Zulässige Behebungszeit Musterklauseln

Zulässige Behebungszeit. 7.1. Schwerwiegende Störungen Schwerwiegende Störungen sind solche Störungen, welche die Nutzung der Software insgesamt oder einer Hauptfunktion der Software unmöglich machen. Schwere Störungen werden wir auch außerhalb unserer Servicezeiten nach Ziffer 3. spätestens binnen 2 Stunden ab Eingang deiner Störungsmeldung, und sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt ist, beheben. Wir werden dich unverzüglich informieren, falls wir die Störung nicht innerhalb von 2 Stunden beheben können. Die zulässige Behebungszeit beträgt bei schwerwiegenden Störungen 2 Stunden. 7.2. Sonstige erhebliche Störungen Sonstige erhebliche Störungen sind solche Störungen, bei denen Haupt- oder Nebenfunktionen der Software zwar gestört sind, unsere Software selbst bzw. die Haupt- oder Nebenfunktionen aber weiterhin genutzt werden können. Zu den sonstigen erheblichen Störungen zählen auch solche, die nicht nur unerheblicher Art sind. Sonstige erhebliche Störungen werden wir innerhalb von maximal 12 Stunden ab Eingang deiner Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten beheben. Wir werden dich unverzüglich informieren, falls wir die Störung nicht innerhalb von 12 Stunden beheben können. Die zulässige Behebungszeit beträgt bei sonstigen erheblichen Störungen 12 Stunden während der Servicezeiten.
Zulässige Behebungszeit. 7.1. Schwerwiegende Störungen 7.2. Sonstige erhebliche Störungen