Verwahrung von Finanzinstrumenten Musterklauseln

Verwahrung von Finanzinstrumenten. Informationen zur Verwahrung von Finanzinstrumenten können Sie den „Informationen zum Vertrag über das Wertpapierdepot mit Verrechnungskonto und zu den damit verbundenen Dienstleistungen“ entnehmen (siehe Ziff. 2.3).
Verwahrung von Finanzinstrumenten. Die Verwahrung von Finanzinstrumenten erfolgt gemäß den Sonderbedingungen für den Handel in Finanzinstrumenten. Inländische Finanzinstrumente werden demgemäß regelmäßig bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Ban- king Frankfurt) verwahrt, sofern diese zur Girosammelverwah- rung zugelassen sind. Ausländische Finanzinstrumente werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. In welchem Land ihre Finanzinstrumente verwahrt werden, teilt die Bank den Kunden auf der Wertpapier-Abrechnung mit. An den Finanzinstrumenten, die wie zuvor beschrieben ver- wahrt werden, erhält der Kunde Eigentum bzw. eine eigen- tumsähnliche Rechtsstellung (vgl. Ziffer B. XIV. 11. und 12. der Sonderbedingungen für den Handel in Finanzinstrumenten). Dadurch sind diese nach Maßgabe der jeweils geltenden aus- ländischen Rechtsordnung vor dem Zugriff Dritter auf die Finanzinstrumente geschützt. Im Übrigen haftet die Bank bei der Verwahrung der Finanzinstrumente nach Ziffer B. XIV. 19. der Sonderbedingungen für den Handel in Finanzinstrumenten.
Verwahrung von Finanzinstrumenten. Die Sineus Financial Services GmbH verwahrt als Beratungsunternehmen keine Finanzinstrumente. Die Verwahrung von Finanzinstrumenten erfolgt gemäß der Bedingungen und Sonderbedingungen der Institute. Inländische Finanzinstrumente werden regelmäßig bei der deutschen Wertpapier- sammelbank (Clearstream Banking Frankfurt) verwahrt, sofern diese zur Girosammelverwahrung zugelassen sind. Ausländische Finanzinstrumente werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. An den Finanzinstrumenten, die durch Institute verwahrt werden, erhalten Sie Eigentum beziehungsweise eine eigentumsähnliche Rechtsstellung. Dadurch sind Sie nach Maßgabe der jeweils geltenden ausländischen Rechtsordnung vor dem Zugriff Dritter auf Ihre Finanzinstrumente geschützt. Im Übrigen haften die Institute bei der Verwahrung Ihrer Finanzinstrumente für den Handel in Finanzinstrumenten.
Verwahrung von Finanzinstrumenten bpost Bank kann als Depothalter Finanzinstrumente von Kunden auf deren Wertpapierdepot entgegennehmen und einen Dritten als Unterdepothalter benennen. Das Anlegen eines Wertpapierdepots bedarf der Eröffnung:
Verwahrung von Finanzinstrumenten. Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt gemäß den Bedingungen für das Investment Depot, den Bedingungen für das Managed Depot, den Bedingungen für den Wertpapier-Sparvertrag gemäß Vermögensbil- dungsgesetz für Privatanleger, den Bedingungen für das Investment Depot mit Konto flex sowie den Sonderbedingungen für Depots und Konten für Privatanleger.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten