Common use of Zusatzrentensystem Clause in Contracts

Zusatzrentensystem. Über die vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen der Gesamtrente und der vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung der Deckungsrückstellung**) für die vereinbarte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren. Nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag nach § 2 Absatz 2 c und 3 c der Allgemeinen Bedingungen eine Beteiligung an den überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die unter Ziffer 1.2.3.2 beschriebene Bemessungsgröße wesentlich. Während der Rentenzahlung wird Ihrem Vertrag jeweils zum Jahrestag, erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, die Hälfte der den Rentenzahlungen des abgelaufenen Versicherungsjahres rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven zugeteilt und ausge- Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für fondsgebundene Rentenversicherungen (zusätzliche Angaben) (Stand 01.01.2021) zahlt. Die Bewertungsreserven werden anhand des Teils der Bemessungsgröße rechnerisch zugeordnet, der dem Anteil der Rentenzah- lung des abgelaufenen Versicherungsjahres am Vertragsguthaben entspricht. Bei einer einmaligen Todesfallleistung oder im Falle einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen erfolgt die Be- teiligung an den Bewertungsreserven anhand des Anteils der Bemessungsgröße, der dem Anteil der Zahlung am Vertragsguthaben entspricht. Die dann zugeteilten Bewertungsreserven werden zusammen mit der fällig werdenden Versicherungsleistung ausgezahlt. Die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die Summe der jeweiligen Vertragsguthaben am Ende der zurückgelegten Versicherungsjahre seit Beginn der Rentenzahlung; unvollständige Versicherungsjahre tragen auf Grundlage des Vertragsguthabens am Ende des Versicherungsjahres zeitanteilig zur Bemessungsgrundlage bei. Bei unvoll- ständigen Versicherungsjahren werden zusätzlich die für das Jahr noch nicht gezahlten Renten berücksichtigt. Als Vertragsguthaben gelten dabei das Deckungskapital für die vereinbarte Rente und, sofern vorhanden, auch das Vertragsguthaben einer etwaigen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung sowie beim Überschusssystem Zusatzrente die Rückstellung für die Zusatz- rente. Wird die Rentenversicherung durch den Tod einer versicherten Person nicht beendet, sondern geht dann in eine Zeitrente oder eine laufende Hinterbliebenenrente über, bleibt die Bemessungsgröße anteilig entsprechend des Verhältnisses des verbleibenden Ver- tragsguthabens zum Vertragsguthaben vor Tod erhalten.

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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen zwischen der Gesamtrente und der gesamten vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten aner- kannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn Be- ginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung Berech- nung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte verein- barte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente Zu- satzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitRentenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichertzugesi- chert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten festge- legten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz Überschussanteil- satz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen die- sen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 11 9 und 15 der Allgemeinen All- gemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente Zu- satzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten verminderten ge- samten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente Zu- satzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren. Nach Auch nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag nach § 2 3 Absatz 2 c 2.c und 3 c 3.c der Allgemeinen Bedingungen eine Beteiligung Beteili- gung an den überschussbeteiligungsrelevanten BewertungsreservenBewertungsre- serven. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven Bewertungsreser- ven nach Beginn der Rentenzahlung ist die unter Ziffer 1.2.3.2 1.5.3.2 beschriebene Bemessungsgröße wesentlich. Während der Rentenzahlung wird Ihrem Vertrag jeweils zum Jahrestag, erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, die Hälfte der den Rentenzahlungen des abgelaufenen Versicherungsjahres Versi- cherungsjahres rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven Bewertungsreser- ven zugeteilt und ausge- Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für fondsgebundene Rentenversicherungen (zusätzliche Angaben) (Stand 01.01.2021) zahltausgezahlt. Die Bewertungsreserven werden anhand des Teils der Bemessungsgröße rechnerisch zugeordnetzugeord- net, der dem Anteil der Rentenzah- lung Rentenzahlung des abgelaufenen Versicherungsjahres Versi- cherungsjahres am Vertragsguthaben entspricht. Bei einer einmaligen Todesfallleistung oder im Falle einer Kapitalentnahme Ka- pitalentnahme gemäß der §§ 11 9 und 15 der Allgemeinen Bedingungen Bedin- gungen erfolgt die Be- teiligung Beteiligung an den Bewertungsreserven anhand an- hand des Anteils der Bemessungsgröße, der dem Anteil der Zahlung am Vertragsguthaben entspricht. Die dann zugeteilten Bewertungsreserven werden zusammen mit der fällig werdenden werden- den Versicherungsleistung ausgezahlt. Die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven Bewertungs- reserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die Summe der jeweiligen je- weiligen Vertragsguthaben am Ende der zurückgelegten Versicherungsjahre Versi- cherungsjahre seit Beginn der Rentenzahlung; unvollständige Versicherungsjahre tragen auf Grundlage des Vertragsguthabens Vertragsgutha- bens am Ende des Versicherungsjahres zeitanteilig zur Bemessungsgrundlage Bemes- sungsgrundlage bei. Bei unvoll- ständigen unvollständigen Versicherungsjahren werden zusätzlich die für das Jahr noch nicht gezahlten Renten berücksichtigt. Als Vertragsguthaben gelten dabei das Deckungskapital für die vereinbarte Rente und, sofern vorhanden, auch das Vertragsguthaben Vertrags- guthaben einer etwaigen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Zusatzversi- cherung sowie beim Überschusssystem Zusatzrente die Rückstellung Rück- stellung für die Zusatz- renteZusatzrente. Wird die Rentenversicherung durch den Tod einer versicherten versicher- ten Person nicht beendet, sondern geht dann in eine Zeitrente oder eine laufende Hinterbliebenenrente über, bleibt die Bemessungsgröße Be- messungsgröße anteilig entsprechend des Verhältnisses des verbleibenden Ver- tragsguthabens Vertragsguthabens zum Vertragsguthaben vor Tod erhalten.

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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen der Gesamtrente und der vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt er- folgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte Rente zu verwenden ver- wenden ist, und mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) ). Die Zusatzrente ist die Differenz zwischen der sich aus dieser Verrentung ergebenden Gesamtrente und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitgesamten vereinbarten Rente. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung des bei Rentenbeginn vorhandene Kapitals abzüglich der bereits gezahlten gezahl- ten vereinbarten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente Auch nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren. Nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag nach § 2 Absatz 2 c 1.b und 3 c 2.b der Allgemeinen Bedingungen eine Beteiligung an den überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die unter Ziffer 1.2.3.2 1.5.3.2 beschriebene Bemessungsgröße wesentlich. Während der Rentenzahlung wird Ihrem Vertrag jeweils zum Jahrestag, erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, die Hälfte der den Rentenzahlungen des abgelaufenen Versicherungsjahres rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven zugeteilt und ausge- Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für fondsgebundene Rentenversicherungen (zusätzliche Angaben) (Stand 01.01.2021) zahlt. Die Bewertungsreserven werden anhand des Teils der Bemessungsgröße rechnerisch zugeordnet, der dem Anteil der Rentenzah- lung des abgelaufenen Versicherungsjahres am Vertragsguthaben entspricht. Bei einer einmaligen Todesfallleistung oder im Falle einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen - siehe Ziffer 1.6- erfolgt die Be- teiligung Beteiligung an den Bewertungsreserven anhand des Anteils der BemessungsgrößeBe- messungsgröße, der dem Anteil der Zahlung am Vertragsguthaben entspricht. Die dann zugeteilten Bewertungsreserven werden zusammen zu- sammen mit der fällig werdenden Versicherungsleistung ausgezahlt. Die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die Summe der jeweiligen Vertragsguthaben am Ende der zurückgelegten Versicherungsjahre seit Beginn der Rentenzahlung; unvollständige Versicherungsjahre tragen auf Grundlage des Vertragsguthabens am Ende des Versicherungsjahres zeitanteilig zur Bemessungsgrundlage bei. Bei unvoll- ständigen Versicherungsjahren werden zusätzlich die für das Jahr noch nicht gezahlten Renten berücksichtigt. Als Vertragsguthaben gelten dabei das Deckungskapital für die vereinbarte Rente und, sofern vorhanden, auch das Vertragsguthaben einer etwaigen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung sowie und beim Überschusssystem Zusatzrente die Rückstellung Rück- stellung für die Zusatz- renteZusatzrente. Wird die Rentenversicherung durch den Tod einer versicherten Person nicht beendet, sondern geht dann in eine Zeitrente oder eine laufende Hinterbliebenenrente über, bleibt die Bemessungsgröße anteilig entsprechend des Verhältnisses des verbleibenden Ver- tragsguthabens Vertragsguthabens zum Vertragsguthaben vor Tod erhalten.

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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen der Gesamtrente und der vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt er- folgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung**) für die vereinbarte Rente zu verwenden verwen- den ist, und mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) Zins- überschussanteilsatzes). Die Zusatzrente ist die Differenz zwischen der sich aus dieser Verrentung ergebenden Gesamtrente und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitgesamten vereinbarten Rente. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung Festle- gung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte RenteDie Todesfallleistung - siehe Ziffer 1.6. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, - wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente Auch nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren. Nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag nach § 2 Absatz 1 b und 2 c und 3 c b der Allgemeinen Bedingungen eine Beteiligung an den überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die unter Ziffer 1.2.3.2 1.5.3.2 beschriebene Bemessungsgröße wesentlich. Während der Rentenzahlung wird Ihrem Vertrag jeweils zum Jahrestag, erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, die Hälfte der den Rentenzahlungen des abgelaufenen Versicherungsjahres rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven zugeteilt und ausge- Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für fondsgebundene Rentenversicherungen (zusätzliche Angaben) (Stand 01.01.2021) zahlt. Die Bewertungsreserven werden anhand des Teils der Bemessungsgröße rechnerisch zugeordnet, der dem Anteil der Rentenzah- lung des abgelaufenen Versicherungsjahres am Vertragsguthaben entspricht. Bei einer einmaligen Todesfallleistung oder im Falle einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen - siehe Ziffer 1.6. - erfolgt die Be- teiligung Beteiligung an den Bewertungsreserven anhand des Anteils der Bemessungsgröße, der dem Anteil der Zahlung am Vertragsguthaben entspricht. Die dann zugeteilten Bewertungsreserven werden zusammen zu- sammen mit der fällig werdenden Versicherungsleistung ausgezahlt. Die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die Summe der jeweiligen Vertragsguthaben am Ende der zurückgelegten Versicherungsjahre seit Beginn der Rentenzahlung; unvollständige Versicherungsjahre tragen auf Grundlage des Vertragsguthabens am Ende des Versicherungsjahres zeitanteilig zur Bemessungsgrundlage bei. Bei unvoll- ständigen Versicherungsjahren werden zusätzlich die für das Jahr noch nicht gezahlten Renten berücksichtigt. Als Vertragsguthaben gelten dabei das Deckungskapital für die vereinbarte Rente und, sofern vorhanden, auch das Vertragsguthaben einer etwaigen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung sowie beim Überschusssystem Zusatzrente die Rückstellung für die Zusatz- rente. Wird die Rentenversicherung durch den Tod einer versicherten Person nicht beendet, sondern geht dann in eine Zeitrente oder eine laufende Hinterbliebenenrente Hinterbliebe- nenrente über, bleibt die Bemessungsgröße anteilig entsprechend des Verhältnisses des verbleibenden Vertragsguthabens zum Ver- tragsguthabens zum Vertragsguthaben tragsguthaben vor Tod erhalten.

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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen Dif- ferenz zwischen der Gesamtrente und der gesamten vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital Deckungskapi- tal für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitRentenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 11 9 und 15 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten verminderten gesamten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren. Nach Auch nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag nach § 2 3 Absatz 2 c 2.c und 3 c 3.c der Allgemeinen Bedingungen eine Beteiligung an den überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die unter Ziffer 1.2.3.2 1.5.3.2 beschriebene Bemessungsgröße wesentlich. Während der Rentenzahlung wird Ihrem Vertrag jeweils zum Jahrestag, erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, die Hälfte der den Rentenzahlungen des abgelaufenen Versicherungsjahres rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven zugeteilt und ausge- Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für fondsgebundene Rentenversicherungen (zusätzliche Angaben) (Stand 01.01.2021) zahlt. Die Bewertungsreserven werden anhand des Teils der Bemessungsgröße rechnerisch zugeordnet, der dem Anteil der Rentenzah- lung des abgelaufenen Versicherungsjahres am Vertragsguthaben entspricht. Bei einer einmaligen Todesfallleistung oder im Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 11 9 und 15 der Allgemeinen Bedingungen erfolgt er- folgt die Be- teiligung Beteiligung an den Bewertungsreserven anhand des Anteils der Bemessungsgröße, der dem Anteil der Zahlung am Vertragsguthaben Vertrags- guthaben entspricht. Die dann zugeteilten Bewertungsreserven werden zusammen mit der fällig werdenden Versicherungsleistung ausgezahlt. Die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die Summe der jeweiligen Vertragsguthaben am Ende der zurückgelegten Versicherungsjahre seit Beginn der Rentenzahlung; unvollständige Versicherungsjahre tragen auf Grundlage des Vertragsguthabens am Ende des Versicherungsjahres zeitanteilig zur Bemessungsgrundlage bei. Bei unvoll- ständigen Versicherungsjahren werden zusätzlich die für das Jahr noch nicht gezahlten Renten berücksichtigt. Als Vertragsguthaben gelten dabei das Deckungskapital für die vereinbarte Rente und, sofern vorhanden, auch das Vertragsguthaben einer etwaigen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung sowie beim Überschusssystem Zusatzrente die Rückstellung für die Zusatz- rente. Wird die Rentenversicherung durch den Tod einer versicherten Person nicht beendet, sondern geht dann in eine Zeitrente oder eine laufende Hinterbliebenenrente über, bleibt die Bemessungsgröße anteilig entsprechend des Verhältnisses des verbleibenden Ver- tragsguthabens zum Vertragsguthaben vor Tod erhalten.

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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen Dif- ferenz zwischen der Gesamtrente und der gesamten vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital Deckungskapi- tal für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitRentenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 8 und 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten verminderten gesamten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren. Nach Auch nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag nach § 2 3 Absatz 2 c 2.c und 3 c 3.c der Allgemeinen Bedingungen eine Beteiligung an den überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die unter Ziffer 1.2.3.2 1.5.3.2 beschriebene Bemessungsgröße wesentlich. Während der Rentenzahlung wird Ihrem Vertrag jeweils zum Jahrestag, erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, die Hälfte der den Rentenzahlungen des abgelaufenen Versicherungsjahres rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven zugeteilt und ausge- Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für fondsgebundene Rentenversicherungen (zusätzliche Angaben) (Stand 01.01.2021) zahlt. Die Bewertungsreserven werden anhand des Teils der Bemessungsgröße rechnerisch zugeordnet, der dem Anteil der Rentenzah- lung des abgelaufenen Versicherungsjahres am Vertragsguthaben entspricht. Bei einer einmaligen Todesfallleistung oder im Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 8 und 11 der Allgemeinen Bedingungen erfolgt er- folgt die Be- teiligung Beteiligung an den Bewertungsreserven anhand des Anteils der Bemessungsgröße, der dem Anteil der Zahlung am Vertragsguthaben Vertrags- guthaben entspricht. Die dann zugeteilten Bewertungsreserven werden zusammen mit der fällig werdenden Versicherungsleistung ausgezahlt. Die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die Summe der jeweiligen Vertragsguthaben am Ende der zurückgelegten Versicherungsjahre seit Beginn der Rentenzahlung; unvollständige Versicherungsjahre tragen auf Grundlage des Vertragsguthabens am Ende des Versicherungsjahres zeitanteilig zur Bemessungsgrundlage bei. Bei unvoll- ständigen Versicherungsjahren werden zusätzlich die für das Jahr noch nicht gezahlten Renten berücksichtigt. Als Vertragsguthaben gelten dabei das Deckungskapital für die vereinbarte Rente und, sofern vorhanden, auch das Vertragsguthaben einer etwaigen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung sowie beim Überschusssystem Zusatzrente die Rückstellung für die Zusatz- rente. Wird die Rentenversicherung durch den Tod einer versicherten Person nicht beendet, sondern geht dann in eine Zeitrente oder eine laufende Hinterbliebenenrente über, bleibt die Bemessungsgröße anteilig entsprechend des Verhältnisses des verbleibenden Ver- tragsguthabens zum Vertragsguthaben vor Tod erhalten.

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Zusatzrentensystem. Über die vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen der Gesamtrente und der vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung der Deckungsrückstellung**) für die vereinbarte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren. Nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag nach § 2 Absatz 2 c und 3 c der Allgemeinen Bedingungen eine Beteiligung an den überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die unter Ziffer 1.2.3.2 beschriebene Bemessungsgröße wesentlich. Während der Rentenzahlung wird Ihrem Vertrag jeweils zum Jahrestag, erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, die Hälfte der den Rentenzahlungen des abgelaufenen Versicherungsjahres rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven zugeteilt und ausge- Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für fondsgebundene Rentenversicherungen (zusätzliche Angaben) (Stand 01.01.202101.01.2022) zahlt. Die Bewertungsreserven werden anhand des Teils der Bemessungsgröße rechnerisch zugeordnet, der dem Anteil der Rentenzah- lung des abgelaufenen Versicherungsjahres am Vertragsguthaben entspricht. Bei einer einmaligen Todesfallleistung oder im Falle einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen erfolgt die Be- teiligung an den Bewertungsreserven anhand des Anteils der Bemessungsgröße, der dem Anteil der Zahlung am Vertragsguthaben entspricht. Die dann zugeteilten Bewertungsreserven werden zusammen mit der fällig werdenden Versicherungsleistung ausgezahlt. Die Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung ist die Summe der jeweiligen Vertragsguthaben am Ende der zurückgelegten Versicherungsjahre seit Beginn der Rentenzahlung; unvollständige Versicherungsjahre tragen auf Grundlage des Vertragsguthabens am Ende des Versicherungsjahres zeitanteilig zur Bemessungsgrundlage bei. Bei unvoll- ständigen Versicherungsjahren werden zusätzlich die für das Jahr noch nicht gezahlten Renten berücksichtigt. Als Vertragsguthaben gelten dabei das Deckungskapital für die vereinbarte Rente und, sofern vorhanden, auch das Vertragsguthaben einer etwaigen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung sowie beim Überschusssystem Zusatzrente die Rückstellung für die Zusatz- rente. Wird die Rentenversicherung durch den Tod einer versicherten Person nicht beendet, sondern geht dann in eine Zeitrente oder eine laufende Hinterbliebenenrente über, bleibt die Bemessungsgröße anteilig entsprechend des Verhältnisses des verbleibenden Ver- tragsguthabens zum Vertragsguthaben vor Tod erhalten.

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