Zugangsgeräte Musterklauseln

Zugangsgeräte. Im Hinblick auf die Nutzung der Dienstleistungen der EWH räumt sie dem Kunden während der Dauer der Vertragsbeziehung und für den Gebrauch im Haushalt bzw. im Unternehmen eine einfache, nicht übertrag- bare Lizenz ein. Ohne anderweitige Vereinbarung ist die Nutzung der Dienstleistungen ausdrücklich auf die privaten oder gewerblichen Räumlichkeiten des Kunden an seinem bei Vertragsschluss bestehenden Standort beschränkt. Der Kunde anerkennt, dass die Dienstleistungen der EWH nur bezogen werden können, sofern die erforder- lichen technischen Voraussetzungen gegeben sind. Deren Erfüllung ist Sache des Kunden. Der Kunde hat der EWH einen Wechsel der Wohnung oder des Geschäftsdomizils innerhalb des Versorgungsge- biets der EWH mindestens vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Unterlässt er dies, ist die EWH berechtigt, ihren entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Die von der EWH dem Kunden zur Verfügung gestellten Zugangsgeräte (Modem, Set-Top-Box, Telefonie- Adapter, Switch, Gateway, Router etc.) sind und bleiben Eigentum der EWH. Die Zugangsgeräte dürfen ausschliesslich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen verwen- det werden. Der Versand der Zugangsgeräte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit nicht anders geregelt, ist die Installation der Zugangsgeräte Sache des Kunden. Die EWH liefert dazu eine Installationsanleitung. Die EWH ist bereit, die Installation gegen Vergütung des entsprechenden Aufwands selbst vorzunehmen oder sie kann dem Kunden einen Supportpartner empfehlen. Der Kunde verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit den Zugangsgeräten. Er ist für deren vertragsge- mässen Gebrauch verantwortlich. Das Öffnen der Geräte und die Vornahme von technischen Eingriffen daran durch den Kunden selbst oder durch Dritte sind untersagt. Eine Weitergabe der Zugangsgeräte an Dritte setzt die Vereinbarung «Kundenwechsel» mit der EWH voraus. Bei Störungen der Zugangsgeräte ist die EWH zu benachrichtigen. Sie ist für den Ersatz bzw. die Reparatur besorgt. Der Kunde muss das schadhafte Zugangsgerät der EWH übergeben. Für allfällige Defekte, die auf eine nicht vertragsgemässe Nutzung der Zugangsgeräte zurückgeführt werden können, haftet der Kunde (vgl. Ziffer 4 unten). Ein Anspruch auf Rückvergütung von Dienstleistungspreisen wegen Ausfalls eines Zugangsgeräts oder Entschädigung von Aufwand besteht nicht. Für Zugangsgeräte, die nicht von der EWH zur Verfügung gestellt worden sind, wird keine Servicequalität garantiert.
Zugangsgeräte. 2.1.1 Im Hinblick auf die Nutzung der Dienstleistungen der GGA Maur räumt die GGA Maur dem Kunden während der Dauer des Vertrages und für den Gebrauch im Haushalt bzw. im Unternehmen eine einfache, nicht übertragbare Lizenz ein. Ohne spezielle Vereinbarung ist die Nutzung der Dienstleistungen ausdrücklich auf die privaten oder gewerblichen Räumlichkeiten des Kunden beschränkt. 2.1.2 Der Kunde anerkennt, dass die Dienstleistungen nur bezogen werden können, sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. 2.1.3 Der Kunde hat der GGA Maur einen Wechsel der Wohnung oder des Geschäftsdomizils innerhalb des Versorgungsgebietes der GGA Maur mindestens 4 Wochen im Voraus mitzuteilen. Unterlässt er dies, ist die GGA Maur berechtigt, ihren Aufwand zu berechnen. 2.1.4 Die von der GGA Maur dem Kunden zur Verfügung gestellten Zugangs­ geräte (Kabelmodem, Set­Top­Box, Telefonieadapter, Switch, Gateway, Router etc.) sind Eigentum der GGA Maur. 2.1.5 Die Benützung der Zugangsgeräte ist ausschliesslich für die vertraglich vereinbarte Nutzung gestattet. 2.1.6 Der Versand der Zugangsgeräte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit nicht anders geregelt, ist die Installation der Zugangsgeräte Sache des Kunden. Die GGA Maur liefert dazu eine Installationsanleitung. Die GGA Maur ist bereit, die Installation gegen Vergütung des Aufwandes vorzunehmen oder sie empfiehlt dem Kunden einen Supportpartner. 2.1.7 Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung der Zugangs­ geräte und ist für deren vertragsgemässen Gebrauch verantwortlich. Untersagt ist das Öffnen der Geräte, die Vornahme von Eingriffen durch den Kunden selbst oder durch Dritte. 2.1.8 Eine Weitergabe der Zugangsgeräte an Dritte setzt die Vereinbarung «Kundenwechsel» voraus.

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  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zugang Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und einem sonstigen von den Pflegekassen beauftragten Prüfer nach vorheriger Terminvereinbarung der Zugang zu den Pflegediensten zu gewähren. Der Pflegedienst kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden Legitimation verlangen. Die Prüfung findet in Gegenwart des Leiters oder der Leiterin des Pflegedienstes oder einer von diesem/dieser beauftragten Person statt. Der Pflegedienst stellt die Voraussetzungen hierfür sicher.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.