Zusätzliche Altersversorgung Musterklauseln

Zusätzliche Altersversorgung. Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch beson- deren Tarifvertrag geregelt.
Zusätzliche Altersversorgung. 1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- versorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV- und der Altersvorsorge-TV-Kommunal - ATV-K) in den jeweils geltenden Fassungen.
Zusätzliche Altersversorgung. 1Arbeitnehmer, die nach Nr. 1 übergeleitet wurden, haben Anspruch auf eine Betriebsrente nach Maßgabe des ATV-K in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Die Höhe der Eigenbeteili- gung des Arbeitnehmers gem. § 37a ATV-K erhöht sich von bisher 1,1 % ab Januar 2008 auf 1,5 % und ab Juli 2009 auf 2,0 %. 3Die Eigenbeteiligung ist auf den Kapitaldeckungsbeitrag zu verwenden.
Zusätzliche Altersversorgung. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen beizutreten, wenn und soweit sie nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer anderen Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes beteiligt sind, die der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Zusatzversorgungskassen angehört. Die Beitrittspflicht nach Satz 1 entfällt, soweit Arbeitgeber eigene Versorgungszusagen abgegeben oder betriebliche Unterstützungskassen eingerichtet haben, deren Leistungen auf Dauer mit Rechtsanspruch gewährleistet sind.
Zusätzliche Altersversorgung. Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch be- sonderen Tarifvertrag geregelt. 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefris- tetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der ge- setzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungs- frist, Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeits- verhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstli- chem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsver- hältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder ge- setzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungs- adäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichti- gen. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäfti- gung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich. 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abge- schlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in...
Zusätzliche Altersversorgung. 24 Zusatzversorgung
Zusätzliche Altersversorgung. Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden die bei dem Ausbildenden geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit diese Regelun- gen für Auszubildende enthalten.
Zusätzliche Altersversorgung. Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch besonderen Ta- rifvertrag geregelt. § 19‌
Zusätzliche Altersversorgung. (Vorbemerkung: Die Gewährung eines betrieblichen Ruhegeldes ist nicht mehr angemessen und wird in der Praxis zunehmend ersetzt durch einen laufenden Zuschuss des Arbeitsgebers. Ein betriebliches Ruhegeld steht im Widerspruch zu den Unternehmensinteressen, da es das Unternehmen i.d.R. über Jahrzehnte finanziell verpflichtet ohne dass abzusehen ist, ob und in welchem Maße das Unternehmen in späteren Jahren diese Lasten tragen kann.)
Zusätzliche Altersversorgung. Der Xxxxxx der praktischen Ausbildung versichert die Auszubildende /den Auszubildenden zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung oder einer des öffentlichen Dienstes. Vom Beitrag zu dieser Zusatzversorgungsversicherung trägt die/der Auszubildende einen Eigenanteil in Höhe der Hälfte, höchstens jedoch 1 %, des 4 % des zusatzversorgungsfähigen Entgelts übersteigenden Betrags.