Bereitstellung von Informationen. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Recht- sprechung, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfah- rensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffent- lichen Beschaffungen.
Bereitstellung von Informationen. Sämtliche Informationen, die dem Kunden in Verbindung mit Zahlungsvorgängen zur Verfügung zu stellen sind, sind ihm als Ausdruck, per E-Mail, als Kontoauszug oder auf einem beliebigen Speichermedium als originalgetreue Kopie zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage kann der Kunde verlangen, dass ihm Informationen bezüglich individueller Zahlungsvorgänge regelmäßig übermittelt oder bereitgestellt werden, und zwar mindestens monatlich. Der Kunde hat jederzeit Anspruch auf eine aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ausdruck, als E-Mail oder auf einem beliebigen dauerhaften Speichermedium. Wurde für die Bereitstellung von Informationen die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel vereinbart, kann der Kunde vom Finanzinstitut Auskünfte über die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen verlangen.
Bereitstellung von Informationen. Informationen, die die Bank dem Kunden in Textform zur Verfügung zu stellen hat, stellt die Bank in das Onlinepostfach des Kunden ein (nach Maßgabe der "Sonder bedingungen für die Nutzung des Onlinezugangs und den elektronischen Postver sand").
Bereitstellung von Informationen. Durch die Mitteilung seiner E-Mail-Adresse an die Bank erklärt der Kunde sein Einver- ständnis, Informationen zu "Vorab-Kosteninformationen", "Basisinformationen", "Allge- meine Geschäftsbedingungen" usw. unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Ver- fügung gestellt zu bekommen.
Bereitstellung von Informationen. 1. Obgleich sich McDonald's nach besten Kräften darum bemüht, dass die von McDonald's zur Verfügung gestellten Informationen auf der McDonald's-Web- site zutreffend und auf dem aktuellen Stand sind, handelt es sich jedoch nur um ein unverbindliches Informationsangebot. Es wird daher keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität etc. der bereitgestellten Informationen übernommen.
Bereitstellung von Informationen. Auf Antrag werden dem Anleger von der Verwahrstelle Informationen zur Ver- wahrstelle auf dem neuesten Stand hin- sichtlich deren Identität, deren Pflich- ten, Interessenkonflikten und ausgela- gerter Verwahraufgaben im Sinne des § 165 Absatz 2 Nr. 33 KAGB übermittelt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich schriftlich und durch Veröffentlichung unter xxx.xxxxxxx-xxx.xx über alle Änderungen, die die in Ziff. 4 gemach- ten vorstehenden Angaben in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle betreffen. Jedem Anleger werden darüber hinaus auf seinen Antrag hin von der Kapital- verwaltungsgesellschaft Informatio- nen auf dem neuesten Stand hinsicht- lich der unter Ziffern 1. bis 3. gemach- ten Angaben schriftlich übermittelt. Der Antrag ist formlos an die Kapitalverwal- tungsgesellschaft zu richten.
Bereitstellung von Informationen. 19 D. DRITTANBIETER VON ZAHLUNGSDIENSTEN 20
Bereitstellung von Informationen. 1. Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie, soweit angezeigt, auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Die andere Vertragspartei gibt diese Informationen Anbietern gegenüber nicht preis, es sei denn, sie hat zuvor die Auskunft erteilende Vertragspartei konsultiert und diese hat ihre Zustimmung erklärt.
Bereitstellung von Informationen. Sämtliche Informationen, die dem Kunden in Verbindung mit Zahlungsverkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen sind, sind ihm als Ausdruck, per E-Mail, als Kontoauszug oder auf einem beliebigen Speichermedium zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat jederzeit Anspruch auf eine aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der in Artikel 9 aufgeführten Sondervereinbarungen als Ausdruck, als E-Mail oder auf einem beliebigen dauerhaften Speichermedium. Wurde für die Bereitstellung von Informationen die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel vereinbart, kann der Kunde vom Finanzinstitut Auskünfte über die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen verlangen.
Bereitstellung von Informationen. Der Kunde hat in einer separaten Mitteilung gegenüber Berenberg angegeben, dass der Kunde bei der Wahl zwi- schen dem Erhalt von Informationen in Papierform oder in elektronischer Form die elektronische Form bevorzugt. Dementsprechend wird Berenberg dem Kunden Informa- tionen, die Berenberg auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen muss, dem Kunden auf elektroni- schem Wege bereitstellen. Darüber hinaus sollen alle dem Kunden elektronisch übermittelten Informationen als Erklärungen in Textform gelten. Der Kunde hat Berenberg seine E-Mail-Adresse im Zu- sammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen gemäß Ziffer 4 gesondert mitgeteilt. Wenn Berenberg dem Kunden Informationen bereitstellen muss, die nicht an den Kunden persönlich gerichtet sind, wird Berenberg diese Informationen daher auf der Website bereitstellen (xxx.xxxxxxxxx.xxx). Diese Einwilligung kann jederzeit in Textform gegenüber Berenberg widerrufen werden. Ein Widerruf der Einwilli- gung kann jedoch dazu führen, dass der Zugang zu oder die Nutzung der Dienstleistungen eingeschränkt oder beendigt wird.