Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen. 1. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass wettbewerbswidrige Geschäfts- praktiken die Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Zielsetzungen zu behindern vermögen. Dementsprechend trifft oder behält jede Vertragspartei Mass- nahmen bei, die solches Verhalten unterbinden, und handelt mit Rücksicht darauf.