Zusatzrentensystem. Über die vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen der Gesamtrente und der vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung der Deckungsrückstellung**) für die vereinbarte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren.
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Samples: Kundeninformationen Für Eine Fondsrente Vario, Fondsgebundene Rentenversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung
Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen Dif- ferenz zwischen der Gesamtrente und der gesamten vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital Deckungskapi- tal für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitRentenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 11 9 und 15 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten verminderten gesamten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren.
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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen zwischen der Gesamtrente und der gesamten vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten aner- kannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn Be- ginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung Berech- nung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte verein- barte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente Zu- satzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitRentenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichertzugesi- chert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten festge- legten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz Überschussanteil- satz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen die- sen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 11 9 und 15 der Allgemeinen All- gemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente Zu- satzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten verminderten ge- samten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente Zu- satzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren.
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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen der Gesamtrente und der vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt er- folgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte Rente zu verwenden ver- wenden ist, und mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) ). Die Zusatzrente ist die Differenz zwischen der sich aus dieser Verrentung ergebenden Gesamtrente und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitgesamten vereinbarten Rente. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung des bei Rentenbeginn vorhandene Kapitals abzüglich der bereits gezahlten gezahl- ten vereinbarten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall einer Kapitalentnahme gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren.
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Zusatzrentensystem. Über die gesamte vereinbarte Rente hinaus wird eine der Höhe nach nicht garantierte Zusatzrente gezahlt. Die Zusatzrente ist die Differenz zwi- schen Dif- ferenz zwischen der Gesamtrente und der gesamten vereinbarten Rente. Die Gesamtrente ergibt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik Versicherungsmathematik jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres neu aus der Verrentung der Summe aus dem Deckungskapital Deckungskapi- tal für die vereinbarten gesamte vereinbarte Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente. Diese Berechnung erfolgt mit der Sterbetafel, die zu diesem Zeitpunkt bei der Berech- nung Berechnung der Deckungsrückstellung***) für die vereinbarte Rente zu verwenden ist, mit einem Zinssatz 2. Ordnung (Rechnungszinssatz zu- züglich zuzüglich des für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteilsatzes) und mit den Verwaltungskosten in der Ren- tenbezugszeitRentenbezugszeit. Die Höhe der Zusatzrente wird jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesichert. Die Rückstellung für die Zusatzrente zu Beginn eines Versicherungsjahres ergibt sich ab dem zweiten Versicherungsjahr nach Beginn der Rentenzahlung aus ihrer Fortschreibung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Infolge der jährlich neuen Festlegung kann die Zusatzrente steigen, unverändert bleiben oder auch sinken. Sofern neben dem für die Berechnung der Zusatzrente festgelegten Zinsüberschussanteil ein weiterer Überschussanteilsatz erklärt ist, wird die Zusatzrente am Ende eines Versicherungsjahres entsprechend erhöht. Bemessungsgröße für diesen Überschussanteil ist die jeweilige Gesamtrente. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, hat die Zusatzrente die gleiche restliche Rentengarantiezeit wie die vereinbarte Rente. Wenn für den Todesfall nach Rentenbeginn die Rückzahlung der Kapitalabfindung abzüglich der bereits gezahlten Renten vereinbart ist, wird die versicherte Todesfallleistung durch die Zusatzrente nicht verändert. Im Fall Falle einer Kapitalentnahme gemäß der §§ 8 und 11 der Allgemeinen Bedingungen kann aus der Rückstellung für die Zusatzrente kein Kapital entnommen werden. Die neue Zusatzrente nach der Kapitalentnahme berechnet sich aus dem verbleibenden Deckungskapital der ver- minderten verminderten gesamten vereinbarten Rente und der Rückstellung für die Zusatzrente nach dem oben beschriebenen Verfahren.
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