Common use of Zusammenarbeit, Qualitätssicherung, Vertraulichkeit Clause in Contracts

Zusammenarbeit, Qualitätssicherung, Vertraulichkeit. 15 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erfüllung dieses Vertrages konstruktiv und loyal zusammenzuarbeiten. Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über alle Umstände und Geschehnisse informieren, die für die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag bedeutsam sind oder sein könnten. (2) Die Auftraggeber haben gegenüber den von der Datenstelle eingesetzten Personen kein Weisungsrecht; zwischen ihnen besteht kein Arbeitsverhältnis. (3) Die Auftraggeber werden Anforderungen und/oder Weisungen ausschließlich an die von der Datenstelle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich benannten verantwortlichen Personen richten. Änderungen der verantwortlichen Personen wirken gegenüber den Auftraggebern nur, wenn diese zuvor sämtlichen Auftraggebern schriftlich angezeigt wurden.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Zusammenarbeit, Qualitätssicherung, Vertraulichkeit. 15 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich zur Erfüllung dieses Vertrages konstruktiv und loyal zusammenzuarbeiten. Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über alle Umstände und Geschehnisse informieren, die für die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag bedeutsam sind oder sein könnten. (2) Die Auftraggeber und die KVH haben gegenüber den von der Datenstelle eingesetzten Personen kein Weisungsrecht; zwischen ihnen besteht kein Arbeitsverhältnis. (3) Die Auftraggeber und die KVH werden Anforderungen und/oder Weisungen ausschließlich ausschließ- lich an die von der Datenstelle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich benannten benan- nten verantwortlichen Personen richten. Änderungen der verantwortlichen Personen wirken gegenüber den Auftraggebern nur, wenn diese zuvor sämtlichen Auftraggebern schriftlich angezeigt wurden.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Zusammenarbeit, Qualitätssicherung, Vertraulichkeit. 15 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich zur Erfüllung dieses Vertrages konstruktiv und loyal zusammenzuarbeiten. Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über alle Umstände und Geschehnisse informieren, die für die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag bedeutsam sind oder sein könnten. (2) Die Auftraggeber haben gegenüber den von der Datenstelle eingesetzten Personen kein Weisungsrecht; zwischen ihnen besteht kein Arbeitsverhältnis. (3) Die Auftraggeber werden Anforderungen und/oder Weisungen ausschließlich an die von der Datenstelle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich benannten verantwortlichen ver- antwortlichen Personen richten. Änderungen der verantwortlichen Personen wirken gegenüber den Auftraggebern nur, wenn diese zuvor sämtlichen Auftraggebern schriftlich angezeigt wurden.

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