Common use of Zinsen Clause in Contracts

Zinsen. Die Verzinsung des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnet. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlich. Die Bank ist gemäß der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.

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Zinsen. Die Verzinsung des Rahmenkredits beginnt Das Guthaben auf dem Festgeldkonto wird für die bei seiner Eröffnung vereinbarte Laufzeit mit dem Tag bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnet. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlich. Die Bank ist gemäß der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag 12. eines jeden Jahres statt. Das eingelegte Guthaben und die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Ende der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto des Folgemonats KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigem Grund (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungen) erfolgen, der ersten bzwvom KONTOINHABER zu vertreten ist, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz von 0,125 % p.a. erneuten Inanspruchnahme für die tatsächliche Laufzeit verzinst. Das Festgeldkonto wird auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder durch den KONTOINHABER noch durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des KreditsVertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. Der Kreditnehmer ist berechtigtdieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG). Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen Grund, der vom KONTOINHABER zu legenvertreten ist, siehe Punkt III.2. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsratedieser Geschäftsbedingungen.

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Samples: www.santanderconsumer.at, www.santanderconsumer.at

Zinsen. Die Verzinsung Das Guthaben der Rote MasterCard® Karte wird zu den jeweils gültigen Konditionen der Ikano Bank verzinst. Der Zinssatz ist variabel und kann von der Ikano Bank ge- mäß den jeweiligen Marktumständen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu fest- gesetzt werden. Der jeweils aktuelle Zinssatz ergibt sich aus dem Preisverzeichnis zur Rote MasterCard® Karte. Änderungen des Rahmenkredits beginnt Zinssatzes treten ab dem von der Ikano Bank festgelegtem Datum in Kraft. Das Guthaben auf der Rote MasterCard® Karte wird mit dem Tag der AuszahlungGutschriftve zinst. Die Verzinsung endet bei Abbuchungen am vorhergehenden Kalendertag. Aufgelaufene Zinsen werden jeweils zum Jahresende am 31.12. unter Berücksichti- gung der Abgeltungssteuer und der sonstigen steuerlichen Vorschriften auf der Rote MasterCard® Karte gutgeschrieben. Ab dem Tag der Zinsgutschrift werden die Zin- sen dem Kapital zugeschlagen und mitverzinst. Bis zur vollständigen Rückzahlung der mit der Rote MasterCard® Karte getätigten Umsätze zahlt der Karteninhaber auf die jeweils offen stehende Summe bei tagge- nauer Berechnung monatliche Zinsen. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils sind in Anspruch genommenen Betrag berechnetder jeweiligen Rate enthal- ten. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlichjeweils gültige Zinssatz und die jeweils gültige Mindestrate sind im Preisver- zeichnis ausgewiesen. Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderli- chen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Ikano Bank ist gemäß wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhö- hung kann der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtetKunde, den Sollzinssatz anzupassensofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kre- ditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Maßgeblich Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Ikano Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Karteninhaber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, sofern nicht im Vergleich zum vorangegangenen StichtagEinzelfall durch die Ikano Bank ein höherer oder durch den Karteninhaber ein niedrigerer Schaden nachgewie- sen wird. Stichtage sind Die Ikano Bank kann außerdem die jeweiligen Quartalsletztenentstandenen Kosten, d.h. 31.03z. B. Mahnge- bühren, Spesen für Rückbelastung usw., 30.06geltend machen, soweit diese Kosten nachweislich nicht durch die Verzugszinsen abgedeckt sind., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.

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Samples: ikanobank.de, ikanobank.de

Zinsen. Grundsatz. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen ist variabel und erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Abhängigkeit von den erzielten Netto- Mieteinnahmen der Emittentin aus der Verwaltung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n). An einem Verlust nehmen die Schuldverschreibungsinhaber nicht teil. Laufender Zins. Den Schuldverschreibungsinhabern stehen 94,9 % des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnetjährlichen „Mietverwaltungsüberschusses“ als laufender Zins zu. Der Sollzinssatz Mietverwaltungsüberschuss entspricht den kalenderjährlichen Netto- Kaltmieteinnahmen aus der Bewirtschaftung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n), abzüglich der Hausverwaltungskosten, soweit diese nicht von den Mietern der Immobilie(n) getragen werden; hierunter können insbesondere fallen: nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu tragende Kosten (mit Ausnahme der Garagenkosten); Kosten der Garagenstellplatzverwaltung; Kosten für die Miet- und Objektverwaltung; Kosten der Sondereigentumsverwaltung; Kosten im Zusammenhang mit Mieterwechseln, insbesondere Maklerkosten; der Betrag, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt werden musste; Verwaltungsaufwand der Emittentin aus der Beauftragung Dritter; hierunter können insbesondere fallen: Kosten für die Erstellung der vierteljährlichen Objektgutachten, die Grundlage eines regelmäßigen Investorenreportings sind; Die Dienstleistungsgebühr, die die Emittentin an die Finexity AG für die gesamte Verwaltung einschließlich der Anlegerbetreuung und - verwaltung in Höhe von 1.500,00 € je angefangenes Kalenderjahr zahlt; Sonstige der Emittentin von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Emittentin, sofern diese nicht auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags mit der Finexity AG von dieser getragen werden (z.B. Bankgebühren); die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung für den Rahmenkredit ist veränderlichgeschäftsführenden Gesellschafter (Komplementär) der Emittentin; Instandhaltungskosten für die Immobilie(n); Kosten für Investitionen in Anlagegüter (Küche, Ausstattung, etc.); Zins- und Tilgungszahlungen an die finanzierende Bank aus der anteiligen Fremdfinanzierung der Immobilie(n); und vorbehaltlich der Ziff. Die Bank ist gemäß 4.3.2: des Betrages, der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichteterforderlich ist, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate um eine Liquiditätsrücklage der Emittentin („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks i.S.d. § 266 Abs. 2 Buchst. B. Ziff., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.

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Samples: uploads-ssl.webflow.com

Zinsen. Die Verzinsung Zinszahlung (a) Wenn an einem Zins-Beobachtungstermin der Maßgebliche Wert des Rahmenkredits beginnt Referenzpreises des Basiswerts über der Zinsschwelle liegt oder dieser entspricht, findet die Zinszahlung zum nächsten Zinstermin statt, oder (b) wenn an einem Zins-Beobachtungstermin der Maßgebliche Wert des Referenzpreises des Basiswerts unter der Zinsschwelle liegt, findet keine Zinszahlung zum nächsten Zinstermin statt. Wenn an dem auf den Fälligkeitstag fallenden Zinstermin ein Zinsbetrag fällig wird, wird dieser Zinsbetrag zusammen mit einem ggf. am Fälligkeitstag fälligen Auszahlungsbetrag zahlbar. Zinsart Bedingter Zins Zins- Beobachtungstermin 1. Februar 2017 (der "Erste Zins-Beobachtungstermin"), 31. Januar 2018 (der "Zweite Zins-Beobachtungstermin"), 30. Januar 2019 (der "Dritte Zins-Beobachtungstermin"), 30. Januar 2020 (der "Vierte Zins-Beobachtungstermin"), 1. Februar 2021 (der "Fünfte Zins-Beobachtungstermin"), 1. Februar 2022 (der "Sechste Zins-Beobachtungstermin") 1. Februar 2023 (der "Letzte Zins- Beobachtungstermin") Zinsschwelle 100,00 % des Anfangsreferenzpreises Zinsbetrag EUR 2,20 Zinstermin Der dritte Geschäftstag nach einem Zins-Beobachtungstermin oder, wenn dieser Tag kein Geschäftstag ist, wird dieser Zinstermin auf den nächsten Tag verschoben, der ein Geschäftstag ist. Zinsendtag der Fälligkeitstag Wesentliche Termine Emissionstag 2. Februar 2016 Wertstellungstag bei Emission 4. Februar 2016 Erster Börsenhandelstag 3. Februar 2016 Letzter Börsenhandelstag 31. Januar 2023 Anfangs-Bewertungstag 2. Februar 2016 Fälligkeitstag 6. Februar 2023 Weitere Angaben Notierungsart einschließlich Stückzinsen Geschäftstag Ein Tag, an dem Tag das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer (TARGET2)-System betriebsbereit ist und an dem jede maßgebliche Clearingstelle Zahlungen abwickelt. Samstag und Sonntag gelten nicht als Geschäftstag. Anwendbares Recht deutsches Recht Notierung und Handel Es ist beantragt worden, die Wertpapiere in den Freiverkehr an der AuszahlungFrankfurter Wertpapierbörse, der kein geregelter Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG ist, einzubeziehen und zu handeln. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere in den Freiverkehr an der Stuttgarter Wertpapierbörse, der kein geregelter Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG ist, einzubeziehen und zu handeln. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnetZulassung der Wertpapiere zu einem geregelten Markt an einer Börse wurde nicht beantragt. Der Sollzinssatz Mindesthandelsvolumen EUR 100,00 (1 Wertpapier) Schätzung der Gesamtkosten für den Rahmenkredit ist veränderlichdie Zulassung zum Handel Nicht anwendbar Mindestzeichnungsbetrag für Anleger EUR 100,00 (1 Wertpapier) Höchstzeichnungsbetrag für Anleger Nicht anwendbar Die Zeichnungsfrist: Zeichnungsanträge für die Wertpapiere können ab 20. Januar 2016 (einschließlich) bis zum 2. Februar 2016 (einschließlich) (16:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main) gestellt werden. Die Bank ist gemäß Emittentin behält sich das Recht vor, die Anzahl der nachfolgenden Regelung berechtigt angebotenen Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, zu verringern. Angebotszeitraum Das Angebot der Wertpapiere beginnt am 20. Januar 0000 Xxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxx xx Xxxx) und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassenendet am 6. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogenDezember 2016. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn Emittentin behält sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatzdas Recht vor, die angepasste Höhe Anzahl der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Ratenangebotenen Wertpapiere, sofern sich diese änderngleich aus welchem Grund, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrateverringern.

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Samples: daten.comdirect.de

Zinsen. Grundsatz. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen ist variabel und erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Abhängigkeit von den erzielten Netto- Mieteinnahmen der Emittentin aus der Verwaltung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n). An einem Verlust nehmen die Schuldverschreibungsinhaber nicht teil. Laufender Zins. Den Schuldverschreibungsinhabern stehen 89,90 % des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnetjährlichen „Mietverwaltungsüberschusses“ als laufender Zins zu. Der Sollzinssatz Mietverwaltungsüberschuss entspricht den kalenderjährlichen Netto- Kaltmieteinnahmen aus der Bewirtschaftung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n), abzüglich der Hausverwaltungskosten, soweit diese nicht von den Mietern der Immobilie(n) getragen werden; hierunter können insbesondere fallen: nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu tragende Kosten (mit Ausnahme der Garagenkosten); Kosten der Garagenstellplatzverwaltung; Kosten für die Miet- und Objektverwaltung; Kosten der Sondereigentumsverwaltung; Kosten im Zusammenhang mit Mieterwechseln, insbesondere Maklerkosten; der Betrag, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt werden musste; Verwaltungsaufwand der Emittentin aus der Beauftragung Dritter; hierunter können insbesondere fallen: Kosten für die Erstellung der vierteljährlichen Marktwerteinschätzungen, die Grundlage eines regelmäßigen Investorenreportings sind; die Dienstleistungsgebühr, die die Emittentin an die Finexity AG für die gesamte Verwaltung einschließlich der Anlegerbetreuung und - verwaltung in Höhe von bis zu 1.230,00 € je angefangenes Kalenderjahr zahlt; sonstige der Emittentin von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Emittentin, sofern diese nicht auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags mit der Finexity AG von dieser getragen werden (z.B. Bankgebühren); die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung für den Rahmenkredit ist veränderlichgeschäftsführenden Gesellschafter (Komplementär) der Emittentin; Instandhaltungskosten für die Immobilie(n); Kosten für Investitionen in Anlagegüter (Küche, Ausstattung, etc.); Zins- und Tilgungszahlungen an die finanzierende Bank aus der anteiligen Fremdfinanzierung der Immobilie(n); und vorbehaltlich der Ziff. Die Bank ist gemäß 4.3.2: des Betrages, der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichteterforderlich ist, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate um eine Liquiditätsrücklage der Emittentin („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks i.S.d. § 266 Abs. 2 Buchst. B. Ziff., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.

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Samples: images.takeshape.io

Zinsen. Die Verzinsung Das Darlehen wird mit einem Zinssatz von [●●●●] % p.a. verzinst, beginnend vom Eingang des Rahmenkredits beginnt mit Darlehensbetrages auf dem Tag Gesellschaftskonto, basierend darauf, dass ein Jahr 360 Tage hat, 12 Monate, eingeteilt in jeweils 30 Tage. Angefallene Zinsen sind am Ende der AuszahlungLaufzeit des Darlehens zu zahlen, soweit sie nicht gemäß § 8 gewandelt werden. Wenn und soweit die Gesellschaft von (einzelnen oder mehreren) Gesellschaftern Gesellschafterdarlehen erhalten hat oder (einzelnen oder mehreren) Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft Forderungen aus Rechtshandlungen zustehen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, haben die jeweiligen Gesellschafter zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft einen qualifizierten Rangrücktritt i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 InsO erklärt. Soweit Personen, die Gesellschaftern nahestehen, der Gesellschaft nach Abschluss dieses Finanzierungsvertrages Darlehen gewährt haben oder diesen Personen Forderungen aus Rechtshandlungen gegenüber der Gesellschaft zustehen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, haben die Gesellschafter und die Gesellschaft sicherzustellen, dass ein entsprechender qualifizierter Nachrang erklärt wird. Die Zinsen werden täglich auf Gesellschafter garantieren im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens, dass etwaige von ihnen gewährte Gesellschafterdarlehen oder von ihnen nahestehenden Personen nach Abschluss dieses Vertrages gewährte Darlehen nachrangig i. S. d. § 39 Abs. 2 InsO sind und während der Laufzeit dieses Vertrages nachrangig i. S. d. § 39 Abs. 2 InsO bleiben. Zwischen der Gesellschaft und dem Co-Investor wird zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft eine Rangrücktrittsvereinbarung nach den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnetBestimmungen dieses § 4 getroffen. Weder die Gesellschaft noch die Gesellschafter sind verpflichtet, für die Darlehensgewährung eine Sicherheit zu bestellen. Alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag treten gemäß § 39 Abs. 2 InsO hinter die nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (einschließlich) InsO gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen der übrigen Gläubiger der Gesellschaft, mit Ausnahme der Forderungen der L-Bank aus der L-Bank-Zuwendung, zurück. Zwischen den Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag und der L-Bank aus der L-Bank-Zuwendung besteht Gleichrang. Ansprüche des Co-Investors aus diesem Vertrag stehen im Rang vor etwaigen Ansprüchen der Gesellschafter aus Gesellschafterdarlehen oder nach Abschluss dieses Finanzierungsvertrages von nahestehenden Personen i. S. d. § 4.1 ausgereichten Darlehen. Der Sollzinssatz Co-Investor verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, seine Forderung nicht geltend zu machen und durchzusetzen, soweit und solange eine Leistung auf die Forderungen einen Eröffnungsgrund für den Rahmenkredit ist veränderlichein Insolvenzverfahren gemäß §§ 16 ff. Die Bank ist gemäß InsO zur Folge haben würde. Zahlungen auf die Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag können innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur aus künftigen Bilanzgewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder anderem freien Vermögen, welches das zur Erhaltung des Stammkapitals der nachfolgenden Regelung berechtigt Gesellschaft erforderliche Vermögen übersteigt, getätigt werden. Ist eine teilweise Leistung auf die Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag möglich und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag bestehen weitere fällige nachrangige Forderungen von Gläubigern im Vergleich zum vorangegangenen StichtagSinne von § 39 Abs. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet2 InsO, ist die Bank berechtigtGesellschaft verpflichtet, diese Sollzinserhöhung die nachrangigen Forderungen des Co-Investors einerseits und andere nachrangige Forderungen andererseits – ausgenommen Forderungen von Gesellschaftern i. S. d. vorstehenden § 4.1 sowie Forderungen von nahestehenden Personen aus nach Abschluss dieses Finanzierungsvertrages i. S. d. § 4.1 ausgereichten Darlehen – in der Weise zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnenbedienen, dass jeder Gläubiger im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO den auf seine Forderung entfallenden Anteil aller nachrangigen und fälligen Forderungen im Verhältnis zum freien Vermögen der Gesellschaft erhält. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für Wirksamkeit des Rangrücktritts wird durch einen Teil etwaigen Wechsel der Rechtsform oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlenInhaberschaft der Gesellschaft nicht berührt. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag Regelungen dieses § 4 bleiben von einer Kündigung des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der ZahlungsrateDarlehens unberührt.

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Zinsen. Die Verzinsung des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnet. Zinsen werden an jedem letzten Tag eines Kalenderquartals kapitalisiert. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlich. Die Bank ist gemäß der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassenzu erhöhen oder zu senken. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. letzte Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. letzten Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.

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Zinsen. Grundsatz. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen ist variabel und erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Abhängigkeit von den erzielten Netto- Mieteinnahmen der Emittentin aus der Verwaltung der durch die Schuldverschreibun- gen Finanzierten Immobilie. Laufender Zins. Der laufende Zins, der den Schuldverschreibungsinhabern während der Laufzeit gezahlt wird, wird aus dem Anleger-Mietverwaltungsüberschuss gezahlt. Der „Anleger-Mietverwaltungsüberschuss“ entspricht 84,90 % des Rahmenkredits beginnt jährlichen Miet- verwaltungsüberschusses. Der „Mietverwaltungsüberschuss“ entspricht den kalenderjährlichen Netto-Kalt- mieteinnahmen aus der Bewirtschaftung der Finanzierten Immobilie, abzüglich der Hausverwaltungskosten, soweit diese nicht von den Mietern der Immobilie getragen werden; hierunter können insbesondere fallen: nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu tragende Kosten (mit Ausnahme der Garagenkosten); Kosten der Garagenstellplatzverwaltung; Kosten für die Miet- und Objektverwaltung; Kosten der Sondereigentumsverwaltung; Kosten im Zusammenhang mit Mieterwechseln, insbesondere Maklerkosten; der Betrag, der nach dem Tag Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt werden musste; des Verwaltungsaufwands der AuszahlungEmittentin aus der Beauftragung Dritter; hierunter kön- nen insbesondere fallen: Kosten für die Erstellung der vierteljährlichen Marktwerteinschätzungen, die Grund- lage eines regelmäßigen Investorenreportings sind; die Dienstleistungsgebühr, die die Emittentin an die Sachwert Invest GmbH für die gesamte Verwaltung einschließlich der Anlegerbetreuung und -verwaltung in Höhe von bis zu 9.186,80 € je angefangenes Kalenderjahr zahlt; sonstige der Emittentin von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Emittentin, sofern diese nicht auf der Grund- lage des Dienstleistungsvertrags mit der Sachwert Invest GmbH von dieser getragen werden (z.B. Bankgebühren); die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung für die Geschäftsführung der Emitten- tin; Instandhaltungskosten für die Immobilie; Kosten für Investitionen in Anlagegüter (Küche, Ausstattung, etc.); Zins- und Tilgungszahlungen an die finanzierende Bank aus der anteiligen Fremdfinan- zierung der Immobilie; Zahlungen, die an eine stille Gesellschafterin der Emittentin auf die in einem Vertrag über die stille Gesellschaft vereinbarte Mindestvergütung zu leisten sind, wenn eine solche stille Beteiligung vereinbart ist; die Mindestvergütung beträgt 2% auf die von der stillen Gesellschaft geleistete Einlage; die geleistete Einlage entspricht der Diffe- renz zwischen dem Maximalen Investitionsvolumen und dem tatsächlich durch die Plat- zierung der Schuldverschreibungen von der Emittentin vereinnahmten Betrag. Die Zinsen werden täglich auf Höhe der von der stillen Gesellschaft geleisteten Einlage hängt daher davon ab, in wel- cher Höhe die Schuldverschreibungen tatsächlich platziert werden. Letzte Zinsberechnung nach Veräußerung der Immobilie. Im Falle der Veräußerung der Immobilie gilt bei der Ermittlung des Mietverwaltungsüberschusses für das Kalender- jahr der Veräußerung folgendes: Die Beträge, die gemäß Ziff. 4.2.1.4. als Vorschuss für Kosten der Sondereigentums- verwaltung gezahlt und nicht vollständig genutzt wurden, und solche, die gemäß Ziff. 4.2.1.6 in den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnet. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlich. Die Bank ist gemäß der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtetVorjahren zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt wur- den, sind, soweit sie an die Emittentin zurückgezahlt wurden, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.Netto-Kaltmietein- nahmen hinzuzurechnen;

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Zinsen. Die Verzinsung Das Darlehen wird mit einem Zinssatz von [●●●●] % p.a. verzinst, beginnend vom Eingang des Rahmenkredits beginnt mit Darlehensbetrages auf dem Tag Gesellschaftskonto, basierend darauf, dass ein Jahr 360 Tage hat, 12 Monate, eingeteilt in jeweils 30 Tage. Angefallene Zinsen sind am Ende der AuszahlungLaufzeit des Darlehens zu zahlen, soweit sie nicht gemäß § 8 gewandelt werden. Rangrücktritt Wenn und soweit die Gesellschaft von (einzelnen oder mehreren) Gesellschaftern Gesellschafterdarlehen erhalten hat oder (einzelnen oder mehreren) Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft Forderungen aus Rechtshandlungen zustehen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, haben die jeweiligen Gesellschafter zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft einen qualifizierten Rangrücktritt i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 InsO erklärt. Soweit Personen, die Gesellschaftern nahestehen, der Gesellschaft nach Abschluss dieses Finanzierungsvertrages Darlehen gewährt haben oder diesen Personen Forderungen aus Rechtshandlungen gegenüber der Gesellschaft zustehen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, haben die Gesellschafter und die Gesellschaft sicherzustellen, dass ein entsprechender qualifizierter Nachrang erklärt wird. Die Zinsen werden täglich auf Gesellschafter garantieren im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens, dass etwaige von ihnen gewährte Gesellschafterdarlehen oder von ihnen nahestehenden Personen nach Abschluss dieses Vertrages gewährte Darlehen nachrangig i. S. d. § 39 Abs. 2 InsO sind und während der Laufzeit dieses Vertrages nachrangig i. S. d. § 39 Abs. 2 InsO bleiben. Zwischen der Gesellschaft und dem Co-Investor wird zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft eine Rangrücktrittsvereinbarung nach den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnetBestimmungen dieses § 4 getroffen. Weder die Gesellschaft noch die Gesellschafter sind verpflichtet, für die Darlehensgewährung eine Sicherheit zu bestellen. Alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag treten gemäß § 39 Abs. 2 InsO hinter die nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (einschließlich) InsO gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen der übrigen Gläubiger der Gesellschaft, mit Ausnahme der Forderungen der L-Bank aus der L-Bank-Zuwendung, zurück. Zwischen den Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag und der L-Bank aus der L-Bank-Zuwendung besteht Gleichrang. Ansprüche des Co-Investors aus diesem Vertrag stehen im Rang vor etwaigen Ansprüchen der Gesellschafter aus Gesellschafterdarlehen oder nach Abschluss dieses Finanzierungsvertrages von nahestehenden Personen i. S. d. § 4.1 ausgereichten Darlehen. Der Sollzinssatz Co-Investor verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, seine Forderung nicht geltend zu machen und durchzusetzen, soweit und solange eine Leistung auf die Forderungen einen Eröffnungsgrund für den Rahmenkredit ist veränderlichein Insolvenzverfahren gemäß §§ 16 ff. Die Bank ist gemäß InsO zur Folge haben würde. Zahlungen auf die Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag können innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur aus künftigen Bilanzgewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder anderem freien Vermögen, welches das zur Erhaltung des Stammkapitals der nachfolgenden Regelung berechtigt Gesellschaft erforderliche Vermögen übersteigt, getätigt werden. Ist eine teilweise Leistung auf die Forderungen des Co-Investors aus diesem Vertrag möglich und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag bestehen weitere fällige nachrangige Forderungen von Gläubigern im Vergleich zum vorangegangenen StichtagSinne von § 39 Abs. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet2 InsO, ist die Bank berechtigtGesellschaft verpflichtet, diese Sollzinserhöhung die nachrangigen Forderungen des Co-Investors einerseits und andere nachrangige Forderungen andererseits – ausgenommen Forderungen von Gesellschaftern i. S. d. vorstehenden § 4.1 sowie Forderungen von nahestehenden Personen aus nach Abschluss dieses Finanzierungsvertrages i. S. d. § 4.1 ausgereichten Darlehen – in der Weise zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnenbedienen, dass jeder Gläubiger im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO den auf seine Forderung entfallenden Anteil aller nachrangigen und fälligen Forderungen im Verhältnis zum freien Vermögen der Gesellschaft erhält. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für Wirksamkeit des Rangrücktritts wird durch einen Teil etwaigen Wechsel der Rechtsform oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlenInhaberschaft der Gesellschaft nicht berührt. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag Regelungen dieses § 4 bleiben von einer Kündigung des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der ZahlungsrateDarlehens unberührt.

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Zinsen. Grundsatz. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen ist variabel und erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Abhängigkeit von den erzielten Netto- Mieteinnahmen der Emittentin aus der Verwaltung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n). An einem Verlust nehmen die Schuldverschreibungsinhaber nicht teil. Laufender Zins. Den Schuldverschreibungsinhabern stehen 89,90 % des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnetjährlichen „Mietverwaltungsüberschusses“ als laufender Zins zu. Der Sollzinssatz Mietverwaltungsüberschuss entspricht den kalenderjährlichen Netto- Kaltmieteinnahmen aus der Bewirtschaftung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n), abzüglich der Hausverwaltungskosten, soweit diese nicht von den Mietern der Immobilie(n) getragen werden; hierunter können insbesondere fallen: nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu tragende Kosten (mit Ausnahme der Garagenkosten); Kosten der Garagenstellplatzverwaltung; Kosten für die Miet- und Objektverwaltung; Kosten der Sondereigentumsverwaltung; Kosten im Zusammenhang mit Mieterwechseln, insbesondere Maklerkosten; der Betrag, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt werden musste; Verwaltungsaufwand der Emittentin aus der Beauftragung Dritter; hierunter können insbesondere fallen: Kosten für die Erstellung der vierteljährlichen Marktwerteinschätzungen, die Grundlage eines regelmäßigen Investorenreportings sind; die Dienstleistungsgebühr, die die Emittentin an die Finexity AG für die gesamte Verwaltung einschließlich der Anlegerbetreuung und - verwaltung in Höhe von bis zu 150,00 € je angefangenes Kalenderjahr zahlt; sonstige der Emittentin von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Emittentin, sofern diese nicht auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags mit der Finexity AG von dieser getragen werden (z.B. Bankgebühren); die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung für den Rahmenkredit ist veränderlichgeschäftsführenden Gesellschafter (Komplementär) der Emittentin; Instandhaltungskosten für die Immobilie(n); Kosten für Investitionen in Anlagegüter (Küche, Ausstattung, etc.); Zins- und Tilgungszahlungen an die finanzierende Bank aus der anteiligen Fremdfinanzierung der Immobilie(n); und vorbehaltlich der Ziff. Die Bank ist gemäß 4.3.2: des Betrages, der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichteterforderlich ist, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate um eine Liquiditätsrücklage der Emittentin („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks i.S.d. § 266 Abs. 2 Buchst. B. Ziff., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.

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Zinsen. Die Verzinsung des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnet. Der Sollzinssatz für den Rahmenkredit ist veränderlich. Die Bank ist gemäß der nachfolgenden Regelung berechtigt und verpflichtet, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 3119. Tag des Kalendermonats, beginnend am 3119. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.

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Zinsen. Grundsatz. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen ist variabel und erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Abhängigkeit von den erzielten Netto- Mieteinnahmen der Emittentin aus der Verwaltung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n). An einem Verlust nehmen die Schuldverschreibungsinhaber nicht teil. Laufender Zins. Den Schuldverschreibungsinhabern stehen 88,90 % des Rahmenkredits beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Die Zinsen werden täglich auf den jeweils in Anspruch genommenen Betrag berechnetjährlichen „Mietverwaltungsüberschusses“ als laufender Zins zu. Der Sollzinssatz Mietverwaltungsüberschuss entspricht den kalenderjährlichen Netto- Kaltmieteinnahmen aus der Bewirtschaftung der durch die Schuldverschreibungen teilfinanzierten Immobilie(n), abzüglich der Hausverwaltungskosten, soweit diese nicht von den Mietern der Immobilie(n) getragen werden; hierunter können insbesondere fallen: nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu tragende Kosten (mit Ausnahme der Garagenkosten); Kosten der Garagenstellplatzverwaltung; Kosten für die Miet- und Objektverwaltung; Kosten der Sondereigentumsverwaltung; Kosten im Zusammenhang mit Mieterwechseln, insbesondere Maklerkosten; der Betrag, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt werden musste; Verwaltungsaufwand der Emittentin aus der Beauftragung Dritter; hierunter können insbesondere fallen: Kosten für die Erstellung der vierteljährlichen Marktwerteinschätzungen, die Grundlage eines regelmäßigen Investorenreportings sind; die Dienstleistungsgebühr, die die Emittentin an die Finexity AG für die gesamte Verwaltung einschließlich der Anlegerbetreuung und - verwaltung in Höhe von bis zu 1.500,00 € je angefangenes Kalenderjahr zahlt; sonstige der Emittentin von Dritten in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Emittentin, sofern diese nicht auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags mit der Finexity AG von dieser getragen werden (z.B. Bankgebühren); die Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung für den Rahmenkredit geschäftsführenden Gesellschafter (Komplementär) der Emittentin; Instandhaltungskosten für die Immobilie(n); Kosten für Investitionen in Anlagegüter (Küche, Ausstattung, etc.); Zins- und Tilgungszahlungen an die finanzierende Bank aus der anteiligen Fremdfinanzierung der Immobilie(n); und Der den Anlegern hiernach zustehende Betrag in Höhe von 88,90 % des Mietverwaltungsüberschusses ist veränderlichder „Anleger-Mietverwaltungsüberschuss“. Letzte Zinsberechnung nach Veräußerung der Immobilie(n). Im Falle der Veräußerung der Immobilie(n) gilt bei der Ermittlung des Mietverwaltungsüberschusses für das Kalenderjahr der Veräußerung folgendes: Die Bank ist Beträge, die gemäß Ziff. 4.2.1.3 als Vorschuss für Kosten der nachfolgenden Regelung berechtigt Sondereigentumsverwaltung gezahlt und verpflichtetnicht vollständig genutzt wurden, und solche, die gemäß Ziff. 4.2.1.6 in den Vorjahren zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage gezahlt wurden, sind, soweit sie an die Emittentin zurückgezahlt wurden, den Sollzinssatz anzupassen. Maßgeblich für Anpassungen sind Veränderungen des EURIBOR - 3 Monate („EURIBOR“) zum jeweiligen Stichtag im Vergleich zum vorangegangenen Stichtag. Stichtage sind die jeweiligen Quartalsletzten, d.h. 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. Als Quelle wird die Website des European Money Market Institute xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx herangezogen. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt alle drei Monate, jeweils am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats („Zinsanpassungstag“). Die Sollzinsanpassung wird zum Zinsanpassungstag wirksam. Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der EURIBOR zum Stichtag um insgesamt mehr als 1 Prozentpunkte verändert hat. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der monatlichen Raten und über die Zahl und die Fälligkeit der Raten, sofern sich diese ändern, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten. Nimmt die Bank keine Sollzinserhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche errechnet, ist die Bank berechtigt, diese Sollzinserhöhung zu einem späteren Zinsanpassungstag nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssenkung zu verrechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt dem Kreditnehmer jederzeit zinsfreie Perioden für einen Teil oder den gesamten offenen Betrag anzubieten. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, 5,00 % des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens aber € 20,00 („Zahlungsrate“) monatlich am Zahlungstermin zu zahlen. Die Zahlungsrate enthält die monatlichen Zinsen sowie einen Tilgungsanteil. Der Zahlungstermin ist jeweils der 31. Tag des Kalendermonats, beginnend am 31. Tag des Folgemonats der ersten bzw. erneuten Inanspruchnahme des Kredits. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Zahlungstermin durch Erklärung auf einen anderen zukünftigen Tag im jeweiligen Monat zu legen. Der Kreditnehmer ist berechtigt, jederzeit zusätzliche freiwillige Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten und dadurch den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Freiwillige Rückzahlungen entbinden nicht von der Pflicht zur monatlichen Zahlung der Zahlungsrate.Netto- Kaltmieteinnahmen hinzuzurechnen;

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