Zertifikate der akzeptierenden Partei Musterklauseln

Zertifikate der akzeptierenden Partei. Die Apple-Software und -Dienste können auch Funktionen enthalten, mit denen digitale Zertifikate, entweder Apple-Zertifikate oder andere Zertifikate von Drittanbietern, von der Apple- Software oder den Apple-Diensten (z. B. Apple Pay) akzeptiert und/oder zur Bereitstellung von Informationen für Sie verwendet werden können (z. B. Transaktionsbelege, App-Attest-Belege). Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Gültigkeit von Zertifizierungen oder Belegen zu überprüfen, die Sie möglicherweise von Apple erhalten, bevor Sie sich darauf verlassen (z. B. sollten Sie überprüfen, ob der Beleg von Apple stammt, bevor Sie Inhalte an einen Endbenutzer über die Verwendung der API für In-App-Käufe zustellen). Sie sind allein verantwortlich für Ihre Entscheidung, sich auf solche Zertifikate und Belege zu verlassen, und Apple haftet nicht dafür, dass Sie nicht überprüft haben, ob solche Zertifikate oder Belege von Apple (oder Dritten) stammen, oder dass Sie sich auf Apple-Zertifikate oder andere digitale Zertifikate verlassen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen