Zeitliche Begrenzungen. 5.1 Die Käuferin kann keine Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend machen, es sei denn, sie hat die Verkäuferin innerhalb von zwölf Monaten nach dem Closing schriftlich von dem Anspruch in Kenntnis gesetzt (unter angemessener Angabe der Art der Ge- währleistungsverletzung, auf die sich der Anspruch bezieht, und, soweit dies vernünf- tigerweise durchführbar ist, des geforderten Betrags). 5.2 Jeder Anspruch, der gemäss Absatz 5.1 dieses Anhangs schriftlich mitgeteilt wurde, gilt nach Ablauf von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem der Verkäuferin die entsprechende Mitteilung über den Anspruch zugestellt wurde, als zurückgezogen und vollständig verjährt und nicht durchsetzbar. Es sei denn, es wurde ein Verfahren bezüglich des Anspruchs eingeleitet und die Einleitungsanzeige der Verkäuferin zuge- stellt.
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