Benutzung des Fahrzeuges Musterklauseln

Benutzung des Fahrzeuges a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter von 21 Jahren haben. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrags selbst genannt sind. b) Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. c) Die Beförderung von Tieren – Hunden/Katzen etc. – ist nicht gestattet. d) Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma Beständig, ansonsten sind diese Fahrten nicht gestattet. e) Fahrtbeschränkung: Fahrten auf Schotter- und unbefestigten Straßen sind nicht erlaubt. f) Der Fahrzeug-Nutzer hat bei Beschädigung und Verlust die Firma Beständig unverzüglich zu benachrichtigen.
Benutzung des Fahrzeuges. Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nur nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, etc.) und jedenfalls nicht für die nachstehenden Zwecke verwenden: 6.2.1 Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör. 6.2.2 Zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung, z.B. für Carsharing oder gewerbliche Personenbeförderung. 6.2.3 Beförderung von mehr Personen als dies laut den Fahrzeugdokumenten zulässig ist. 6.2.4 Beförderung von entflammbaren, toxischen, gefährlichen und/ oder radioaktiven Gütern.
Benutzung des Fahrzeuges a) Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet. aa) dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen. bb) sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügt und cc) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. b) Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu beachten. c) Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei: aa) Teilnahme an Motorsportveranstaltungen:
Benutzung des Fahrzeuges. 1. Zum Fahren des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt. Bei Firmenanmietung sind festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen ebenfalls befugt. Bei der Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der Dritte im Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist und über mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügt. Der Mieter ist auch verpflichtet, dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Fahrzeuges zu beachten, insbesondere die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Lenkzeitverordnung. 2. Dem Mieter sind Fahrten ins Ausland nicht gestattet, es sei denn, der Vermieter hat solchen vor Antritt jeweils schriftlich zugestimmt. 3. Es ist dem Mieter nicht gestattet, Waren entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu transportieren.
Benutzung des Fahrzeuges. Bei Fahrten mit dem Fahrzeug sind alle rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Das Fahrzeug darf lediglich von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und gültigem Führerschein gefahren werden. Der Mieter haftet für Drittlenker. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln. Übermässige Beanspruchung und Verschmutzung sind zu unterlassen. Stellt der Vermieter eine übermässige Verschmutzung fest, so ist er berechtigt, dem Mieter die Kosten der Reinigung in Rechnung zu stellen. Stellt der Vermieter eine übermässige oder unsachgemässe Beanspruchung des Fahrzeuges fest, so ist er berechtigt, diese auf Kosten des Mieters in Ordnung zu bringen. Der Mieter wird schriftlich ermahnt, diese Beanspruchung zu unterlassen. Bei unsachgemässer Behandlung des Fahrzeugs kann der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig kündigen. Das Fahrzeug darf weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden. Das Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet. Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden - um ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder sonst zu bewegen - bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben - im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl oder Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt - um Gefahrenstoffe irgendwelcher Art zu transportieren - zum Transport stark verschmutzter und / oder übelriechender Materialien - für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen (z.B. Bergstrassen) - an Demonstrationen oder Kundgebungen Allfällige Ausnahmen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Vermieter.
Benutzung des Fahrzeuges. Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug zu seinem vertragsgemäßen Zweck zu benutzen. Eine Benutzung zu entgeltlichen Personen oder Warenbeförderungen, zum Abschleppen oder Anschieben eines anderen Fahrzeuges, zu Test-, Renn- oder Wettfahrten ist verboten. Entsprechendes gilt für die Benutzung oder Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und insbesondere bei Zoll- oder Devisenvergehen. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeglichen Schaden, der aus derartigen Handlungen resultiert, insbesondere für Schäden aus der Einziehung des Fahrzeugs aufgrund vorgenannter Verhaltensweisen. Weitervermieten oder verleihen des Fahrzeugs an dritte ist nicht gestattet.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.