Zugangsmittel Musterklauseln

Zugangsmittel. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses kostenlos eine Parkkarte. Für Parkobjekte ohne Einsatzmöglichkeit von Parkkarten wird kostenlos eine Fernbedienung als Zugangsmittel zur Verfügung gestellt. Parkkarte bzw. Fernbedienung sind durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte oder Fernbedienung ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkarten- bzw. Fernbedienungsnummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 bzw. einer Fernbedienung EUR 39,00, jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Alle dem Mieter kostenlos zur Verfügung gestellten Zugangsmittel wie Parkkarte oder Fernbedienung bleiben für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Das Zugangsmittel ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.
Zugangsmittel. Der Fahrberechtigte erhält bei Vertragsabschluss eine Chipkarte mit einer Persönlichen Identifikations Nummer (PIN). Mit dieser Karte erhält der Teilnehmer möglichen Zugang zu den Fahrzeugen. Die PIN darf nicht an Dritte weiter gegeben, insbesondere nicht auf der Chipkarte notiert oder mit dieser gemeinsam aufbewahrt werden. Fahrberechtigte, die einen CarSharingPlus-Vertrag über die Stadtwerke Münster GmbH vermittelt bekommen haben, erhalten über ihre PlusCard Zugang zu den Fahrzeugen. Juristische Personen oder Personengesellschaften erhalten mit dem Antrag der Aufnahme für Fahrberechtigte in den Nutzungsvertrag weitere Chipkarten. Nur die im Nutzungsvertrag genannten Fahrberechtigten dürfen die Chipkarte auch verwenden. Ein Missbrauch der Chipkarte/PlusCard wird in jedem Fall zur Strafanzeige gebracht. Der Teilnehmer als juristische Person oder Nutzergemeinschaft haftet als Entleiher der Karte für etwaigen Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte. Ein Verlust der Chipkarte/PlusCard ist Stadtteilauto unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer haftet für alle Folgeschäden, die sich ggf. durch eine verspätete/unterlassene Mitteilung entstehen, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen begünstigt wurde. Für den Ersatz der Chipkarte wird eine Gebühr laut gültiger Preisliste erhoben. Die Chipkarte bleibt stets Eigentum von Stadtteilauto. Die Buchung der Fahrzeuge ist über die BuchungsApp (ohne Buchungsgebühr), den telefonischen Buchungsservice (Buchungsgebühr gemäß der gültigen Preisliste) oder über die Homepage (ohne Buchungsgebühr) möglich. Die Nutzung der Fahrzeuge ohne vorausgegangene Buchung ist untersagt. (Ausgenommen davon sind die Instant-Acces-Stationen ohne vorherige Buchungspflicht [Frei-Weck]). Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht möglich. Des Weiteren sind eventuelle Buchungsbeschränkungen zu beachten. Der Teilnehmer verpflichtet sich mit der Bestätigung der Buchung zur Zahlung von Nutzungskosten gemäß der gültigen Preisliste. Diese berechnen sich immer nach der gebuchten Zeit (Zeittarif) und den gefahrenen Kilometern (Kilometertarif). Der Buchungszeitraum umfasst mindestens eine Stunde. Er beginnt und endet zu jeder vollen Viertelstunde (z.B. 12:00 h, 12:15 h, 12:30 h, 12:45 h). Die Abrechnung des Buchungszeitraums wird durch die gültige Preisliste bestimmt. In Ausnahmefällen sind abweichende Regelungen nach Absprache möglich (z.B. zur Wiederbeschaffungen von vergessenem Eigentum im Fahrzeug). Die Abrechnung de...
Zugangsmittel. 1. Der Parkplatznutzer ist zu einem sorgsamen Umgang mit dem Zugangsmittel (Dauerparkkarte/Zugangskarte, Schlüssel, Folientransponder etc.) verpflichtet. Insbesondere ist das Zugangsmittel vor Verschmutzung, Verformung sowie Beschädigung zu schützen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist das Zugangsmittel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, an die PBW oder die ausgebende Dienststelle zurückzugeben. Handelt es sich bei dem Zugangsmittel um einen Folientransponder, entfällt die Rückgabepflicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Bei Verlust, Beschädigung oder – mit Ausnahme der Folientransponder – nicht fristgemäßer Rückgabe des Zugangsmittels ist der Parkplatznutzer verpflichtet, an die PBW die folgende Aufwandsentschädigung zu bezahlen, es sei denn er hat den Verlust, die Beschädigung oder die nicht fristgemäße Rückgabe nicht zu vertreten:
Zugangsmittel. 5.1 TopCard stellt dem Karteninhaber persönliche Zugangsmittel, z.B. PIN-Code, Passwort, TopCard Security App, Aktivierungscode, Vertrags- nummer (nachstehend "Zugangsmittel" oder "Legitimationsmittel"), zur Verfügung, die nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch verwen- det werden dürfen. TopCard kann die persönlichen Zugangsmittel je- derzeit austauschen oder anpassen. TopCard ist ermächtigt, dem Karteninhaber einmal verwendbare Bestätigungs- und Aktivie- rungscodes an die von ihm zu diesem Zweck bekannt gegebene Mobiltelefonnummer zu senden, wodurch Dritte wie Netz- oder Dienstbetreiber allenfalls auf die Vertragsbeziehung schliessen sowie an Karteninhaberinformationen gelangen können.
Zugangsmittel. 5.1 UBS stellt dem Karteninhaber persönliche Zugangsmittel, z. B. Access App, PIN-Code, Vertragsnummer (sogenannte Legitimations- mittel; nachstehend «Zugangsmittel»), zur Verfügung, die nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch verwendet werden dürfen. UBS kann die persönlichen Zugangsmittel jederzeit austauschen oder an- passen. UBS ist ermächtigt, dem Karteninhaber einmal verwend- bare Bestätigungs- und Aktivierungscodes an die von ihm zu diesem Zweck bekannt gegebene Mobiltelefonnummer zu sen- den, wodurch Dritte wie Netz- oder Dienstbetreiber allenfalls auf die Bankbeziehung schliessen sowie an Bankkundeninformationen gelan- gen können.
Zugangsmittel. Der Fahrberechtigte erhält mit Abschluss des Vertrags einen Zugang zu den Services von Stadtteilauto (Buchungssystem, Fahrzeuge). Dieser Zugang umfasst eine Kundennummer und eine Persönliche Identifikation Nummer (PIN). Optional kann der Zugang auch eine Chipkarte umfassen. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht gemeinsam mit den Zugangsmedien (Chipkarten, mobile Endgeräte, o.ä.) aufbewahrt werden. Fahrberechtigte, die einen CarSharingPlus-Vertrag über die Stadtwerke Münster GmbH vermittelt bekommen haben, erhalten über ihre PlusCard Zugang zu den Fahrzeugen. § 4.2 Juristische Personen oder Personengesellschaften Juristische Personen oder Personengesellschaften erhalten für jeden in den Nutzervertrag aufgenommen Fahrberechtigten einen Zugang. Nur die im Nutzungsvertrag genannten Fahrberechtigten dürfen diesen Zugang verwenden. § 4.3 Missbrauch der Chipkarte/PlusCard Ein Missbrauch der Chipkarte/PlusCard wird in jedem Fall zur Strafanzeige gebracht. Der Teilnehmer, auch als private oder gewerbliche Nutzergemeinschaft, haftet als Entleiher der Karte für etwaigen Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte. § 4.4 Verlust der Chipkarte/PlusCard Ein Verlust der Chipkarte/PlusCard ist Stadtteilauto unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer, auch als private oder gewerbliche Nutzergemeinschaft, haftet für alle Folgeschäden, die sich ggf. durch eine verspätete/unterlassene Mitteilung entstehen, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen begünstigt wurde. Für den Ersatz der Chipkarte wird eine Gebühr laut gültiger Preisliste erhoben. Die Chipkarte bleibt stets Eigentum von Stadtteilauto. § 5 Buchung
Zugangsmittel. Q-Park stellt dem Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses kostenlos eine Parkkarte. Für Parkobjekte ohne Einsatzmöglichkeit von Parkkarten wird kostenlos eine Fernbedienung als Zugangsmittel zur Verfügung gestellt. Parkkarte bzw. Fernbedienung sind durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte oder Fernbedienung ist Q-Park unter Angabe der Parkkarten- bzw. Fernbedienungsnummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an Q-Park bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 bzw. einer Fernbedienung EUR 39,00, jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass Q-Park ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Alle dem Mieter kostenlos zur Verfügung gestellten Zugangsmittel wie Parkkarte oder Fernbedienung bleiben für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum von Q-Park und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an Q-Park zurückzugeben. Das Zugangsmittel ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.
Zugangsmittel. Der Kunde ist verantwortlich für die Nutzung der über seinen Anschluss geführten Verbindungen, die Ver- wendung von Passwörtern und/oder den Zugang zu der erbrachten Dienstleistung, auch über Einwahl- nummern, die zusätzliche Kosten verursachen, und für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte. Der Kunde hat alle Identifizierungsdaten, wie PIN und PUK und andere Codes und Passwörter, geheim zu hal- ten und verpflichtet sich insbesondere, die Daten sicher zu verwahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde hat die Pflicht seine Infrastruktur und Daten vor unerlaubten Zugriffen durch Dritte mit an- gemessenen, neusten Sicherheitsmassnahmen zu schützen. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die aus seiner Nichteinhaltung dieser Sicherheitsanforde- rungen resultieren. Der Kunde muss Sunrise unverzüglich über jegliche unerlaubte Nutzung sowie den Verlust seiner Identifi- zierungsdaten oder seiner SIM-Karte informieren. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde in jedem Fall (z.B. bei Benutzung durch Dritte) die über den entspre- chenden Anschluss bezogenen Dienstleistungen zu bezahlen Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Endnutzer der Dienstleistungen (z.B. Mitarbeitende) die hier genann- ten Bestimmungen einhält.