Zustimmungsbedürftige Geschäfte Musterklauseln

Zustimmungsbedürftige Geschäfte. (1) Die nachstehend aufgeführten Geschäfte dürfen die Mitglieder der Geschäftsführung nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. (1) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der Be- schlüsse der Gesellschafter zu führen. Folgende Geschäfte dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen:
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. 1. Der oder die Geschäftsführer dürfen nicht ohne Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung Geschäfte und Maßnahmen treffen, die über den normalen Geschäfts- betrieb hinausgehen.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. 1. Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung:
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. 1. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, werden durch Gesellschafterbeschluss festgelegt.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. 3.1 Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. (1) Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Aufsichtsrats. Hierzu zählen insbesondere:
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. Die Geschäftsführung bedarf zum Abschluss folgender Geschäfte der Zu- stimmung des Aufsichtsrates:
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. (1) Alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen (§ 14 Abs. 5), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, ins- besondere:
Zustimmungsbedürftige Geschäfte. (1) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums zu folgenden Rechts- geschäften und Handlungen: