Common use of Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformations- dienst Clause in Contracts

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformations- dienst. Die ebase kann Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autori- sierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformations- oder des Zahlungs- auslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die ebase wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung unterrich- ten (gemäß Punkt „Kommunikationswege und -sprache“ in den AGB von der ebase). Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterblei- ben, soweit die ebase hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr be- stehen, hebt die ebase die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformations- dienst. Die ebase Bank kann Kontoinformations- Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern Zahlungsauslösedienstleis- tern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive objekti- ve und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autori- sierten autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformations- Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungs- auslösedienstleisters Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die ebase Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung unterrich- ten (gemäß Punkt „Kommunikationswege und -sprache“ in den AGB von der ebase)auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterblei- benunterbleiben, soweit die ebase Bank hierdurch gegen gesetzliche gesetz- liche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr be- stehenbestehen, hebt die ebase Bank die Zugangssperre auf. Hierüber Hier- über unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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