Zurechnung des Vertreterwissens. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb- lichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis ge- habt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Zurechnung des Vertreterwissens. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb- lichen gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis ge- habt gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden
Zurechnung des Vertreterwissens. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- nehmers geschlossen Versicherungsnehmers ge- schlossen und kennt dieser den gefahrerheb- lichen gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis ge- habt gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Zurechnung des Vertreterwissens. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- nehmers der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb- lichen gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer die Versiche- rungsnehmerin so behandeln lassen, als habe er sie selbst davon Kenntnis ge- habt gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Zurechnung des Vertreterwissens. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb- lichen gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln behan- deln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis ge- habt gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Zurechnung des Vertreterwissens. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb- lichen gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis ge- habt gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Versicherungsbedingungen