Zentrale Registrierstelle. 2.1 Zur Durchführung der Förderung der Weiterbildung besteht eine zentrale Re- gistrierstelle bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Registrierstelle handelt als Verwaltungshelfer der Vertragsparteien. 2.2 Aufgaben der zentralen Registrierstelle sind insbesondere a. Annahme der Anträge zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin sowie Ausstellung der Bestätigungen zur Teilnahme am Förderprogramm gemäß Nr. 3, b. Annahme der Nachweise sowie Ausstellung der Förderbestätigung ge- mäß Nr. 4, c. Auszahlung der Förderbeträge an die Krankenhäuser gemäß Nr. 5, d. Aufstellung der geförderten Stellen nach § 6 Abs. 4 der Fördervereinba- rung gemäß Anhang 6, e. Bereitstellung der für die Evaluation gemäß § 9 der Fördervereinbarung notwendigen Informationen und Umsetzung der Aufgaben aus der An- lage III der Vereinbarung. 2.3 Über Widersprüche von Krankenhäusern gegen Entscheidungen der zentralen Registrierstelle entscheiden Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV- Spitzenverband einvernehmlich. 2.4 Die zentrale Registrierstelle ist zur Rechenschaft verpflichtet. Der GKV- Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung können darüber hinaus die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen aufgrund der Belege und Aufzeichnungen der Registrierstelle prüfen lassen.
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Samples: Fördervereinbarung, Fördervereinbarung, Fördervereinbarung
Zentrale Registrierstelle. 2.1 Zur Durchführung der Förderung der Weiterbildung besteht eine zentrale Re- gistrierstelle Registrierstelle bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Registrierstelle handelt als Verwaltungshelfer der Vertragsparteien.
2.2 Aufgaben der zentralen Registrierstelle sind insbesondere
a. Annahme der Anträge zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie Ausstellung der Bestätigungen zur Teilnahme am Förderprogramm gemäß Nr. 3,
b. Annahme der Nachweise sowie Ausstellung der Förderbestätigung ge- mäß gemäß Nr. 4,
c. Auszahlung der Förderbeträge an die Krankenhäuser gemäß Nr. 5,
d. Aufstellung der geförderten Stellen nach § 6 Abs. 4 der Fördervereinba- rung Fördervereinbarung gemäß Anhang 6,
e. Bereitstellung der für die Evaluation gemäß § 9 der Fördervereinbarung notwendigen Informationen und Umsetzung der Aufgaben aus der An- lage Anlage III der Vereinbarung.
2.3 Über Widersprüche von Krankenhäusern gegen Entscheidungen der zentralen Registrierstelle entscheiden Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV- Spitzenverband einvernehmlich.
2.4 Die zentrale Registrierstelle ist zur Rechenschaft verpflichtet. Der GKV- Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung können darüber hinaus die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen aufgrund der Belege und Aufzeichnungen der Registrierstelle prüfen lassen.
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Samples: Fördervereinbarung Zur Weiterbildung
Zentrale Registrierstelle. 2.1 Zur Durchführung der Förderung der Weiterbildung besteht eine zentrale Re- gistrierstelle Registrierstelle bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Registrierstelle handelt als Verwaltungshelfer der Vertragsparteien.
2.2 Aufgaben der zentralen Registrierstelle sind insbesondere
a. Annahme der Anträge zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie Ausstellung der Bestätigungen zur Teilnahme am Förderprogramm gemäß Nr. 3,
b. Annahme der Nachweise sowie Ausstellung der Förderbestätigung ge- mäß gemäß Nr. 4,
c. Auszahlung der Förderbeträge an die Krankenhäuser gemäß Nr. 5,
d. Aufstellung der geförderten Stellen nach § 6 2 Abs. 4 der Fördervereinba- rung gemäß Anhang 6,
e. Fördervereinbarung sowie Bereitstellung der für die Evaluation gemäß § 9 8 der Fördervereinbarung notwendigen Informationen und Umsetzung der Aufgaben aus der An- lage III der VereinbarungInformationen.
2.3 Über Widersprüche von Krankenhäusern gegen Entscheidungen der zentralen Registrierstelle entscheiden Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV- Spitzenverband einvernehmlich.
2.4 Die zentrale Registrierstelle ist zur Rechenschaft verpflichtet. Der GKV- Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung können darüber hinaus die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen aufgrund der Belege und Aufzeichnungen der Registrierstelle prüfen lassen.
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Samples: Vereinbarung Zur Förderung Der Weiterbildung in Der Allgemeinmedizin