Besitzstandsregelungen Musterklauseln

Besitzstandsregelungen. 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (1) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Ent- geltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und - die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegen- gestanden hätten, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergü- tungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgrup- pe Vc BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Sat- zes 2 - § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Ent- geltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und - die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 hö- hergruppiert wären, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegen- gestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wä- ren, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwi- schen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Ver- gleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Ein etw...
Besitzstandsregelungen. 6 Vergleichsentgelt (1) 1Es wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge für Dezember 2006 nach den Absätzen 2 bis 5 gebildet. 2Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den §§ 4 und 5 maßgebende Tabellenentgelt (Be- sitzstand), wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt er- reicht. (2) 1Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (§§ 26, 29 Abschnitt B Absatz 1 oder 2 BAT) und einem Zwölftel des Zuwendungsbetrages nach § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 zusammen. 2Ist auch eine andere Person als die überzuleitende Ärztin oder der überzuleitende Arzt im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungs- weise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-Ärzte Hessen am 1. Januar 2007 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. (3) Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächst höheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2006 erfolgt. (4) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge eines entsprechenden Vollbeschäftigten bestimmt. Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4: 1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage der Bezüge eines entsprechenden Vollbe- schäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig be- rechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betra- ges (Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht. (5) Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für den ganzen Kalendermonat Dezember 2006 Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den ganzen Dezember 2006 Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT werden die Ärztinnen und Ärzte...
Besitzstandsregelungen. 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege § 9 Vergütungsgruppenzulagen § 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit § 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile § 12 Strukturausgleich § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 14 Beschäftigungszeit § 15 Urlaub § 16 Abgeltung
Besitzstandsregelungen. 6 Vergleichsentgelt § 7 Kinderbezogene Entgeltbestandteile § 8 Strukturausgleich § 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 10 Beschäftigungszeit § 11 Urlaub § 12 Abgeltung
Besitzstandsregelungen. Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt.
Besitzstandsregelungen. Für Beschäftigte, die über den 31. Dezember 2012 hinaus beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), bei den sonstigen beim Bundesrat geführten Geschäftsstel- len der Fachministerkonferenzen bzw. bei der Zentralen Datenstelle der Lan- desfinanzminister (ZDL) tätig sind, gilt für die Dauer ihrer Beschäftigung bei ei- ner dieser Einrichtungen Folgendes:
Besitzstandsregelungen. 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höher- gruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt ha- ben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe
Besitzstandsregelungen. 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (1) 1 Aus dem Geltungsbereich des MTV Angestellte in eine der Entgeltgrup- pen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung er- forderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wä- ren, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-AVH eingruppiert. 2 Abwei- chend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII MTV Angestellte mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII MTV Angestellte übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Be- schäftigten aus der Vergütungsgruppe VI b MTV Angestellte mit ausste- hendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c MTV Angestellte übergelei- tet worden sind. 3 Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass - zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entge- gen gestanden hätten, und - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tä- tigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Besitzstandsregelungen. 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Besitzstandsregelungen. 7 Individueller Übergangsbetrag § 7a Leistungsgeminderte Beschäftigte § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege § 9 Auswirkungen von Gehaltsveränderungen auf den individuellen Übergangsbetrag § 10 Kinderzuschlag