Zinsen. 1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person. 2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 3 contracts
Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Zinsen. (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsenübersteigt der als Zinsen gezahlte Betrag, gemessen an der zugrundeliegenden Forderungaus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen als Zins vereinbart hätten, so wird gilt dieser Artikel nur auf für den letzteren Betrag angewendetübersteigenden Zinsbetrag nicht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Zinsen. 1) . Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen können nur in dem im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ ‹Zinsen› bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder jeglicher Art, auch wenn die Forderungen sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert gesi- chert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) . Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte Nut- zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte ausübt und die ForderungForde- rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwendenanwendbar.
4) . Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung Berücksich- tigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. 1) . Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „«Zinsen“ » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten Der Ausdruck «Zinsen» umfasst nicht Einkünfte, die unter den Geltungsbereich des Artikels 10 fallen. Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
3) . Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der die in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 anzuwendenoder Artikel 14 anwendbar.
4) . Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der nutzungsberechtigten Person oder zwischen jedem von ihnen beiden und einem Dritten einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. 1) ZinsenXxxxxx, die aus einem Vertragsstaat einer Vertragspartei stammen und an eine im anderen Vertragsstaat in der ande- ren Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, dürfen können nur in dem der anderen Staat Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem dieser anderen Vertragsstaat Vertragspartei ansässige Person.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „"Zinsen“ " bedeutet Einkünfte Ein- künfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte Pfand- rechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder Auf- gelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des Art. 10. Zuschläge für verspätete Zahlung Zah- lung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Absatz Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige einer Vertragspartei ansässi- ge Nutzungsberechtigte im in der anderen VertragsstaatVertragspartei, aus dem der die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder o- der zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines einer jeden Vertragsstaats Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. 1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsbe- rechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „"Zinsen“ " bedeutet Einkünfte Ein- künfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte Pfand- rechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder Auf- gelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte, die nach Art. 10 als Dividenden behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Absatz Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige ansässi- ge Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder o- der zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an Zinsen ungeachtet der zugrundeliegenden Forderung, Gründe den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Ver- tragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Be- gründung oder Übertragung der Forderung, für die die Zinsen gezahlt wer- den, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Übertra- gung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
Appears in 1 contract
Zinsen. (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz Die Absätze 1 ist und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte Nut- zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen Bezie- hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen
Zinsen. 1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsbe- rechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „"Zinsen“ " bedeutet Einkünfte Ein- künfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte Pfand- rechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder Auf- gelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des Art. 10. Zuschläge für verspätete Zahlung Zah- lung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Absatz Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige ansässi- ge Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 anzuwendendieses Abkommens an- zuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder o- der zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen For- derungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; der Ausdruck umfasst jedoch nicht Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividenden behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte Nut- zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit Ge- schäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. 1) . Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „«Zinsen“ » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
3) . Absatz 1 ist nicht anzuwendenanwendbar, wenn der die in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen Zin- sen stammen, eine Geschäftstätigkeit gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 anzuwendenoder Artikel 14 anwendbar.
4) . Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der nutzungsberechtigten Person oder zwischen jedem von ihnen beiden und einem Dritten einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertrags- xxxxxx und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. 1) . Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ ” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus LosanleihenLosanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) . Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
4) . Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Samples: Double Taxation Agreement
Zinsen. 1) . Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, dürfen können, wenn diese Person der Nutzungs- berechtigte ist, nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „«Zinsen“ » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses Artikels.Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung. Der Ausdruck ‹Zinsen› beinhaltet keine Einkünfte, die im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 als Dividenden gelten.7
3) . Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte Nut- zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte oder festen Einrich- tung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Rechtshilfe in Zivil Und Handelssachen
Zinsen. (1) Zinsen, die aus eine in einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenals Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen können nur in dem anderen diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. 1) . Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtige eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert besteu- ert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „«Zinsen“ » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten Der Ausdruck «Zinsen» umfasst nicht Einkünfte, die unter den Geltungsbereich des Artikels 10 fallen. Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
3) . Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der die in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte nut- zungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte oder eine selbststän- dige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die ForderungForde- rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 anzuwendenoder Artikel 14 anwendbar.
4) . Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der nutzungsberechtigten Person oder zwischen jedem von ihnen beiden und einem Dritten einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertrags- xxxxxx und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. 1) . Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert besteu- ert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
2) . Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „«Zinsen“ » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
3) . Absatz 1 ist nicht anzuwendenanwendbar, wenn der die in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte ansässige, nut- zungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte oder eine selbst- ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 anzuwendenoder Artikel 14 anwendbar.
4) . Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der nutzungsberechtigten Person oder zwischen jedem von ihnen beiden und einem Dritten einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertrags- xxxxxx und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract
Zinsen. (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen können nur in dem im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“
Appears in 1 contract