Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert Musterklauseln

Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 30. Juni 2014 ein Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 30. Juni 2015 abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung bis zum 31. Dezember 2014 als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betref- fend das Jahr 2014 in seine erste Meldung über das Konto aufnehmen und für die Folgejahre jährlich melden. Wird ein solches Konto nach dem 31. Dezember 2014 und bis zum 30. Juni 2015 als US-Konto identifiziert, ist das schweizerische rappor- tierende Finanzinstitut nicht gehalten, Informationen über das Konto betreffend das Jahr 2014 zu melden, muss aber Informationen über das Konto in den Folgejahren jährlich melden.
Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert. 1. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 31. Dezember 2013 ein Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene, erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto bis zum 31. Dezember 2014 abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend die Jahre 2013 und 2014 in seine erste Meldung über das Konto aufnehmen. Für die Folgejah- re sind die Informationen jährlich zu melden. 2. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 31. Dezember 2013 kein Konto mit hohem Wert, wird aber am letzten Tag eines Folgejahres zu einem Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto innert sechs Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto ein Konto mit hohem Wert wurde, abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend das Jahr, in dem es als US-Konto identifiziert worden ist, und die Folgejahre jährlich melden. 3. Sobald ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut das hiervor festgelegte erweiterte Überprüfungsverfahren für ein Konto mit hohem Wert durchführt, ist es nicht gehalten, dieses Verfahren erneut durchzuführen, mit Ausnahme der Erkundi- gung beim Kundenverantwortlichen im Sinne von Unterabsatz D (4) dieses Ab- schnitts, die für das Konto mit hohem Wert in jedem Folgejahr vorzunehmen ist. 4. Ändern sich bei einem Konto mit hohem Wert die Umstände in einer Weise, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US- Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser wenn Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet. 5. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut muss Verfahren einsetzen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kundenverantwortlicher jede Änderung der Umstände bei einem Konto identifiziert. Wird ein Kundenverantwortlicher bei- spielsweise darauf hingewiesen, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in den Vereinigten Staaten hat, hat das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die neue Adresse al...

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