Common use of Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten Clause in Contracts

Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten. Der NU versichert, die Vorschriften des AentG, des MiLoG und des SGB IV und VII vollständig einzuhalten, insbes. seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zu bezahlen, die Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen sowie seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der NU übergibt dem HU nach Maßgabe von Ziff. 13 des Verhandlungsprotokolls die dort aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum dort jeweils genannten Übergabezeitpunkt. Im Falle der Weitervergabe der Leistungen nach dem NU-Vertrag oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung von Verleihern wird der NU auch seine Nachunternehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung der Vorschriften des AentG, des MiLoG und des SGB IV und VII verpflichten. Soweit aufeinander folgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet sich der NU, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher diese Verpflichtungen erfüllen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens des HU zu jeder Weitervergabe von Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sowohl bei Erbringung der Bauleistung durch den NU selbst als auch bei Weitervergabe an weitere Nachunternehmer oder bei Beauftragung eines Verleihers teilt der NU dem HU die Namen und die Tätigkeitsdauer sowie die zuständigen Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge für die zur Durchführung des Werkes jeweils notwendigen Beschäftigten mit, bei Arbeitnehmerüberlassung zusätzlich die der Leiharbeiter und bei Beauftragung eines ausländischen Nachunternehmers die der ausländischen Arbeitnehmer. Etwaige Änderungen teilt der NU dem HU unverzüglich mit. Der NU verpflichtet sich, dem HU monatlich eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes und bei Weitervergabe und/oder Beauftragung eines Verleihers die Erklärung der Arbeitnehmer des/der betreffenden weiteren Unternehmer(s) entsprechend dem Muster des HU vorzulegen. Der NU weist dem HU ferner auf Verlangen in datenschutzrechlich zulässiger Weise durch weitere Unterlagen, z.B. die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter nach.

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Samples: scheven.gmbh, www.bilfinger.com

Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten. Der NU versichertNachunternehmer (NU) verpflichtet sich, die Vorschriften des AentG, des MiLoG Xxxxxxxxxxxx xxx § 0x XXxxX und des §§ 28e Abs. 3a SGB IV und IV, 150 Abs. 3 SGB VII vollständig einzuhalten, insbes. seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zu bezahlen, die Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen sowie seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der NU übergibt dem HU nach Maßgabe von Ziff. 13 des Verhandlungsprotokolls die dort aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum dort jeweils genannten Übergabezeitpunkt. Im Falle der Weitervergabe der Leistungen nach dem NU-diesem Vertrag oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung von Verleihern wird der NU auch seine Nachunternehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung der dieser Vorschriften des AentGverpflichten und ihnen auferlegen, des MiLoG eine entsprechende Verpflichtung weiteren Nachunternehmern und des SGB IV und VII verpflichten. Soweit aufeinander folgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet sich der NU, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher diese Verpflichtungen erfüllenVerleihern aufzuerlegen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens des HU Hauptunternehmers (AG) zu jeder Weitervergabe einer solchen Weitergabe von Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sowohl bei Erbringung der Bauleistung durch den NU selbst als auch bei Weitervergabe an weitere Nachunternehmer oder bei Beauftragung Be- auftragung eines Verleihers teilt der NU dem HU AG die Namen und die Tätigkeitsdauer sowie die zuständigen Einzugsstellen Einzugsstel- len der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge für die zur Durchführung des Werkes jeweils notwendigen not- wendigen Beschäftigten mit, bei Arbeitnehmerüberlassung zusätzlich die der Leiharbeiter und bei Beauftragung eines ausländischen Nachunternehmers die der ausländischen Arbeitnehmer. Etwaige Änderungen teilt der NU dem HU unverzüglich AG un- verzüglich mit. Der NU verpflichtet sich, dem HU AG monatlich eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes (Anlage B) und bei Weitervergabe und/oder Beauftragung eines Verleihers die Erklärung der Arbeitnehmer Arbeitneh- mer des/der betreffenden weiteren Unternehmer(s) entsprechend dem beigefügten Muster des HU vorzulegen. Der NU weist dem HU ferner auf Verlangen in datenschutzrechlich zulässiger Weise durch weitere Unterlagen, z.B. die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter nach.

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Samples: www.bausachverstaendiger-heidelberg.de

Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten. Der NU versichert, die Vorschriften des AentG, des MiLoG und des SGB IV und VII vollständig einzuhalten, insbes. seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zu bezahlen, die Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen sowie seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der NU übergibt dem HU nach Maßgabe von Ziff. 13 des Verhandlungsprotokolls die dort aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum dort jeweils genannten Übergabezeitpunkt. Im Falle der Weitervergabe der Leistungen nach dem NU-Vertrag oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung Beauf- tragung von Verleihern wird der NU auch seine Nachunternehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung der Vorschriften des AentG, des MiLoG und des SGB IV und VII verpflichten. Soweit aufeinander folgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet sich der NU, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher diese Verpflichtungen erfüllen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens des HU zu jeder Weitervergabe von Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sowohl bei Erbringung der Bauleistung durch den NU selbst als auch bei Weitervergabe an weitere Nachunternehmer oder bei Beauftragung eines Verleihers teilt der NU dem HU die Namen und die Tätigkeitsdauer sowie die zuständigen Einzugsstellen Einzugs- stellen der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge für die zur Durchführung des Werkes jeweils notwendigen not- wendigen Beschäftigten mit, bei Arbeitnehmerüberlassung zusätzlich die der Leiharbeiter und bei Beauftragung eines ausländischen auslän- dischen Nachunternehmers die der ausländischen Arbeitnehmer. Etwaige Änderungen teilt der NU dem HU unverzüglich mit. Der NU verpflichtet sich, dem HU monatlich eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes Min- destlohnes und bei Weitervergabe und/oder Beauftragung eines Verleihers die Erklärung der Arbeitnehmer des/der betreffenden betreffen- den weiteren Unternehmer(s) entsprechend dem Muster des HU vorzulegen. Der NU weist dem HU ferner auf Verlangen in datenschutzrechlich zulässiger Weise durch weitere Unterlagen, z.B. die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter nach.

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Samples: www.apleona.com

Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten. Der NU versichertNachunternehmer (NU) verpflichtet sich, die Vorschriften des AentG, des MiLoG Xxxxxxxxxxxx xxx § 0x XXxxX und des §§ 28e Abs. 3a SGB IV und IV, 150 Abs. 3 SGB VII vollständig einzuhalten, insbes. seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zu bezahlen, die Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen sowie seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der NU übergibt dem HU nach Maßgabe von Ziff. 13 des Verhandlungsprotokolls die dort aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum dort jeweils genannten Übergabezeitpunkt. Im Falle der Weitervergabe Weiter- vergabe der Leistungen nach dem NU-diesem Vertrag oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung Beauftra- gung von Verleihern wird der NU auch seine Nachunternehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung der dieser Vorschriften des AentGverpflichten und ihnen auferlegen, des MiLoG eine entsprechende Verpflichtung weiteren Nach- unternehmern und des SGB IV und VII verpflichten. Soweit aufeinander folgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet sich der NU, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher diese Verpflichtungen erfüllenVerleihern aufzuerlegen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens des HU Hauptunternehmers (AG) zu jeder Weitervergabe einer solchen Weitergabe von Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sowohl bei Erbringung der Bauleistung durch den NU selbst als auch bei Weitervergabe an weitere Nachunternehmer oder bei Beauftragung eines Verleihers teilt der NU dem HU AG die Namen und die Tätigkeitsdauer sowie die zuständigen Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge für die zur Durchführung des Werkes jeweils notwendigen Beschäftigten mit, bei Arbeitnehmerüberlassung zusätzlich die der Leiharbeiter und bei Beauftragung eines ausländischen Nachunternehmers die der ausländischen Arbeitnehmer. Etwaige Änderungen teilt der NU dem HU AG unverzüglich mit. Der NU verpflichtet sich, dem HU AG monatlich eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes und bei Weitervergabe und/und/ oder Beauftragung eines Verleihers die Erklärung der Arbeitnehmer des/des/ der betreffenden weiteren Unternehmer(s) entsprechend dem Muster des HU vorzulegen. Der NU weist dem HU ferner auf Verlangen in datenschutzrechlich zulässiger Weise durch weitere Unterlagen, z.B. die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter nach.

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Samples: www.dft-bremen.de

Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten. Der NU versichert, die Vorschriften des AentG, des MiLoG und des SGB IV und VII vollständig einzuhalten, insbes. seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zu bezahlen, die Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen sowie seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der NU übergibt dem HU AG nach Maßgabe von Ziff. 13 des Verhandlungsprotokolls die dort aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum dort jeweils genannten Übergabezeitpunkt. Im Falle der Weitervergabe der Leistungen nach dem NU-Vertrag oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung von Verleihern wird der NU auch seine Nachunternehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung der Vorschriften des AentG, des MiLoG und des SGB IV und VII verpflichten. Soweit aufeinander folgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet sich der NU, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher diese Verpflichtungen erfüllen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens des HU AG zu jeder Weitervergabe von Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sowohl bei Erbringung der Bauleistung durch den NU selbst als auch bei Weitervergabe an weitere Nachunternehmer oder bei Beauftragung eines Verleihers teilt der NU dem HU AG die Namen und die Tätigkeitsdauer sowie die zuständigen Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge für die zur Durchführung des Werkes jeweils notwendigen Beschäftigten mit, bei Arbeitnehmerüberlassung zusätzlich die der Leiharbeiter und bei Beauftragung eines ausländischen Nachunternehmers die der ausländischen Arbeitnehmer. Etwaige Änderungen teilt der NU dem HU AG unverzüglich mit. Der NU verpflichtet sich, dem HU AG monatlich eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes und bei Weitervergabe und/oder Beauftragung eines Verleihers die Erklärung der Arbeitnehmer des/der betreffenden weiteren Unternehmer(s) entsprechend dem Muster des HU vorzulegen. Der NU weist dem HU AG ferner auf Verlangen in datenschutzrechlich datenschutzrechtlich zulässiger Weise durch weitere Unterlagen, z.B. die Bestätigung eines Steuerberaters/Steuerberaters/ Wirtschaftsprüfers, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter nach.

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Samples: www.apleona.com

Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten. Der NU versichert, die Vorschriften des AentG, des MiLoG AEntG und des SGB IV und VII vollständig einzuhalten, insbes. insbe- sondere seinen Mitarbeitern den Mindestlohn und sämtliche weiteren Vergütungsbestandteile ge- mäß AEntG zu bezahlen, Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld aus einem Tarifvertrag bzw. Rechtsver- ordnung zu gewähren, die Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen abzuführen, die Einhaltung der Mindestbedingung für die Unterkünfte zu gewähren sowie seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der NU übergibt dem HU nach Maßgabe von gemäß Ziff. 13 des Verhandlungsprotokolls die dort aufgeführten Unterlagen Unterla- gen und Nachweise zum dort jeweils genannten Übergabezeitpunkt. Im Falle der Weitervergabe der Leistungen nach dem NU-Vertrag oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung von Verleihern wird der NU auch seine Nachunternehmer und Verleiher Verlei- her ausdrücklich zur Einhaltung der Vorschriften des AentG, des MiLoG AEntG und des SGB IV und VII verpflichten. Soweit aufeinander folgende So- weit aufeinanderfolgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet verpflich- tet sich der NU, durch vertragliche Vereinbarung Vereinbarungen sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher diese Verpflichtungen erfüllen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens des HU zu jeder Weitervergabe von Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sowohl bei Erbringung Erbrin- gung der Bauleistung durch den NU selbst als auch bei Weitervergabe an weitere Nachunternehmer oder bei Beauftragung eines Verleihers teilt der NU dem HU die Namen und die Tätigkeitsdauer sowie so- wie die zuständigen Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge für die zur Durchführung des Werkes jeweils notwendigen Beschäftigten mit, bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlas- sung zusätzlich die der Leiharbeiter und bei Beauftragung eines ausländischen Nachunternehmers die der ausländischen Arbeitnehmer. Etwaige Änderungen teilt der NU dem HU unverzüglich mit. Der NU verpflichtet sich, dem HU monatlich eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes und bei Weitervergabe und/oder Beauftragung eines Verleihers die Erklärung der Arbeitnehmer des/der betreffenden weiteren Unternehmer(sUnternehmen(s) entsprechend dem Muster des HU vorzulegen. Der NU weist dem HU ferner auf Verlangen in datenschutzrechlich zulässiger Weise durch weitere Unterlagen, z.B. die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter nach.

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Zusicherung/Mitteilungs- und Nachweispflichten. Der NU versichertsichert dem HU zu, die Vorschriften spätestens seit 1. Januar 2015 seine im Rahmen des AentGVertrages eingesetzten Arbeitnehmer mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns (einschließlich der Verordnungen auf Grundlage des Ar- beitnehmerentsendegesetzes, des MiLoG Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie allgemein verbindlicher Tarifverträge) zu vergüten und alle Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie, insbesondere des Mindestlohngesetzes sowie des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des SGB IV und VII vollständig einzuhalten, insbes. seinen Mitarbeitern den Mindestlohn in seiner jeweils aktuellen Fassung zu bezahlen, die beachten sowie Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen sowie seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der NU versichert weiter, dass er in der Vergangenheit nicht wegen Verstößen gegen vorstehende oder andere gesetzliche Verpflichtungen im Bereich von Lohnzahlungen oder der Abführung von Sozialabgaben behördlich oder gerichtlich sanktioniert wurde und in diesem Zusammenhang nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wurde. Der NU wird es dem HU unverzüglich schriftlich anzeigen, falls er wegen solcher Verstöße bzw. eines entsprechenden Verdachts während der Laufzeit des Vertrages angehört oder sanktioniert werden sollte. Der NU ist verpflichtet, den Einsatz von Subunternehmern bei der Erfüllung seiner Pflichten nach dem Vertrag – soweit ein solcher Einsatz aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zulässig ist - dem HU unverzüglich schriftlich unter Angabe der vollständigen Firmierung des Subunternehmers (inkl. Handelsregistereintrag), der Steuernummer, Anschrift des Firmensitzes sowie des vertretungsberechtigten An-sprechpartners nebst Kontaktinformationen (Telefon, Fax und E-Mail) anzuzeigen. Der NU ist verpflichtet, etwaige Subunternehmer ebenfalls vertraglich zur Zahlung des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns und zur Einhaltung aller Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie und des Arbeitnehmerentsendegesetzes in einer mit dieser gleich lautenden oder sinngemäßen Vereinbarung zu verpflichten und ihrerseits bei Einsatz weiterer Subunternehmer diese Verpflichtungen ebenfalls vertraglich zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen. Der NU sichert zu, etwaigen Subunternehmern Vergütungen zu zahlen, die es diesen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung ermöglichen, den gesetzlichen Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Auf Anforderung des HU hat der NU unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die dem HU eine Prüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetztes ermöglichen, hierzu gehören insbesondere Ar- beitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Arbeitsverträge, Aufzeichnungen und Unterlagen i.S.d. § 19 AEntG sowie § 17 MiLoG, bei NU mit Sitz im Ausland Kopien der Meldungen an die Zollbehörde gemäß § 18 Abs. 1 AEntG bzw. § 16 Abs. 1 MiLoG etc.. Die Vorlage der Unterlagen erfolgt in anonymisierter Form, der NU verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Der NU versichert, dass es sich bei den anonymisiert vorlegten Un- terlagen um solche, der im Rahmen des Vertrages eingesetzten Arbeitnehmer handelt. Der NU stellt den HU im Innenverhältnis von sämtlichen sich aus § 14 AEntG bzw. aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG ergebenden finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages, hierzu gehören auch Mindestlohnansprü-che von Arbeitnehmern, die in keinem vertraglichen Verhältnis zum Auftragnehmer stehen (z.B. eingesetzte Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer etwaigere Subunternehmer), frei. Der NU übergibt dem HU nach Maßgabe von Ziff. 13 Ziffer 1.8 des Verhandlungsprotokolls die dort aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum dort jeweils genannten Übergabezeitpunkt. Im Falle der Weitervergabe der Leistungen nach dem NU-Vertrag oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung von Verleihern wird der NU auch seine Nachunternehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung der Vorschriften des AentG, des MiLoG und des SGB IV und VII verpflichten. Soweit aufeinander folgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet sich der NU, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/oder Verleiher diese Verpflichtungen erfüllen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens des HU zu jeder Weitervergabe von Leistungen bleibt hiervon unberührt. Sowohl bei Erbringung der Bauleistung durch den NU selbst als auch bei Weitervergabe an weitere Nachunternehmer oder bei Beauftragung eines Verleihers teilt der NU dem HU die Namen und die Tätigkeitsdauer sowie die zuständigen Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge für die zur Durchführung des Werkes jeweils notwendigen Beschäftigten mit, bei Arbeitnehmerüberlassung zusätzlich die der Leiharbeiter und bei Beauftragung eines ausländischen Nachunternehmers die der ausländischen Arbeitnehmer. Etwaige Änderungen teilt der NU dem HU unverzüglich mit. Der NU verpflichtet sich, dem HU monatlich eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes und bei Weitervergabe und/oder Beauftragung eines Verleihers die Erklärung der Arbeitnehmer des/der betreffenden weiteren Unternehmer(s) entsprechend dem Muster des HU vorzulegen. Der NU weist dem HU ferner auf Verlangen in datenschutzrechlich zulässiger Weise durch weitere Unterlagen, z.B. die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter nach.

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Samples: www.kellergrundbau.de