Zustimmung des Kunden. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Vertragsbestimmungen der Zustimmung des Kunden. Diese Änderungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Änderungswunsches wirksam. Stimmt der Kunde nicht binnen der o.g. Frist schriftlich dem Änderungswunsch zu, gilt die Zustimmung als verweigert. 18.3.1. Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn zumutbar • es für die vertragsgegenständliche Leistung technische Neuerungen auf dem Markt gibt oder • der Vorleistungsanbieter, von dem der Anbieter eine Vorleistung bezieht, sein Leistungsangebot verändert.
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Samples: Layer 2 Bitstream Access Agreement, Layer 2 Bitstream Access Agreement, Telecommunications
Zustimmung des Kunden. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Vertragsbestimmungen der Zustimmung des Kunden. Diese Änderungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Änderungswunsches wirksam. Stimmt der Kunde nicht binnen der o.g. Frist schriftlich dem Änderungswunsch zu, gilt die Zustimmung als verweigert.
18.3.1. Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn zumutbar • es für die vertragsgegenständliche Leistung technische Neuerungen auf dem Markt gibt oder • der Vorleistungsanbieter, von dem der Anbieter eine Vorleistung bezieht, sein Leistungsangebot verändert.zumutbar
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Samples: Musterangebot Vertrag
Zustimmung des Kunden. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Vertragsbestimmungen der Zustimmung des Kunden. Diese Änderungen werden nur nach vorheriger vor- heriger schriftlicher Zustimmung des Kunden binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Änderungswunsches wirksam. Stimmt der Kunde nicht binnen der o.g. Frist schriftlich dem Änderungswunsch Änderungs- wunsch zu, gilt die Zustimmung als verweigert.
18.3.1. Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn zumutbar • es für Der Kunde darf die vertragsgegenständliche Leistung technische Neuerungen auf dem Markt gibt oder • Zustimmung nicht verweigern, wenn ihm die jeweilige Änderungsmaßnahme zumutbar ist. Dies ist dann der VorleistungsanbieterFall, von dem wenn durch die jeweiligen Änderungen der Anbieter eine Vorleistung beziehtwesentliche Inhalt der Leistungspflicht nicht beeinträchtigt wird. Dieser Fall liegt insbesondere, sein Leistungsangebot verändert.aber nicht ausschließlich dann vor, wenn:
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Samples: Layer 2 Bitstream Access Agreement