Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
d. bei Anschluss eines Dritten an die Anlage des Netzkunden ohne Zustimmung des Netzbetreibers.
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für EVN insbesondere dann vor, wenn
a) sich der Netzkunde trotz Vorgehens nach Punkt XXVIII./3. mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet. In diesem Fall muß die Vertragsauflösung unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen erfolgen;
b) der Netzkunde trotz erfolgter Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Netzzugangsvertrag nicht beendet;
c) der Netzkunde zahlungsunfähig, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird;
d) der Netzkunde zu neuen genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Sinne des Punktes XXVI. trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit der Vertragsauflösung seine Zustimmung verweigert. In diesem Fall kann EVN den Vertrag auflösen, wenn dies 3 Monate vorher angekündigt wird.
e) durch die Nichtinanspruchnahme von Rechten aus dem Vertrag auch Rechtsansprüche anderer Netzkunden beeinträchtigt werden;
f) die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe nicht mehr gegeben ist. In den Fällen e) und f) kann der Vertrag durch EVN mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 18 XXVIII.Haftung bei Störungen 18
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 18 XX. Rechtsnachfolge 18
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 14 XX. Rechtsnachfolge 15
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aus wichtigen Gründen schriftlich aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere vereinbart:
a) Zahlungsverzug bzw. bei eingeleitetem Insolvenzverfahren der Zahlungsverzug von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen
b) Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
c) Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden
d) Einleitung eines Liquidationsverfahrens
e) Antrag auf außergerichtlichen Ausgleich
f) Tod des Nutzers
g) wenn der Kunde bei Zahlungsverzug einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht entspricht
h) Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung des Kommunikationsdienstes
i) Verstoß des Kunden gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen
j) Mehrfachnutzung von Einzelplatzaccounts durch oder mit Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Nutzers
k) Verursachung eines Datentransfers, der die Sicherheit und Stabilität des Netzes gefährdet
l) Versand von Spamnachrichten oder Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen im Sinne von Punkt 17.1 d) dieser AGB, insb. wenn der Kunde trotz Aufforderung von kabelplus störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich vom Anschluss entfernt
m) Beharrliche Verletzung von Pflichten des Kunden nach Punkt 17.1 e) dieser AGB
n) Beharrliches Überschreiten des mit dem Kunden vereinbarten Datentransfervolumens oder der Limits des „Fair-use“ im Sinne des Punktes 17.6 dieser AGB
o) Wenn der Kunde oder der über die Anschlussliegenschaft Verfügungsberechtigte Störungsbehebungen oder Wartungen durch kabelplus oder deren Beauftragte nicht zulässt
p) Wenn der Kunde Eingriffe in die Anlage vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt
q) Wenn kabelplus das Kommunikationsnetz aufgrund von höherer Gewalt oder durch Eingriffe Dritter (z.B. Behörden, Hauseigentümer usw.), die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, ganz oder teilweise stilllegen oder entfernen muss
r) Wenn kabelplus der weitere Betrieb des Kabelnetzes bzw. des Kommunikationsnetzes oder eines Teiles derselben unter Bedachtnahme auf die Versorgungsanliegen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist Die Punkte a) – d) sind nicht wirksam gegenüber Verbrauchern, gegenüber Unternehmern nur nach Maßgabe des § 25a und § 25b IO, und gelten nicht als wichtige Gründe, sofern Vorauszahlung oder S...
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Der Softwareabonnementvertrag kann von jedem Partner mit sofortiger Wirkung fristlos aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags aus einem wichtigen Grund in der Sphäre des anderen Vertragspartners unzumutbar ist.
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Aus wichtigen Gründen kann der vorliegende Vertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. Als wichtige Gründe werden insbesondere vereinbart: - Der VK die Prämien und Kreditraten an Versicherungen und Banken nicht mehr bezahlt; - Der VK mit der Bezahlung von Leistungen aus diesem Vertrag länger als 14 Tage trotz Nachfristsetzung in Verzug ist. - Der VK gegen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Bei Auflösung aus wichtigen Gründen erlischt das Rückforderungsrecht des vertraglichen vereinbarten Aufwandersatzes und gilt somit als verfallen.
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 21.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Transportvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
21.2 Ein wichtiger Grund liegt für OGG beispielsweise vor bei:
(a) wesentlichem Vertragsbruch durch den Transportkunden; oder
(b) Insolvenz des Transportkunden. In diesen Fällen ist OGG berechtigt, sich durch Inanspruchnahme der erlegten Sicherheit schadlos zu halten.
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur sofort wirksamen Auflösung des Kapazitätsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Fernleitungsnetzbetreiber beispielsweise vor bei:
(a) Wesentlichem Vertragsbruch durch den Netzbenutzer;
(b) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Netzbenutzers oder die Nicht-Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. In diesen Fällen ist der Fernleitungsnetzbetreiber berechtigt, sich durch Inanspruchnahme der hinterlegten Sicherheit schadlos zu halten.