Zugangsmedium Musterklauseln

Zugangsmedium. 4.1 Jeder Kunde erhält ein Zugangsmedium (Schlüssel, Kundenkarte, Führerscheinsiegel, digitale Applikation, o.ä.) für den Zugang zu den Fahrzeugen mit eingebauter Zugangstechnik; Unternehmern können über Anforderung auch zusätzliche Zugangsmedien ausgehändigt werden. 4.2 Eine Weitergabe von Zugangsmedien an nicht fahrberechtigte Personen ist strengstens untersagt. Der Kunde bleibt gegenüber STWW der alleinige Verantwortliche für jedes seiner Zugangsme- dien und er hat für deren jeweilige sichere Verwahrung Sorge zu tra- gen. Der Verlust oder Diebstahl eines Zugangsmediums ist STWW unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls der Kunde für alle durch den Verlust, Diebstahl oder die Weitergabe eines jeden Zugangsmedi- ums verursachten Schäden hahet, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. 4.3 In jedem Fall der Beendigung des Kundenvertrages sind alle Zugangsmedien unverzüglich STWW zurückzugeben. Im Falle des Verlustes und bei nicht erfolgter Rückgabe wird dem Kunden eine Aufwands- und Kostenpauschale gemäß jeweils aktuell gültiger Gebührenliste berechnet und STWW behält sich vor, vom Kunden den Ersatz des dadurch tatsächlich eingetretenen Schadens zu verlangen, sofern dieser schuldhah gehandelt hat. 4.4 Werden dem Kunden weitere Zugangsmedien mit einem RFID-Chip zur Fahrzeugöffnung oder/und Zugangsmöglichkeit zum Fahrzeug (Tor, Tür, Schranken o.ä.) übergeben, finden die Regelungen dieser AGB sinngemäß Anwendung. Sollten Fahrzeuge ohne eingebaute Zu- gangstechnik bereitgestellt werden, erhält der Kunde den Fahrzeug- schlüssel bei der Fahrzeugübernahme von STWW. Der Fahrzeug- schlüssel ist STWW bei Fahrzeugrückgabe wieder auszuhändigen. 4.5 STWW ist berechtigt, das Zugangsmedium zu befristen und nur nach Vorlage der originalen Lenkerberechtigung des Kunden bzw. eines Tarifpartners für einen einvernehmlich zwischen STWW einer- seits und dem Kunden bzw. dem Tarifpartner oder Fahrberechtigten andererseits festgelegten Zeitraum, der höchstens 12 Monate be- tragen kann, zu verlängern und/oder bei Nichtvorlage der originalen Lenkerberechtigung trotz Aufforderung das Zugangsmedium bis zu ihrer Vorlage zu sperren.
Zugangsmedium. 5.1. Die APAG übergibt dem Kunden die vereinbarte Anzahl an Zu- gangsmedien (Mobility-Key). 5.2. Bei Verlust eines Zugangsmediums ist die APAG unverzüglich zu benachrichtigen. Die APAG händigt dem Kunden dann ge- gen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 3,- € (brut- to) einen Ersatz aus. Bei Wiederauffinden des ersten Zugangs- mediums hat der Kunde dieses umgehend zurückzugeben. 5.3. Alle Zugangsmedien sind nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses unverzüglich an die APAG zurückzugeben. Sofern das Zugangsmedium nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ver- tragsbeendigung zurückgegeben wird, wird die pauschale Kostenerstattung nach Ziff. 5.2 zur Zahlung fällig.
Zugangsmedium. 1. Für die Einfahrt in die Parkierungsanlage hat der Mieter den in der Buchungsbestätigung übermittelten QR-Code am dafür vorgesehenen Lesegerät zu scannen. Im Anschluss wird ein Parkticket zum Entrichten der Parkkosten erzeugt, das vor Ausfahrt am Kassenautomat bezahlt werden muss, sofern die Parkgebühren nicht bereits im Voraus bezahlt worden sind. Für die Einfahrt soll ausschließlich der bei bei der Buchung angegebene QR-Code genutzt werden. Es soll kein zusätzliche Parkschein gezogen werden. Dieser wird vom Buchungssystem nicht berücksichtigt und muss separat gemäß der jeweils in der Parkierungsanlage geltenden Preise abgerechnet bzw. vergütet werden. 2. Ist eine Verwendung der Kredit- oder EC-Karte (Zugangskarte) oder des bereitgestellten QR-Codes aus technischen Gründen nicht möglich, ist vom Kunden die Rufhilfetaste des Einfahrtsterminals zu drücken und den Anweisungen des Servicepersonals Folge zu leisten. Für die Vermieterin hat der jeweilige Besitzer des Zugangsmediums (Zugangs- /Einfahrtskarte) das Recht zur Benutzung des Fahrzeuges und des angemieteten Stellplatzes. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen Anspruch nachzuprüfen. 3. Benutzt der Mieter bei der Ausfahrt nicht das nach Ziffer 1 hierfür vorgesehene Zugangsmedium bzw. hat er dieses vor Ausfahrt verloren, so dass die konkrete Mietdauer nicht ermittelt werden kann, schuldet der Mieter einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von drei Tagesparkgebühren, die sich nach den in der Parkierungsanlage ausgehängten Preisen bestimmt, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten oder weist nach, dass Aufwendungen nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden sind. 4. Bei Buchungen vor dem 19. Juli 2021 muss der Kunde seine bei der Buchung hinterlegte EC- oder Kreditkarte als Identifikationsmedium in die Schrankenanlage stecken. Daraufhin erhält er ein Parkticket welches er vor Ausfahrt am Kassenautomaten bezahlen muss.
Zugangsmedium. 1. Für die Einfahrt in die Parkierungsanlage hat der Mieter den bereitgestellten Barcode zu benutzen. Im An- schluss wird ein Parkticket zum Entrichten der Parkkosten erzeugt, das vor Ausfahrt am Kassenautomat be- zahlt werden muss. 2. Ist eine Verwendung des bereitgestellten Barcodes aus technischen Gründen nicht möglich, ist vom Kun- den vor Ort eine Einfahrtskarte (Parkticket) zu ziehen, die er bei der Einfahrt in den Einfahrtsterminal einzufüh- ren hat und die vor der Ausfahrt am Kassenautomaten bezahlt werden muss. Für die Vermieterin hat der je- weilige Besitzer des Zugangsmediums (Zugangs-/ Einfahrtskarte) das Recht zur Benutzung des Fahrzeuges und des angemieteten Stellplatzes. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen Anspruch nachzuprüfen. Bei Nichtannahme des Zugangsmediums ist die Rufhilfetaste des Einfahrtsterminals zu drü- cken. Bei der Ausfahrt führt der Mieter das Zugangsmedium in den Ausfahrtsterminal ein. Bei dem hierzu au- torisierten Kassierpersonal sind Zahlungen nur dann zu entrichten, wenn die Bezahlung per Zugangskarte aus technischen Gründen nicht möglich ist. Bei Zahlung an das Kassierpersonal erhält der Mieter eine Quittung, auf der der Name des Kassierers, der Zahlbetrag und das Datum zu vermerken sind. 3. Benutzt der Mieter bei der Ausfahrt nicht das nach Ziffer 2 hierfür vorgesehene Zugangsmedium, hat der Mieter an die Vermieterin einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe einer Tagesparkgebühr zu bezah- len, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten oder weist nach, dass Aufwendungen nicht oder we- sentlich niedriger als die Pauschale entstanden sind; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hier- von unberührt. Unabhängig von Schadens- und Aufwendungsersatz schuldet der Mieter für die Mietzeit die geschuldete Parkgebühr.
Zugangsmedium. Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss bzw. beim Online- Vertragsschluss beim ersten Studiobesuch ein Zugangsmedium, die ihm den Zutritt zu dem Studio bzw. den Studios ermöglicht. Die Übergabe des Zugangsmediums begründet im Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.

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  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Zugang Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und einem sonstigen von den Pflegekassen beauftragten Prüfer nach vorheriger Terminvereinbarung der Zugang zu den Pflegediensten zu gewähren. Der Pflegedienst kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden Legitimation verlangen. Die Prüfung findet in Gegenwart des Leiters oder der Leiterin des Pflegedienstes oder einer von diesem/dieser beauftragten Person statt. Der Pflegedienst stellt die Voraussetzungen hierfür sicher.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.