Zu- und Abschläge. Das Krankenhaus berechnet folgende Zu- und Abschläge: - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbidlungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 € pro Tag - Zuschlag für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V - DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG - Qualitätssicherungszuschläge nach §17b Abs. 1a Nr. 4 KHG - Zuschlag CIRS - Zuschlag Teilnahme Notfallversorgung § 2 bzw. 9 Abs. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung - Fixkostendegressionsabschlag § 4 Abs. 2a KHEntgG - Zuschlag QFR-RL § 5 Abs. 3c KHEntgG - Zuschlag Erlösausgleiche § 5 Abs. 4 KHEntgG - Zuschlag zum pauschalen Ausgleich nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach § 8 Abs.11 KHEntgG für jede Aufnahme vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung - Zuschlag zur Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 21 Abs. 6 KGH (insbesondere persönliche Schützausrüstungen, für jeden Patienten, der zwischen dem 01.04.2020 bis einschließlich 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird i.H. v. 50,00 €) - Abschlag nach § 5 Abs. 3e KHEntgG wegen unzureichendem Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Abs. 7 Satz 1 SGB V - Zuschlag zum Ausgleich der den Krankenhäusern entstehenden Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Betriebskosten des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur nach § 377 Abs. 1 SGB V je voll- und teilstationärem Fall - Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gem. Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG - Abschlag nach § 5 Abs. 3i KHEntgG zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten als Ausgleich gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Corona-Mehrkosten-Vereinbarung - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8a KHEntgG wegen fehlender Einschätzung des Beatmungsstatus - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8b KHEntgG wegen fehlender Anschlussverordnung zur Beatmungsentwöhnung - sowie weitere gesetzlich vorgegebene Zu- und Abschläge Die Beträge werden an die zuständigen Stellen abgeführt.
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Samples: DRG Entgelttarif
Zu- und Abschläge. Das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge: - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall kommt derzeit nicht zur Anwendung. - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbidlungskosten Ausbildungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 € pro Tag Tag1. - Zuschlag zur finanziellen Förderung der personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG in Höhe von 0,30 % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG. - Zu- und Abschläge für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V - DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG - Qualitätssicherungszuschläge nach §17b Abs. 1a Nr. 4 KHG in Höhe von 0,91 € je vollstationärem Fall. - Zuschlag CIRS für die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtung an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen nach § 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG je abgerechneten vollstationären Fall in Höhe von 0,20 €. - Zuschlag Teilnahme Notfallversorgung nach § 2 bzw. 9 Abs. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung - Fixkostendegressionsabschlag § 4 Abs0x Xx. 2a KHEntgG - Zuschlag QFR-RL § 5 Abs0 XXXxxxX: 30,99 € je vollstationärem Fall. 3c KHEntgG - Zuschlag Erlösausgleiche § 5 Abs. 4 KHEntgG - Zuschlag zum pauschalen Ausgleich nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach § 8 Abs.11 KHEntgG für jede Aufnahme vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung - Zuschlag zur Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 21 Abs. 6 KGH (insbesondere persönliche Schützausrüstungen, für jeden Patienten, der zwischen dem 01.04.2020 bis einschließlich 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird i.H. v. 50,00 €) - Abschlag nach § 5 Abs. 3e KHEntgG wegen unzureichendem Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Abs. 7 Satz 1 SGB V - Zuschlag zum Ausgleich der den Krankenhäusern entstehenden Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Betriebskosten des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur nach § 377 Abs. 1 SGB V je voll- und teilstationärem Fall - Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gem. Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG - Abschlag nach § 5 Abs. 3i KHEntgG zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten als Ausgleich gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Corona-Mehrkosten-Vereinbarung - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8a KHEntgG wegen fehlender Einschätzung des Beatmungsstatus in Höhe von 16 % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG, maximal jedoch 2.000,00 €. - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8b KHEntgG wegen fehlender Anschlussverordnung zur Beatmungsentwöhnung - sowie weitere gesetzlich vorgegebene Zu- und Abschläge Die Beträge werden an die zuständigen Stellen abgeführtin Höhe von einmalig 280 €.
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Samples: DRG Entgelttarif 2023
Zu- und Abschläge. Das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge: - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall - 676,58 € Zuschlag zur Finanzierung von Ausbidlungskosten Ausbildungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 150,25 € pro Tag - Zuschlag für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V - DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG - Qualitätssicherungszuschläge je voll- und teilstationärem Fall * 1,54 € Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gem. § 91 SGB V und § 139c SGB V je voll- und teilstationären Fall 2,96 € Zuschlag für die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen (üFMS-B) nach §§ 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG - je abgerechneten vollstationären Fall 0,20 € Qualitätssicherungszuschlag nach § 136 SGB V i. V. m. § 17b (1a) Nr. 4 KHG je vollstationären Fall 0,91 € Zuschlag CIRS - für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen pro Tag 45,00 € Zuschlag Teilnahme Notfallversorgung nach § 2 bzw. 9 5 Abs. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung - Fixkostendegressionsabschlag 3g KHEntgG für Speicherung von Daten auf der elektronischen Patientenakte für jeden voll- und teilstationären Fall 5,00 € Zuschlag nach § 5 Abs. 3g KHEntgG für Unterstützung von Versicherten bei erstmaliger Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext 10,00 € Zuschlag für Hygieneförderprogramm gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG 1,02 % Zuschlag für Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 5 Abs. 1, i.V.m. §9 Abs. 1a Nr.5 KHEntgG und § 3 ff. NotStuVV 90,21 € Zuschlag gemäß § 5 Absatz 2a KHEntgG - (ländlichr Krankenhäuser) 45,13 € Zentrumszuschlag gemäß § 5Abs. 3 KHEntG 0,36 % Zuschlag QFRMehrkosten wegen G-RL BA-Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3c KHEntgG - KHEntG 0,15 % Zuschlag Erlösausgleiche § 5 Abs. für erlösausgleiche gemäß 35 absatz 4 KHEntgG - Zuschlag zum pauschalen Ausgleich nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach § 8 Abs.11 KHEntgG für jede Aufnahme vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung - Zuschlag zur Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 21 Abs. 6 KGH (insbesondere persönliche Schützausrüstungen, für jeden Patienten, der zwischen dem 01.04.2020 bis einschließlich 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird i.H. v. 50,00 €) - Abschlag nach § 5 Abs. 3e KHEntgG wegen unzureichendem Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Abs. 7 Satz 1 SGB V - Zuschlag zum Ausgleich der den Krankenhäusern entstehenden Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Betriebskosten des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur nach 3,00 % Telematikzuschlag gemäß § 377 Abs. 1 3 SGB V je voll- und teilstationärem Fall - Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gem. Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG - 54,22 € Abschlag nach § 5 Abs. 3i KHEntgG zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten als Ausgleich gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der CoronaPpUG-MehrkostenSanktions-Vereinbarung - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8a KHEntgG wegen fehlender Einschätzung des Beatmungsstatus - Abschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 8b KHEntgG wegen fehlender Anschlussverordnung zur Beatmungsentwöhnung - sowie weitere gesetzlich vorgegebene Zu- und Abschläge Die Beträge werden -0,78 % *Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die zuständigen Stellen in § 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb)
Zu- und Abschläge. Das Krankenhaus berechnet folgende Zu- und Abschläge: - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten 7.1. Qualitätssicherungszuschlag nach § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall - 136 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in Verbindung mit § 17b Abs. 1a Nr. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Für die Beteiligung der Krankenhäuser an der Qualitätssicherung wird ein Zuschlag zur Finanzierung von Ausbidlungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 € pro Tag - Zuschlag 0,91 für die Finanzierung des alle vollstationären Fälle berechnet.
7.2. Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschusses nach Bundesausschuss (G-BA) gem. §§ 91 i.V.m. § und 139c SGB V - Der Gemeinsame Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin werden seit dem 01.04.2004 über einen Zuschlag in Höhe von € 2,96 für alle voll- und teilstationären Fälle finanziert. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt
7.3. DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG - Qualitätssicherungszuschläge Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland eingeführten pauschalierten Entgeltsystem für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen wird ein Zuschlag von € 1,54 berechnet. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt.
7.4. Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütung gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 4 KHEntgG Zur Finanzierung der Ausbildungsstätten werden:
a) Ausbildungszuschlag nach §§ 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG - Zuschlag CIRS - Zuschlag Teilnahme Notfallversorgung in Höhe von € 87,35
b) Ausbildungszuschlag nach § 2 bzw. 9 33 Abs. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung - Fixkostendegressionsabschlag 3 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Höhe von € 142,75 für jeweils jeden voll- und teilstationären Fall berechnet.
7.5. Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte, das IDV-Zentrum und für Therapieoptimierungsstudien nach § 5 Abs. 3 KHEntgG Gemäß der jeweils aktuellen Budget- und Entgeltvereinbarung werden Zuschläge von insgesamt 0,49% auf DRG-, Zusatz- und tagesklinische Entgelte sowie auf Entgelte nach § 6 Abs. 2a KHEntgG erhoben.
7.6. Hygieneförderprogramm nach § 4 Abs. 2a 9 KHEntgG - Zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes erhebt das Krankenhaus einen Zuschlag QFR-RL in Höhe von 0,36% auf DRG-, Zusatz- und tagesklinische Entgelte sowie auf Entgelte nach § 5 6 Abs. 3c KHEntgG - Zuschlag 2a KHEntgG.
7.7. Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG - Für Erlösausgleiche aus den Vorjahren muss das Krankenhaus 0,60% auf DRG-, Zusatz- und tagesklinische Entgelte sowie auf Entgelte nach §6 Abs. 2a KHEntgG an die Kostenträger zurückzahlen.
7.8. Zuschlag zum pauschalen für Mehrkosten von Richtlinien des G-BA gemäß § 5 Abs. 3c KHEntG Für Mehrkosten, die durch Richtlinien des G-BA entstehen, erhebt das Krankenhaus 0,06% auf DRG-, Zusatz- und tagesklinische Entgelte sowie auf Entgelte nach §6 Abs. 2a KHEntgG.
7.9. Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2b KHEntgG entfällt
7.10. Zuschlag für die Teilnahme an übergreifenden Fehlermeldesystemen (üFMS-B) Für die Teilnahme berechnet das Krankenhaus € 0,20 pro vollstationärem Fall.
7.11. Zuschlag für zusätzliches Pflegepersonal nach § 4 Abs. 8 Satz 5 KHEntgG wird nicht mehr erhoben
7.12. Zuschlag für den Ausgleich nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach Pflegepersonal gem. § 8 Abs.11 KHEntgG für jede Aufnahme vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung - Zuschlag zur Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 21 Abs. 6 KGH (insbesondere persönliche Schützausrüstungen, 11 KHEntgG entfällt
7.13. Zuschlag für jeden Patienten, der zwischen dem 01.04.2020 bis einschließlich 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird i.H. v. 50,00 €) - Abschlag Corona-bedingte Mehrkosten nach § 5 Abs. 3e 3i KHEntgG wegen unzureichendem Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Absentfällt
7.14. 7 Satz 1 SGB V - Zuschlag zum Ausgleich der den Krankenhäusern entstehenden Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Betriebskosten des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur nach § 377 Abs. 1 SGB V je voll- und teilstationärem Fall - Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gem. Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG - Abschlag Für Kosten, die dem Krankenhaus für die Testung von Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden, rechnet das Krankenhaus pro Testung € 37,80 (PCR-Testung), € 19,00 (laborbasierte Antigentestung) bzw. € 11,50 (PoC-Antigentest) ab. Erfolgt die PCR-Testung im s. g. Pool-Verfahren, dann sind abzurechnen: mehr als vier bis höchstens zehn Proben (15,50 €); mehr als zehn bis höchstens zwanzig Proben (14,00 €); mehr als zwanzig Proben (12,50 €).
7.15. Zuschlag für klinische Sektionen nach § 5 Abs. 3i 3b KHEntgG zur Finanzierung Für klinische Sektionen wir ein Zuschlag pro voll- und teilstationären Fall von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten als Ausgleich gem€ 3,55 erhoben.
7.16. Zuschlag für das Pflegestellen-Förderprogramm nach § 5 4 Abs. 3 8 KHEntgG entfällt
7.17. Zuschlag für Pflege, Familie und Abs. 4 der Corona-Mehrkosten-Vereinbarung - Abschlag Beruf nach § 9 4 Abs. 1a Nr. 8a KHEntgG wegen fehlender Einschätzung des Beatmungsstatus - Abschlag Der Gesetzgeber möchte damit Neueinstellungen und Aufstockungen von Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal oder von Hebammen/Entbindungspflegern zusätzlich fördern. Dafür erhebt das Krankenhaus einen vereinbarten Zuschlag von 0,04% auf DRG-, Zusatz- und tagesklinische Entgelte sowie auf Entgelte nach § 9 §6 Abs. 1a Nr2a KHEntgG. 7.18 Zuschlag für Notfallstufenkonzept gemäß § 3 ff. 8b KHEntgG wegen fehlender Anschlussverordnung zur Beatmungsentwöhnung - sowie weitere gesetzlich vorgegebene Zu- und Abschläge Die Beträge werden an Notfallstufenvergütungsvereinbarung NotStuVV Für die zuständigen Stellen abgeführt.Mehrkosten, die durch die Umsetzung des Notfallstufenkonzeptes dem Krankenhaus entstehen, erhebt es € 18,73 für jeden vollstationären Fall im Bereich des KHEntgG.
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Samples: Entgelttarif Für Krankenhäuser