Zulassung und Platzzuteilung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Ver- anstalters. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen aus- stellen. Auf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die auf der Messewebsite angeführt sind, ausgestellt, beworben und verkauft werden. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Produkte wäh- rend der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter den Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller geltend machen. Aus der Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Der Veranstalter ist im alleinigen Ermessen und ohne Zustimmung des Ausstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Wei- tere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die gegenständlichen Messebedingungen, deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen voll- ständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der genannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.
Zulassung und Platzzuteilung. 2.1 Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen sowie die Platzzuteilung trifft die LMS im Einvernehmen mit dem Ausstellerausschuss oder den ideellen Trägern.
Zulassung und Platzzuteilung. 3.1. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzw. Vereine und Verbände sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben werden.
Zulassung und Platzzuteilung. 2.1 Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstel- lungsgegenständen sowie die Platzzuteilung trifft die LMS im Einver- nehmen mit dem Ausstellerausschuss oder den ideellen Trägern.
Zulassung und Platzzuteilung. Über die konkrete Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter wird dabei nach Möglichkeit den in der Anmeldung mittels virtuellen Standplans ausgewählten Stand zuteilen (first-come first-serve), behält sich jedoch eine andere Zuteilung vor, sofern dies für die Besucherfreundlichkeit der Messe erforderlich ist. Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, die ausgestellten Produkte während der gesamten Messedauer (Fachmesse und Public Day) uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist nicht gestattet. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatzforderungen nach sich. Der Aussteller/Sponsor hat sich jeder politischen Propaganda zu enthalten. Aus der Annahme der Anmeldung (aus der Zulassung des Ausstellers/Sponsors zur Messe) kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe (Annahme einer anderen Anmeldung zu einer Messe) abgeleitet werden. Im Interesse der Veranstaltung (Fachmesse und Public Day) ist der Veranstalter berechtigt, bis spätestens 27. April 2023 abweichend von der Anmeldebestätigung bzw. der Platzzuteilung einen Platz in einer anderen Lage anzuweisen, die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Verringert sich hierbei die Standgröße, so wird der Unterschiedsbetrag gemäß den vereinbarten Standmieten (unter Berücksichtigung eines allenfalls gewährten Rabattes) an den Aussteller/Sponsor rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund einen bereits zugewiesenen Stand nicht zur Verfügung stellen, steht dem Aussteller/Sponsor nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete zu. Der Aussteller/Sponsor wird davon schriftlich verständigt. Die auch nur teilweise Standweitergabe bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Es sind ausschließlich am Tag der Messe bei der BBG unter Vertrag stehende Lieferanten bzw. von diesen für die Erfüllung von BBG-Verträgen oder Rahmenvereinbarungen eingesetzte Sublieferanten, sowie Hersteller, deren Produkte über einen BBG-Vertrag geliefert werden können, zur Teilnahme und Ausstellung berechtigt. Es muss zumindest eine Leistung ausgestellt und entsprechend gekennzeichnet werden, die von den BBG-Verträgen umfasst ist.