Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Vorauszahlung. GPL_18016 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lie- feranten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht. 4.5. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrech- nungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten. 4.6. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Vorauszahlung. GPL_18016
4.1. 3.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lie- feranten Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen einer Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung / Barüberweisung zu zahlen.. Eine Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen
4.2. Befindet sich 3.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pro Mahnung pauschal gemäß Preisblatt in Höhe von 1,20 Euro (netto) in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzu- weisennachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. 3.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder ,
a) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des ; oder
b) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtdie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht (z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat).
4.4. (#01 2023)
3.4 Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenan- sprüchen Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach einem Widerruf des Vertrags entstehen.
4.5. 3.5 Der Lieferant kann vom ist berechtigt, für den Stromverbrauch des Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei nicht rechtzeitig nachkommt.
3.6 Beim Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen Gründe für ihren Wegfall die Vorauszahlung mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen durch- schnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrech- nungszeitraums Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. .
3.7 Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag Liefervertrag zu leistenden Zahlungen (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 3.1) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Liegt kein Grund mehr für die Voraussetzungen für eine Erhebung einer Vorauszahlung weiterhin vor, ist benachrichtigt der Kunde verpflichtet, Lieferant den verrechneten Betrag unverzüglich nach Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenBenachrichtigung.
4.6. 3.8 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem Vorauszahlungssystem (z. z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreibenbetreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Vorauszahlung. GPL_18016
4.1. 3.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lie- feranten Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen einer Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung Überweisung/ Barüberweisung zu zahlen. Eine Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen.
4.2. Befindet sich (#01 2023)
3.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenBe auftragten einziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Höhe von 1,20 Euro (netto) in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzu- weisennachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder ,
a) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des ; oder
b) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtdie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht (z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat).
4.4. 3.3 Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenan- sprüchen Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach einem Widerruf des Vertrags entstehen.
4.5. 3.4 Der Lieferant kann vom ist berechtigt, für den Gasverbrauch des Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in seinen Zahlungsver pflichtungen ganz oder teilweise nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei nicht rechtzeitig nachkommt.
3.5 Beim Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen Gründe für ihren Wegfall die Vorauszahlung mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum Vorauszahlungs zeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrech- nungszeitraums Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch Ver brauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. .
3.6 Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag Liefervertrag zu leistenden Zahlungen (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 3.1) verrechnet. Erfolgt Ergibt sich dabei eine solche Verrechnung und liegen Abweichung der Vorauszah lung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Liegt kein Grund mehr für die Voraussetzungen für eine Erhebung einer Vorauszahlung weiterhin vor, ist benachrichtigt der Kunde verpflichtet, Lieferant den verrechneten Betrag unverzüglich nach Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichtenBenachrichtigung.
4.6. 3.7 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem Vorauszahlungssystem (z. z.B. Bargeld- Bargeld oder Chipkartenzähler) einrichten und betreibenbetreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Sonderkunden Mit Gas