Zu § 23a. Hinsichtlich Auslandsdienstreisen wird die Regelung des Zusatzkollektivvertrages der Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie in der Fassung vom 1. 11. 2000 übernommen, wobei die vollen Reisekos- tensätze der Bundesbediensteten ungekürzt zugrunde gelegt werden und die Inlandssätze gem § 23 Abs 5 lit a) des Kollektivvertrages der Angestellten der Elekt- rizitätsunternehmen nicht unterschritten werden dür- fen.
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Zu § 23a. Hinsichtlich Auslandsdienstreisen wird die Regelung des Zusatzkollektivvertrages der Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie in der Fassung vom 1. 11. 2000 übernommen, wobei die vollen Reisekos- tensätze der Bundesbediensteten ungekürzt zugrunde zugrun- de gelegt werden und die Inlandssätze gem § 23 Abs 5 lit a) des Kollektivvertrages der Angestellten der Elekt- rizitätsunternehmen Elektrizitätsunternehmen nicht unterschritten werden dür- fendürfen.
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