Zinsen. Das Guthaben auf dem Festgeldkonto wird für die bei seiner Eröffnung vereinbarte Laufzeit mit dem bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung der Zinsen jeweils am 31. 12. eines jeden Jahres statt. Das eingelegte Guthaben und die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Ende der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto des KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigem Grund (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungen) erfolgen, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz von 0,125 % p.a. für die tatsächliche Laufzeit verzinst. Das Festgeldkonto wird auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder durch den KONTOINHABER noch durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG). Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen Grund, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, siehe Punkt III.2. dieser Geschäftsbedingungen.
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Sources: Kontoeröffnungsantrag, Fernabsatzvertrag
Zinsen. Das Guthaben auf dem Festgeldkonto wird für die bei seiner Eröffnung vereinbarte Laufzeit mit dem bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung der Zinsen jeweils am 31. 12. eines jeden Jahres statt. Das eingelegte Guthaben und die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Ende der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto des KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigem wichtigen Grund (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungen) erfolgen, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausbezahlte Guthabenbetrag als Vorschuss behandelt. Für diesen Vorschuss werden von 0,125 % p.a. der BANK Vorschusszinsen in Höhe von 1 Promille pro vollem Monat für die tatsächliche Laufzeit verzinstnicht eingehaltene Bindungsdauer verrechnet. Es ist jedoch an Vorschusszinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Das Festgeldkonto wird auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder durch den KONTOINHABER noch durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG). – der KONTOINHABER ist eine sanktionierte Person, steht in Verbindung mit einer sanktionierten Person oder das Konto wird für Zwecke verwendet, welche einen Verstoß gegen die anwendbaren bzw. geltenden Sanktionsbestimmungen und Embargos (wie z.B. UN, EU) darstellt. Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen Grund, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, siehe Punkt III.2. dieser Geschäftsbedingungen.
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Sources: Kontoeröffnungsantrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Tages Und Festgeldkonten
Zinsen. Das Guthaben der Rote MasterCard® Karte wird zu den jeweils gültigen Konditionen der Ikano Bank verzinst. Der Zinssatz ist variabel und kann von der Ikano Bank ge- mäß den jeweiligen Marktumständen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu fest- gesetzt werden. Der jeweils aktuelle Zinssatz ergibt sich aus dem Preisverzeichnis zur Rote MasterCard® Karte. Änderungen des Zinssatzes treten ab dem von der Ikano Bank festgelegtem Datum in Kraft. Das Guthaben auf der Rote MasterCard® Karte wird mit dem Festgeldkonto Tag der Gutschriftve zinst. Die Verzinsung endet bei Abbuchungen am vorhergehenden Kalendertag. Aufgelaufene Zinsen werden jeweils zum Jahresende am 31.12. unter Berücksichti- gung der Abgeltungssteuer und der sonstigen steuerlichen Vorschriften auf der Rote MasterCard® Karte gutgeschrieben. Ab dem Tag der Zinsgutschrift werden die Zin- sen dem Kapital zugeschlagen und mitverzinst. Bis zur vollständigen Rückzahlung der mit der Rote MasterCard® Karte getätigten Umsätze zahlt der Karteninhaber auf die jeweils offen stehende Summe bei tagge- nauer Berechnung monatliche Zinsen. Die Zinsen sind in der jeweiligen Rate enthal- ten. Der jeweils gültige Zinssatz und die jeweils gültige Mindestrate sind im Preisver- zeichnis ausgewiesen. Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderli- chen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Ikano Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhö- hung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kre- ditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die bei seiner Eröffnung vereinbarte Laufzeit mit gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Ikano Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Karteninhaber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung der Zinsen jeweils am 31. 12. eines jeden Jahres statt. Das eingelegte Guthaben und gültigen Basiszinssatz, sofern nicht im Einzelfall durch die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Ende der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto des KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigem Grund (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungen) erfolgen, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz von 0,125 % p.a. für die tatsächliche Laufzeit verzinst. Das Festgeldkonto wird auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder Ikano Bank ein höherer oder durch den KONTOINHABER noch Karteninhaber ein niedrigerer Schaden nachgewie- sen wird. Die Ikano Bank kann außerdem die entstandenen Kosten, z. B. Mahnge- bühren, Spesen für Rückbelastung usw., geltend machen, soweit diese Kosten nachweislich nicht durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, Verzugszinsen abgedeckt sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG). Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen Grund, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, siehe Punkt III.2. dieser Geschäftsbedingungen.
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Sources: Kreditkartenvertrag, Kreditkartenvertrag
Zinsen. Das Guthaben Sofern nichts Anderslautendes vereinbart wird und vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Preisverzeichnis der Bank finden die im Preisverzeichnis festgelegten Sollzinsen automatisch und ohne Mahnung auf Sollsalden des ▇▇▇▇▇▇ Anwendung, unbeschadet eventueller Schließungskosten oder zusätzlicher Ansprüche der Bank im Rahmen von Schadenersatzforderungen. Die vorliegende Bestimmung ist nicht als Ermächtigung des Inhabers eines ▇▇▇▇▇▇ zu Kontoüberziehungen zu verstehen. Die Sollzinsen eines Kontokorrentkontos werden monatlich kumuliert, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen mit der Bank existieren. Überziehungszinsen werden dem Festgeldkonto Kontokorrentkonto des Kunden belastet und sind sofort fällig und zahlbar, unbeschadet aller Kosten, Aufwendungen, Quellensteuern oder sonstigen Ausgaben. Für Sicht- und Einlagenkonten werden, sofern nichts Anderslautendes vereinbart wird und unabhängig von der Währung, keine positiven Zinsen vergütet. Wenn es die Marktbedingungen der betroffenen Währung rechtfertigen, können negative Zinsen dafür berechnet werden. Die Bank ist auch befugt, die Beträge dieser Zinsen den Konten des Kunden zu belasten. Die für die verschiedenen Währungen geltenden Zinssätze sind auf Anfrage bei seiner Eröffnung vereinbarte Laufzeit mit dem der Bank erhältlich. Sofern in den gültigen Unterlagen nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes verfügt wird, gilt für alle Darlehen, Kredite, Kreditlinien, Kontoüberziehungen, sonstige Vorschüsse, Überziehungskredite und/oder Sollsalden, sofern der von der Bank angewendete Zinssatz an einen externen Leitzins gebunden ist (Euribor, Libor, Eonia usw.), auf den zusätzlich die Marge der Bank berechnet wird, dass (A) der daraus sich ergebende Zins (a) nie unter dieser Marge oder (ii) in Ermangelung einer anwendbaren Marge nie unter null liegen kann; und dass (B) bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung der Zinsen jeweils am 31. 12. eines jeden Jahres statt. Das eingelegte Guthaben und die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Einstellung, Ende der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto Veröffentlichung oder Ersatz des KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung genannten Leitzinses dieser auf alleinige Veranlassung der Bank nach Ablauf einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten durch jeden neuen von der Bank gewählten Leitzins ersetzt wird (beispielsweise (i) ein von der für die Verwaltung und/oder Veröffentlichung des Festgeldkontos aus einem wichtigem Grund vorhergehenden Leitzinses zuständigen Stelle oder von jeder Regulierungsinstanz offiziell benannter, empfohlener oder ausgewählter Ersatzleitzins / Alternativzins, (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungenii) erfolgenein Ersatzleitzins / Alternativzins, der als solcher vom KONTOINHABER internationalen Bankenmarkt, dem luxemburgischen Bankenmarkt oder einer von der Bank gewählten repräsentativen Auswahl anderer Kreditinstitute akzeptiert wird, oder (iii) jeder andere von der Bank zu vertreten ist, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz von 0,125 % p.a. für die tatsächliche Laufzeit verzinst. Das Festgeldkonto wird auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder durch den KONTOINHABER noch durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührt. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWGspäteren Zeitpunkt gewählte Leitzins). Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen Grund, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, siehe Punkt III.2. dieser Geschäftsbedingungen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zinsen. 3.1 Das Guthaben auf Kredit- bzw. Darlehenskonto wird kontokorrentmäßig verzinst und mangels abweichender Vereinbarung vierteljährlich abgeschlossen. Die Zinsen sowie die vereinbarten Entgelte, insbesondere die Kontoführungsgebühren, werden im Zuge des Kontoabschlusses dem Festgeldkonto wird Kredit- bzw. Darlehenskonto angelastet.
3.2 Sofern für die bei seiner Eröffnung gesamte oder einen Teil der Laufzeit nicht ausdrücklich ein Fixzinssatz vereinbart ist, ist der im Vertrag vereinbarte Laufzeit Zinssatz variabel und wird gemäß der in Punkt 3.3 enthaltenen Zinsgleitklausel angepasst.
3.3 Der variable Zinssatz wird – je nach Währung – gemäß den Regelungen der beiden folgenden Punkte, entsprechend der Entwicklung des Indikators festgelegt und angepasst (erhöht oder gesenkt): • Bei Ausnützung in Fremdwährung wird der Zinssatz an den von der British Bankers Association veröffentlichten LIBOR-Zinssatz für 1- Monatsgelder in der Währung, in welcher der Kredit bzw. Darlehen aushaftet, gebunden („Indikator“). Der 1-Monats-LIBOR kann auf den Seiten LIBOR01 bzw. LIBOR02 des Reuters Informationssystems nachgelesen werden. Die Festlegung und die Anpassung des Zinssatzes ist wie folgt an diesen Indikator gebunden: Der Zinssatz wird unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages monatlich jeweils mit dem bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung der Zinsen jeweils am 31. 12Wirksamkeit zum 1. eines jeden Jahres Kalendermonats festgelegt. Grundlage für eine Anpassung ist der Indikatorsatz, der für den 15. des Vormonats der jeweiligen dieser Zinsanpassungstermine ermittelt wird. Wird für diesen Termin kein Indikatorwert verlautbart, ist der am vorangegangenen Bankwerktag verlautbarte Indikatorwert maßgeblich. Der nach dem vorstehenden Absatz für eine Zinsanpassung maßgebliche Indikatorsatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte kaufmännisch gerundet. Der Zinssatz wird in jenem Ausmaß angepasst (erhöht oder gesenkt), in welchem sich der gerundete Indikatorsatz verändert hat. Die Generali Bank hat zur pauschalen Abgeltung des mit der Berechnung des Zinssatzes und dessen Anwendung auf die jeweilige Rollover-Periode verbundenen Aufwandes Anspruch auf Bezahlung der Prolongationsspesen in der im Preisblatt genannten Höhe. Sie haben die Möglichkeit, die Konvertierung in eine andere Fremdwährung oder in Euro bis zu drei Bankwerktage vor einem Zinsfestsetzungstermin zu beauftragen; aus diesem Grund ist es nicht möglich, Ihnen die Verständigung über eine Änderung des Zinssatzes vor Ihrem Wirksamwerden zu übermitteln. Sie erklären sich daher damit einverstanden, dass Sie bei der Ausnützung des Kredites bzw. Darlehens in Fremdwährung im Nachhinein von einer Anpassung des Zinssatzes verständigt werden. • Bei Ausnützung in Euro wird als Indikator für die Zinsanpassung der 1-Monats-Euribor (EURIBOR) verwendet. Die Werte können auf der Homepage von EMMI European Money Market Institute unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ abgefragt werden. Für den Indikator ist anhand des Tageswertes vom EURIBOR der Indikatorsatz eines für die Zinsanpassung maßgeblichen Tages zu ermitteln. DOK 660019F121019 Anpassungen des Zinssatzes finden unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages monatlich jeweils mit Wirksamkeit zum 1. eines jeden Kalendermonats statt. Das eingelegte Guthaben und die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Ende Grundlage für eine Anpassung ist der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto des KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigem Grund (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungen) erfolgenIndikatorsatz, der vom KONTOINHABER für den 15. des Vormonats der jeweiligen dieser Zinsanpassungstermine ermittelt wird. Wird für diesen Termin kein Indikatorwert verlautbart, ist der am vorangegangenen Bankwerktag verlautbarte Indikatorwert maßgeblich. Wird zu vertreten einem Zinsanpassungstermin demgemäß keine Anpassung vorgenommen, ist der für den nächsten Zinsanpassungstermin maßgebliche Indikatorsatz jener, der für den Anpassungstermin maßgeblich war, zu welchem die letzte Zinsanpassung tatsächlich erfolgt ist. Jener Indikatorsatz, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz von 0,125 % p.a. zu einer Anpassung des Zinssatzes geführt hat, bildet daher jeweils die Berechnungsbasis für die tatsächliche Laufzeit verzinstnächste Anpassung. Das Festgeldkonto Der nach dem vorstehenden Absatz für eine Zinsanpassung maßgebliche Indikatorsatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte kaufmännisch gerundet. Der Zinssatz wird in jenem Ausmaß angepasst (erhöht oder gesenkt), in welchem sich der gerundete Indikatorsatz verändert hat. In den ersten beiden Monaten nach Abschluss des Vertrages findet keine Anpassung des Zinssatzes statt, selbst wenn sich eine solche aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben würde. Sollte(n) LIBOR, SWAP und/oder EURIBOR in Zukunft nicht mehr in der derzeitigen Form verlautbart werden, wird die Anpassung des Zinssatzes anhand eines Indikators vorgenommen, der wirtschaftlich dem jetzt vereinbarten Indikator möglichst nahe kommt. Die Generali Bank wird dem Kunden den neuen Indikator bekannt geben. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit dem neuen Indikator, falls er nicht binnen vier Wochen schriftlich widerspricht. Die Generali Bank wird dem Kunden im Verständigungsschreiben auf die vierwöchige Frist sowie darauf hinweisen, dass mit dem Unterbleiben eines schriftlichen Widerspruchs die Zustimmung als erteilt gilt.
3.4 Ein vereinbarter Fixzinssatz gilt nur für die vereinbarte Fixzinsperiode; für die restliche Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder durch den KONTOINHABER noch durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunddes Vertrages wird ein variabler Zinssatz vereinbart, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührtder in Punkt 3.3 enthaltenen Zinsgleitklausel entsprechend angepasst wird. In diesem Fall ist auch seitens der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger Gründe, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung Für den Zeitraum unmittelbar nach Ablauf einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG). Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen GrundFixzinsperiode bis zum nächsten Zinsanpassungstermin wird jener Zinssatz vereinbart, der vom KONTOINHABER zu vertreten istsich ergeben würde, siehe falls der Zinssatz bereits während der Fixzinsperiode nach der in Punkt III.2. dieser Geschäftsbedingungen3.3 enthaltenen Zinsgleitklausel angepasst worden wäre.
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Sources: Fremdwährungskreditbedingungen
Zinsen. Das Guthaben auf (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem Festgeldkonto wird anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staate besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, sind von der griechischen Steuer befreit. Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Bank von Griechenland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 3 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staate ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld für die bei seiner Eröffnung vereinbarte Laufzeit mit die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem bei seiner Eröffnung vereinbarten Zinssatz verzinst. Es findet eine Kapitalisierung Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von Ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der Zinsen jeweils am 31. 12. eines jeden Jahres statt. Das eingelegte Guthaben zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die angereiften Zinsen und Zinseszinsen werden am Ende der vereinbarten Laufzeit gemeinsam einem Tagesgeldkonto des KONTOINHABERS gutgeschrieben. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigem Grund (siehe Punkt III.3. dieser Geschäftsbedingungen) erfolgen, der vom KONTOINHABER zu vertreten istGläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird der Guthabensbetrag mit einem Zinssatz von 0,125 % p.a. für die tatsächliche Laufzeit verzinst. Das Festgeldkonto wird dieser Artikel nur auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist weder durch den KONTOINHABER noch durch die BANK zulässig. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, welcher es dem Vertragspartner unzumutbar macht, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten, bleibt unberührtdiesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(8) Dieser Artikel ist auch seitens nicht so auszulegen, als schränke er Befreiungen, Abzüge oder sonstige Vergünstigungen ein, die nach dem Recht des Königreichs Griechenland jetzt oder künftig bei der BANK keine Kündigungsfrist einzuhalten. Beispiele wichtiger GründeFestsetzung der griechischen Steuer von den Zinsen gewährt werden, welche die BANK zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, sind: – aus dem Königreich Griechenland stammen und an eine in der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung, – der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert, – es bestehen gesetzliche oder behördliche Erfordernisse, welche eine vorzeitige Kündigung erforderlich machen, – der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein inländisches Referenzkonto bekannt gegeben oder – die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Punkt I.13. dieser Geschäftsbedingungen liegen vor, – der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG). Zur Verzinsung des Guthabens bei einer vorzeitigen Kündigung des Festgeldkontos aus einem wichtigen Grund, der vom KONTOINHABER zu vertreten ist, siehe Punkt III.2. dieser GeschäftsbedingungenBundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden.
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Sources: Doppelbesteuerungsabkommen