Zusatzversicherungen Musterklauseln

Zusatzversicherungen. Falls Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen haben, finden Sie Informationen zum Verhältnis zwischen Zusatz- und Hauptversicherung in den Allgemeinen Bedingungen für die Zusatzversicherungen unter „Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?“.
Zusatzversicherungen a) Anträge zu Zusatzprodukten Sofern eines der von uns angebotenen Zusatzprodukte, insb. eine Zu- satzversicherung, gewünscht ist, ist der entsprechende Antrag zu stellen. b) Anträge zu besonderen Klauseln Sofern eine besondere Art des Versicherungsschutzes oder eine Er- weiterung des Versicherungsschutzes, geregelt in einer von uns an- gebotenen Klausel, gewünscht ist, ist der entsprechende Antrag zu stellen.
Zusatzversicherungen. 25 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ G (ZVKG)
Zusatzversicherungen. Bei Kündigung nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versi- cherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversiche- rung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden. Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungs- klausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Zusatzversicherungen. Eine Zusatzversicherung ergänzt eine bestehende Hauptversicherung. Sie kann nicht ohne die Hauptversicherung abgeschlossen werden. Zum Beispiel: Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Zusatzversicherungen a) Anträge zu Zusatzprodukten Der Einschluss der Zusatzversicherung Silo-Mais mit Sturmdeckung oder Qualitätsversicherung für Obst und Gemüse bedarf der Schriftform. b) Anträge zu besonderen Regelungen Eine individuelle Art des Versicherungsschutzes, eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder eine individuelle Selbstbeteiligung gegen Prämien-Nachlass bedürfen der Schriftform. § 4 Anzeigepflichten des Mitgliedes oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss
Zusatzversicherungen. Zu den Zusatzversicherungen zählen die – Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Erwerbsminderungs-Zusatzversicherung – Risiko-Zusatzversicherung – Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung – Waisenrenten-Zusatzversicherung. Beiträge für Zusatzversicherungen sind als Vorsorge- aufwendungen steuerbegünstigt, wenn der Versicherer den auf die Zusatzversicherung entfallenden Beitrag, den Überschussanteil und die sonstige Leistung für die Zusatzversicherung getrennt ausweist. Sie können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rah- men der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 4 EStG als Sonderausgaben abgezo- gen werden. Renten aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung bei Eintritt der Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, aus der Erwerbsminderungs-Zusatzversicherung und aus der Waisenrenten-Zusatzversicherung unterliegen beim Steuerpflichtigen als abgekürzte Leibrenten mit dem nach der Tabelle zu § 55 Absatz 2 der Einkom- mensteuer-Durchführungsverordnung zu ermittelnden Ertragsanteil als sonstige Einkünfte der Einkommen- steuer; dies gilt auch für die Überschussbeteiligung. Der Ertragsanteil richtet sich hierbei nach der voraus- sichtlichen Leistungsdauer. Bitte sehen Sie hierzu auch die Ausführungen unter Nr. 1.4 und Nr. 1.5 ab Absatz 2 ein. Lebenslange Leibrenten aus der Hinterbliebenenren- ten-Zusatzversicherung unterliegen beim Steuerpflich- tigen mit dem nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu ermitteln- den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte der Einkom- mensteuer; dies gilt auch für die Überschussbeteili- gung. Der Ertragsanteil richtet sich hierbei nach dem vollendeten Lebensjahr des Hinterbliebenen zum Ren- tenbeginn. Todesfall-Kapitalleistungen aus der Risiko-Zusatz- versicherung sind einkommensteuerfrei, da sie keine steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG darstellen.
Zusatzversicherungen. Zusätzlich zum Grundvertrag kann eingeschlossen werden:
Zusatzversicherungen. Diese Zusatzversicherungen sind nicht im Rahmenvertrag enthalten. Sie können von jedem Verein zusätzlich abgeschlossen werden: • Versicherungsschutz für Nichtmitglieder • Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz • Reiseversicherung • Sport-Vereinsschutz (Inventarversicherung) Prüfen Sie zunächst, welche Zusatzversicherungen für Ihren Verein abgeschlossen sind. Informationen zu diesen Zusatzversiche- rungen sowie zu weiteren Möglichkeiten der Absicherung erhalten Sie im Versicherungsbüro beim LSB.
Zusatzversicherungen. Nur sofern in der Police erwähnt sind auf Erstes Risiko bis zur vereinbarten Versicherungssumme zusätzlich mitver- sichert: a Gerüst-, Spriess-, Spund- und Schalungsmaterial, Not- dächer, Hilfsbauten, Baracken, Einwandungen und Abschrankungen (ohne Lehrgerüste). b Baugrund- und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestand- teil der versicherten Bauleistungen sind. Diese De- ckung erstreckt sich auf den Bereich der Baustelle. Nicht versichert sind bestehende Bauwerke wie z. B. Gebäude, Stützmauern, Strassen, Kanalisationen. c Bestehende Bauten und Fahrhabe 2 Fahrhabe, die in den versicherten bestehenden Bauten untergebracht ist, ist gegen unvorhergese- hene Bauunfälle versichert, sofern diese Schäden die Folge der versicherten Bauarbeiten sind und zu Lasten der Versicherten gehen. Nicht versichert sind: – Fahrhabe der am Bauwerk beteiligten Unter- nehmer und deren Subunternehmer; – Geldwerte, x. x. Xxxx, Wertpapiere, Spar- hefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelsware), Münzen und Medaillen, Edel- steine und Perlen; – Wert- und Kunstgegenstände, Schmucksa- chen, Pelze und Briefmarken; – Schäden, die an der versicherten Fahrhabe durch allmähliche Einwirkung der Witterung oder Temperatur, von Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder Erschütterungen ent- standen sind; – Feuer- und Elementarschäden im Sinne von B3.b. Nicht versichert sind: – innere Betriebsschäden, insbesondere Bruch-, Riss-, Deformations- oder Abnützungsschäden, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursache (wie zwangsläufige Einflüsse des bestimmungsmässi- gen Betriebes oder des Transportes, übertriebe- ne Beanspruchung, Frost, Wasser-, Oel- oder Schmiermittelmangel). Entstehen als Folge solcher Schäden Kollisionen, Um- oder Abstürze, so sind diese Folgeschäden versichert: – Schäden, die auf die Bedienung der Objekte durch nicht qualifizierte Personen oder Personen ohne behördlich vorgeschriebene Ausbildung zurückzuführen sind; – Schäden infolge von Fehlern und Mängel, die den Versicherten oder ihren Organen bekannt waren oder bekannt sein mussten; – Schäden, die eintreten, wenn die versicherte Sa- che nach Eintritt eines Schadens weiterverwendet wird, bevor sie endgültig wiederhergestellt und der ordnungsgemässe Betrieb gewährleistet ist; – Schäden an Löffeln, Bechern, Schaufeln, Greifern, Rollen und Gummibereifungen. Solche Schäden sind versichert, wenn sie im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden an den Objekten selbst entstanden sind; – Feuer- und Elementarschäden im Sinne von B3.b. e...