Common use of Zu- und Abschläge Clause in Contracts

Zu- und Abschläge. Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2023 (FPV 2023). Gem. § 17b Abs. 1 S. 7 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2023 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2023 vorgegeben. - Qualitätssicherungszuschlag gem. § 17b Abs. 1 KHG und § 137 SGB V pro Fall 0,91€ - Ausbildungszuschlag gem. § 17a Abs. 5 KHG pro Fall 87,35€ - Ausbildungszuschlag nach § 33 Abs. 3 PflBG pro Fall 142,75€ gem. § 17b Abs. 0x Xx. 0 XXX pro Fall 0,20€ - Zusatzentgelt auf die Vereinbarung gemäß § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 PCR Test pro Test 37,80€ - Zusatzentgelt auf die Vereinbarung gemäß § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 Antigen Test pro Test 11,50€ - Zuschlag nach § 3 ff. NotStuVV für die Teilnahme an der Notfallversorgung pro Fall 31,23€ Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag in Höhe von € 1,54 sowie einen GemBA-Systemzuschlag in Höhe von € 2,96 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in § 17 b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. einer Begleitperson (nicht Familienzimmer) € 118,74 je Berechnungstag (nur möglich, wenn Patient/Patientin den 1-Bett-Zimmer-Tarif gewählt hat)

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Samples: www.drk-kliniken-berlin.de

Zu- und Abschläge. Der Das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge: - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall kommt derzeit nicht zur Anwendung. - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 € pro Tag1. - Zuschlag zur finanziellen Förderung der oben beschriebenen personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG in Höhe von 0,30 % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen Fallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG. - Zu- und Abschläge für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Beteiligung der Krankenhäuser für das Jahr 2023 (FPV 2023). Gem. an Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 17b Abs. 1 S. 7 1a Nr. 4 KHG können die in Höhe von 0,91 € je vollstationärem Fall. - Zuschlag für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2023 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2023 vorgegeben. - Qualitätssicherungszuschlag gem. Einrichtung an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen nach § 17b Abs. 1 1a Nr. 4 KHG und § 137 SGB V pro je abgerechneten vollstationären Fall 0,91€ in Höhe von 0,20 €. - Ausbildungszuschlag gem. § 17a Abs. 5 KHG pro Fall 87,35€ - Ausbildungszuschlag Zuschlag Notfallversorgung nach § 33 Abs. 3 PflBG pro Fall 142,75€ gem. § 17b 9 Abs. 0x Xx. 0 XXX pro Fall 0,20XXXxxxX: 30,99 je vollstationärem Fall. - Zusatzentgelt auf die Vereinbarung gemäß § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 PCR Test pro Test 37,80€ - Zusatzentgelt auf die Vereinbarung gemäß § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 Antigen Test pro Test 11,50€ - Zuschlag Abschlag nach § 3 ff9 Abs. NotStuVV für die Teilnahme an der Notfallversorgung pro Fall 31,23€ Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege 1a Nr. 8a KHEntgG wegen fehlender Einschätzung des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag Beatmungsstatus in Höhe von € 1,54 sowie einen GemBA16 % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Systemzuschlag Fallpauschalen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG, maximal jedoch 2.000,00 €. - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8b KHEntgG wegen fehlender Anschlussverordnung zur Beatmungsentwöhnung in Höhe von € 2,96 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in § 17 b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. einer Begleitperson (nicht Familienzimmer) € 118,74 je Berechnungstag (nur möglich, wenn Patient/Patientin den 1-Bett-Zimmer-Tarif gewählt hat)einmalig 280 €.

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Samples: www.krankenhaus-nordwest.de

Zu- und Abschläge. Der Das Krankenhaus berechnet folgende Zu- und Abschläge: - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach der oben beschriebenen § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbidlungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 € pro Tag - Zuschlag für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V - DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2023 (FPV 2023). Gem. Systemzuschlag nach § 17b Abs. 1 S. 7 5 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2023 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2023 vorgegeben. - Qualitätssicherungszuschlag gem. § Qualitätssicherungszuschläge nach §17b Abs. 1 1a Nr. 4 KHG und - Zuschlag CIRS - Zuschlag Teilnahme Notfallversorgung § 137 SGB V pro Fall 0,91€ - Ausbildungszuschlag gem2 bzw. § 17a 9 Abs. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung - Fixkostendegressionsabschlag § 4 Abs. 2a KHEntgG - Zuschlag QFR-RL § 5 KHG pro Fall 87,35€ Abs. 3c KHEntgG - Ausbildungszuschlag Zuschlag Erlösausgleiche § 5 Abs. 4 KHEntgG - Zuschlag zum pauschalen Ausgleich nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach § 33 Abs. 3 PflBG pro Fall 142,75€ gem. § 17b Abs. 0x Xx. 0 XXX pro Fall 0,20€ 8 Abs.11 KHEntgG für jede Aufnahme vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung - Zusatzentgelt auf die Vereinbarung gemäß § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus Zuschlag zur Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 PCR Test pro Test 37,80€ nach § 21 Abs. 6 KGH (insbesondere persönliche Schützausrüstungen, für jeden Patienten, der zwischen dem 01.04.2020 bis einschließlich 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird i.H. v. 50,00 €) - Zusatzentgelt auf Abschlag nach § 5 Abs. 3e KHEntgG wegen unzureichendem Anschluss an die Vereinbarung gemäß Telematikinfrastruktur nach § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 Antigen Test pro Test 11,50€ 341 Abs. 7 Satz 1 SGB V - Zuschlag zum Ausgleich der den Krankenhäusern entstehenden Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Betriebskosten des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur nach § 3 ff377 Abs. NotStuVV für die Teilnahme an der Notfallversorgung pro Fall 31,23€ Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag in Höhe von € 1,54 sowie einen GemBA-Systemzuschlag in Höhe von € 2,96 1 SGB V je voll- und teilstationärem KrankenhausfallFall - Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gem. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG - Abschlag nach § 5 Abs. 3i KHEntgG zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten als Ausgleich gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Corona-Mehrkosten-Vereinbarung - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8a KHEntgG wegen fehlender Einschätzung des Beatmungsstatus - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8b KHEntgG wegen fehlender Anschlussverordnung zur Beatmungsentwöhnung - sowie weitere gesetzlich vorgegebene Zu- und Abschläge Die Beträge werden an die in § 17 b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene zuständigen Stellen abgeführt. einer Begleitperson (nicht Familienzimmer) € 118,74 je Berechnungstag (nur möglich, wenn Patient/Patientin den 1-Bett-Zimmer-Tarif gewählt hat).

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Samples: www.muehlenkreiskliniken.de

Zu- und Abschläge. Der Das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge: Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach der oben beschriebenen § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall 676,58 € Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall 150,25 € DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2023 (FPV 2023). Gem. Systemzuschlag nach § 17b Abs. 1 S. 7 5 KHG können die je voll- und teilstationärem Fall * 1,54 € Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gem. § 91 SGB V und § 139c SGB V je voll- und teilstationären Fall 2,96 € Zuschlag für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRGBeteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen (üFMS-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche KrankenhausgesellschaftB) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2023 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2023 vorgegeben. - Qualitätssicherungszuschlag gem. nach § 17b Abs. 1 1a Nr. 4 KHG und je abgerechneten vollstationären Fall 0,20 € Qualitätssicherungszuschlag nach § 137 136 SGB V i. V. m. § 17b (1a) Nr. 4 KHG je vollstationären Fall 0,91 € Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen pro Fall 0,91Tag 45,00 - Ausbildungszuschlag gem. Zuschlag nach § 17a 5 Abs. 5 KHG pro 3g KHEntgG für Speicherung von Daten auf der elektronischen Patientenakte für jeden voll- und teilstationären Fall 87,355,00 - Ausbildungszuschlag Zuschlag nach § 33 5 Abs. 3 PflBG pro Fall 142,753g KHEntgG für Unterstützung von Versicherten bei erstmaliger Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext 10,00 gem. Zuschlag für Hygieneförderprogramm gemäß § 17b 4 Abs. 0x Xx. 0 XXX pro Fall 0,20€ - Zusatzentgelt auf die Vereinbarung 9 KHEntgG 1,02 % Zuschlag für Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 PCR Test pro Test 37,80€ - Zusatzentgelt auf die Vereinbarung gemäß § 26 Absatz 2 KHG für Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 Antigen Test pro Test 11,50€ - Zuschlag nach 5 Abs. 1, i.V.m. §9 Abs. 1a Nr.5 KHEntgG und § 3 ff. NotStuVV 90,21 € Zuschlag gemäß § 5 Absatz 2a KHEntgG (ländlichr Krankenhäuser) 45,13 € Zentrumszuschlag gemäß § 5Abs. 3 KHEntG 0,36 % Zuschlag Mehrkosten wegen G-BA-Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3c KHEntG 0,15 % Zuschlag für die Teilnahme an erlösausgleiche gemäß 35 absatz 4 KHEntgG 3,00 % Telematikzuschlag gemäß § 377 Abs. 3 SGB V 54,22 € Abschlag nach der Notfallversorgung pro Fall 31,23€ Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRGPpUG-Systemzuschlag in Höhe von € 1,54 sowie einen GemBASanktions-Systemzuschlag in Höhe von € 2,96 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Vereinbarung -0,78 % *Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in § 17 b 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. einer Begleitperson (nicht Familienzimmer) € 118,74 je Berechnungstag (nur möglich, wenn Patient/Patientin den 1-Bett-Zimmer-Tarif gewählt hat)

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Samples: ctk.de