Zertifizierungsordnung Musterklauseln

Zertifizierungsordnung. 7.1 Der Kunde verpflichtet sich: 7.1.1 die Fertigung zertifizierter Produkte laufend zu überwachen um sicherzustellen, dass die Produkte mit den genehmigten Baumustern übereinstimmen. 7.1.2 im Rahmen der erteilten Prüfzeichengenehmigungen periodisch wiederkehrende Kontrollen der Produktfertigung oder des Produktes durch die xxxxxxxx.xx zu ermöglichen. 7.1.3 die Hinweise aus den wiederkehrenden Fertigungs- oder Produktkontrollen der xxxxxxxx.xx zu beachten. 7.1.4 jede vorgesehene Produktänderung, sei es durch Weiterentwicklung oder durch den Austausch von Komponenten oder Materialien, der Zertifizierungsstelle vor der Umsetzung anzuzeigen und genehmigen zu lassen; der Fortbestand der Prüfzeichengenehmigung hängt vom Ergebnis einer möglichen Zusatzprüfung ab. 7.1.5 jede wesentliche Veränderung im QM-System der Zertifizierungsstelle anzuzeigen. 7.1.6 sämtliche das Produkt betreffende Beanstandungen, die vom Markt oder von Dritten her bekannt werden, zu erfassen, zu archivieren und diese auf Verlangen der Zertifizierungsstelle vorzulegen und über die ergriffenen Maßnahmen Auskunft zu geben. 7.1.7 der Zertifizierungsstelle rechtzeitig beabsichtigte Verlegungen der begutachteten Fertigungsstätten oder die beabsichtigte Übertragung seiner Firma auf eine andere Firma oder einen anderen Firmeninhaber anzuzeigen. Im Falle der Umfirmierung oder des Rechtsformwechsels ist erneut ein Allgemeiner Vertrag abzuschließen und es erfolgt eine kostenpflichtige Umschreibung der Zertifikate. Erfolgt lediglich eine Adressänderung innerhalb eines Landes ist der Abschluss eines neuen Allgemeinen Vertrages nicht erforderlich, die Umschreibung der Zertifikate ist kostenpflichtig. 7.1.8 die im Produktsicherheitsgesetz festgelegten Forderungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Produktionskontrolle zu akzeptieren. 7.1.9 wenn er als Zertifikatsinhaber nicht selbst Hersteller des Produktes ist, mit dem eigentlichen Hersteller eine vertragliche Abmachung über die Einhaltung der Voraussetzungen zu treffen, die bei der Herstellung des Produktes zu beachten sind und die Einhaltung erforderlicher Kontrollmaßnahmen einschließt. 7.1.10 nachträglich sich herausstellende Sicherheitsmängel an Produkten, die aufgrund eines Zertifikates ein Prüfzeichen der xxxxxxxx.xx tragen, unverzüglich abzustellen und geeignete Maßnahmen zur Schadensminimierung am Markt zu ergreifen. In jedem Fall hat er das Inverkehrbringen der fehlerhaften Produkte unmittelbar einzustellen und die Zertifizierungsstelle zu informie...
Zertifizierungsordnung. Wiederkehrende Überwachungen – Follow up
Zertifizierungsordnung. Leistungsbeschreibung für die jeweils beauftragte Zertifizierung Wenn die entsprechenden Zertifizierungen beantragt wurden, gelten darüber hinaus: - IATF 16949 AP3 / Supplemental Contract - EN/AS 9100/9110/9120 AVSMQ01A / AVSMQ02A / LS0105 v14 - GP 4161 FSSC FSMS Annex – Certification Process explained Die Zertifizierungsordnung steht online unter xxxxx://xxx.xxx-xxxx-xxxx.xxx/xx- zertifizierungsordnung zum Abruf bereit. Die auf die jeweils beauftragte Zertifizierung anwendbare Leistungsbeschreibung und die zusätzlichen Dokumente stehen online unter xxxxx://xxx.xxx-xxxx- xxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum Abruf bereit oder werden auf Wunsch des Kunden übersendet.

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.