Zahlungsverbot. Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).
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Zahlungsverbot. Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen Nachrang- forderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit Zah- lungsunfähigkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Zahlungsverbot. Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen Nachrangfor- derungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähig- keit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche DurchsetzungssperreDurchsetzungs- sperre).
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Zahlungsverbot. Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens nachrangigen Forderungen solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. also zu einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne von § 17 InsO, zu einer drohendenden Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne von § 18 InsO oder zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des von § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit (in der im Sinne der §§ 17, 18 InsO jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)würde.
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Zahlungsverbot. Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen außerhalb außer- halb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit Zahlungs- unfähigkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).
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