Zugang zum Online-Banking Musterklauseln

Zugang zum Online-Banking. (1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking der Bank, wenn • er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. X. Xxxxxxxxxxx, Anmeldename) angibt und • er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten Authentifizierungselemente(s) ausweist und • keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9 dieser Bedingungen) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann auf Informationen zugegriffen oder können nach Nummer 4 dieser Bedingungen Auf- träge erteilt werden.
Zugang zum Online-Banking. (1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online Banking der Bank, wenn
Zugang zum Online-Banking. Der Kunde erhält Zugang zum Online-Banking von der ebase, wenn • er seine individuelle Zugangs-ID angibt und • er sich unter Verwendung des oder der von der ebase angeforderten Authen- tifizierungsinstrumente(s) ausweist und • keine Sperre des Zugangs (gemäß Punkt „Nutzungssperre“) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann auf Informationen zugegriffen oder können gemäß Punkt „Online-Banking-Aufträge“ dieser Bedin- gungen Aufträge erteilt werden. F 3619.11 – 08/2022 Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 Satz 1 ZAG (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Kunden) fordert die ebase den Kunden auf, sich unter Verwendung eines weiteren Authentifizierungs- instrumentes auszuweisen, wenn beim Zugang zum Online-Banking nur ein Authentifizierungsinstrument angefordert wurde. Der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer sind für den vom Kunden genutzten Zahlungsauslöse- dienst und Kontoinformationsdienst keine sensiblen Zahlungsdaten (§ 1 Absatz 26 Satz 2 ZAG). Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch, wenn der Kunde Zahlungs- aufträge über einen Zahlungsauslösedienst auslöst und Zahlungskontoinforma- tionen über einen Kontoinformationsdienst anfordert (gemäß Punkt „Leistungs- umfang des Online-Banking“)
Zugang zum Online-Banking. Der Teilnehmer erhält Zugang zum Onlinebanking, wenn – dieser die Kontonummer oder seine individuelle Teilnehmerken- nung und seine PIN oder elektronische Signatur übermittelt oder sein biometrisches Merkmal eingesetzt hat, – die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechti- gung des Teilnehmers ergeben hat und – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Onlinebanking kann der Teil- nehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Teilnehmer Zahlungsauf- träge über einen Zahlungsauslösedienst auslöst und Transaktions- kontoinformationen über einen Kontoinformationsdienst anfordert (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3).
Zugang zum Online-Banking. Der Kunde erhält Zugang zum Onlineservice der Ikano Bank, wenn - er die Konto- oder Kartennummer bzw. seinen individuell festgelegten Benutzernamen und sein Online-Kennwort übermittelt hat, - die Prüfung dieser Daten bei der Ikano Bank eine Zugangsberechtigung ergeben hat und - keine Sperre des Zugangs (vgl. 8.1 und 9) vorliegt. - Nach Gewährung des Zuganges kann der Kunde Informationen abrufen und Aufträge erteilen. Das gilt auch, wenn Du Zahlungsaufträge über einen Zahlungsauslösedienst auslöst und Zahlungskontoinfor- mationen über einen Kontoinformationsdienst anforderst.
Zugang zum Online-Banking. Der Kunde erhält Zugang zum Online-Banking, wenn • er die Depot-/Kontonummer, seine individuelle zusätzliche Sicherheitsabfra- ge und seine PIN übermittelt hat, • die Prüfung dieser Daten bei ebase eine Zugangsberechtigung des Kunden ergeben hat und • keine Sperre des Zugangs (gemäß Punkt „Nutzungssperre“) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Kunde Mitteilun- gen/Dokumente/Benachrichtigungen abrufen und/oder Aufträge erteilen. Die Punkte 1 und 2 gelten auch, wenn der Kunde Zahlungsaufträge über einen Zahlungsauslösedienst auslöst und Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienst anfordert (gemäß Punkt „Leistungsumfang des On- line-Banking“), sofern der Kunde das TAN-Verfahren gemäß dem Punkt „Auf- tragserteilung und Autorisierung mittels TAN“ nutzt.
Zugang zum Online-Banking. Der Kunde erhält Zugang zum Online-Banking, wenn • er die Depot-/Kontonummer oder IBAN, seine individuelle zusätz- liche Sicherheitsabfrage und seine PIN übermittelt hat, • die Prüfung dieser Daten bei der ebase eine Zugangsberechtigung des Kunden ergeben hat und • keine Sperre des Zugangs (siehe Nr. 10) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Kunde Informationen abrufen oder Aufträge erteilen.
Zugang zum Online-Banking. Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn – dieser seine individuelle Kennung und seine PIN übermittelt hat, – die Prüfung dieser Daten bei der BKM eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Informatio- nen abrufen oder Aufträge erteilen.
Zugang zum Online-Banking. Der Teilnehmer erhält Zugang zum Onlinebanking, wenn ● dieser die Kontonummer oder seine individuelle Teilnehmerkennung und seine PIN oder elektronische Signatur übermittelt oder sein biometrisches Merkmal eingesetzt hat, ● die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und ● keine Sperre des Zugangs (siehe “VIII. Anzeige- und Unterrichtungspflichten, Nr. 1” und “IX. Nutzungssperre”) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Onlinebanking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. Die Sätze 1 und 2 dieses Abschnitts gelten auch, wenn der Teilnehmer Zahlungsaufträge über einen Zahlungsauslösedienst auslöst und Transaktionskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienst anfordert.
Zugang zum Online-Banking. 5.1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online-Banking über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle (z. B. Internetadresse) herzustellen. » er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. X. Xxxxxxxxxxx, Anmeldename) angibt und » er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten Authentifizierungselemente(s) ausweist und » keine Sperre des Zugangs vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann auf Informationen zugegrif- fen werden.