Zertifikatsarten Musterklauseln

Zertifikatsarten. (1) Aufgrund der positiven Beurteilung und Bewertung der Prüf- und Auditberichte stellt die Zertifizierungsstelle folgende Zertifikate aus: • GS-Zeichenzuerkennung gemäß des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) als „GS-Stelle“ • Zeichenzuerkennung für private Prüfzeichen der TRLP • Produktzertifikate gemäß des europäischen Normenkonformitäts- Agreements (ENEC) und des internationalen IEC-Agreements (CB-Verfahren) • EG-Baumusterprüfbescheinigungen gemäß europäischen Verordnungen oder der in nationales Recht umgesetzten europäischen Richtlinien als benannte Stelle • EG-Entwurfsprüfbescheinigungen gemäß europäischen Verordnungen oder der in nationales Recht umgesetzten europäischen Richtlinien als benannte Stelle • EG-Konformitätsbescheinigungen gemäß europäischen Verordnungen oder der in nationales Recht umgesetzten europäischen Richtlinien als benannte Stelle bzgl. EG- Richtlinien- oder Baumusterkonformität • Baumusterprüfbescheinigungen nach dem Telekommunikations- Gesetz in Verbindung mit der Telekommunikations-Zulassungs- verordnung • QM-System - Zertifikate gemäß europäischen Verordnungen oder der in nationales Recht umgesetzten europäischen Richtlinien als benannte Stelle • QM-Systemzertifikate im gesetzlich nicht geregelten Bereich • Konformitätsbescheinigungen gemäß europäischen Richtlinien (Modul A des Konformitätsbewertungsverfahrens) bezüglich Normen oder bestimmter Vorschriften. (2) Konformitätsbescheinigungen allein berechtigen nicht zum Führen eines Prüfzeichens der TRLP. Sie müssen, wenn Prüfzeichen der TRLP geführt werden sollen, stets mit einer gesonderten Prüfzeichengenehmigung kombiniert werden. Eine Werbung mit Konformitätsbescheinigungen ist erst nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Zertifizierungsstelle möglich. (3) Ein erteiltes Prüfzeichen oder eine Prüfbescheinigung trifft keinerlei Aussage über die Verkehrsfähigkeit des geprüften und zertifizierten Produktes. (4) Das Prüfzeichen kann nur wie auf dem Zertifikat dargestellt und bei Änderung der Größe in entsprechendem proportionalem Verhältnis verwendet werden. (5) QM-Systemzertifikate werden nach erfolgreich abgeschlossenen Audits ausgestellt. Wenn – entsprechend den Richtlinien – als Ver- gabevoraussetzung EG-Baumusterprüfbescheinigungen oder EG- Entwurfsprüfbescheinigungen gefordert sind, müssen diese zur Zertifizierung vorliegen. (6) QM-Systemzertifikate bestätigen • die Normenkonformität, z. B. mit der ISO 9001, ISO 13485, • die erfolgreiche Durchführung von Konformit...