Zuordnung zur Branche ME, HK, TB Musterklauseln

Zuordnung zur Branche ME, HK, TB. Die Definition der unterschiedlichen Branchen ist der Satzung der IG Metall (vgl. § 3 Satzung/Organisationskatalog) nachgebildet. Ausdrücklich ausgenommen sind in allen TV BZ Handwerks-Betriebe. Genau wie bei der Frage der Organisationszuständigkeit oder der Unterscheidung Industrie/Handwerk ergeben sich zwangsläufig „Unschärfen“, die eine Einzelfallbetrachtung erfordern. Entscheidend sind die hergestellten Produkte und die maßgeblichen unternehmerischen Zwecke. Einzelne Kriterien, wie z.B. die Zuordnung des Betriebes in die amtliche Statistik der Wirtschaftszweige (WZ 2008) können Anhaltspunkte liefern. Zu beachten ist aber, dass auch Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe von den TV BZ erfasst werden. Im Zweifel ergibt sich die Branchenzugehörigkeit aus dem beim Entleiher angewandten Tarifvertrag. Dies sind die Tarifverträge mit den entsprechenden Arbeitgeberverbänden sowie Anerkennungs-Tarifverträge, die diese in Bezug nehmen und Haustarifverträge mit der IG Metall. Die Frage der Branchenzugehörigkeit sollte nicht rein technisch, sondern auch politisch gesehen werden: In Industriebetrieben, in denen die IG Metall vertreten ist, sollte versucht werden, die Anwendung des jeweiligen TV BZ durchzusetzen. Zweifelsfälle, die es geben kann, betreffen genauso die Arbeitgeberseite, die sich bei falscher Anwendung der TV ggf. Haftungsansprüchen ausgesetzt sieht. Dementsprechend enthalten die TV in § 1 Ziff. 2 die Regelung, dass der Verleiher auch ohne eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zur Branchenzugehörigkeit, den TV anwenden „kann“. Im Zweifel ist der Betrieb ME, HK oder TB zuzuordnen! • Für ME: Handwerk; Bereich der Eisen- und Stahlerzeugung (vgl. § 1 Ziff.2 TV BZ ME mit Satzung IGM, Organisationskatalog/Bereich I), dort sind Vergütungsfragen durch eigene Tarifverträge geregelt. • Für HK: Handwerk; Holz bearbeitende Industrie (vgl. § 1 Ziff.2 TV BZ HK mit § 3 Ziff.1 c) Satzung IGM). • Für TB: Handwerk; Textiles Reinigungsgewerbe (Für das textile Reinigungsgewerbe wurde ein Mindestlohn nach dem AEntG vereinbart. Nach § 3a Abs. 2 AÜG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 21.10.2009 gilt dieser Mindestlohn auch für die in den Betrieben des textilen Reinigungsgewerbes eingesetzten Leiharbeitnehmer.) Die Branchenzugehörigkeit ist im Vertrag zwischen Ver- und Entleiher aufzunehmen. Nach den TV LeiZ M+E haben die Betriebsräte des Entleihbetriebes die Möglichk...

Related to Zuordnung zur Branche ME, HK, TB

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.