.

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Samples: kittelmuehle.at, www.sbm.or.at, www.eisenhuber.com

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische elektro- nische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber von Netz NÖ bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber Netz NÖ abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln Markt- regeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesenz. X. Xxxxxxxxxx) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber Netz NÖ berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.

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Samples: www.e-control.at

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische DatenübertragungDatenüber- tragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber von Netz NÖ bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung -übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür Hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber Netz NÖ abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden Netz- kunden gilt. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die den Rechnungen zugrunde liegenden liegen- den Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblichmaß- geblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesenz. X. Xxxxxxxxxx) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren EDV-les- baren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber Xxxx NÖ berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen ent- sprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.

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Samples: www.evn.at

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- Konsumentenschutz-gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.

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Samples: www.wuesterstrom.at