Zusätzliche Bestimmungen für Ansprüche aus Personen- und Sachschäden im Zusammen- hang mit Umweltbeeinträchtigun- gen Musterklauseln

Zusätzliche Bestimmungen für Ansprüche aus Personen- und Sachschäden im Zusammen- hang mit Umweltbeeinträchtigun- gen a) Als Umweltbeeinträchtigung gilt: - die nachhaltige Störung des Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch jegliche Einwirkung; - jeder Sachverhalt, der gemäss anwendbarem Recht als Umwelt- schaden definiert wird. b) Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbe- einträchtigung, sofern diese Umwelt- beeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnah- men erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schaden- minderungsmassnahmen. Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umwelt- beeinträchtigung als Folge des Austretens von boden- oder gewäs- serschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) aufgrund des Durchrostens oder Leckwer- dens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Versiche- rungsschutz besteht nur, sofern der Versicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ordnungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. c) In Ergänzung zu Art. 7 AVB besteht kein Versicherungsschutz für An- sprüche: - im Zusammenhang mit mehreren, gleichartigen Ereignissen, die zusammen zur Umweltbeeinträch- tigung führen, oder andauernden Einwirkungen, die nicht Folge eines einzelnen, plötzlich einge- tretenen, unvorhergesehenen Ereignisses sind (z.B. gelegentli- ches tropfen- weises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Be- hältern). Vorbehalten bleibt lit. b) Absatz 2. hiervor; - im Zusammenhang mit der Wie- derherstellung von geschützten Arten oder Lebensräumen sowie aus Schäden an Luft und an nicht in zivilrechtlichem Eigentum stehenden Gewässern, Böden, Flora oder Fauna. Vorbehalten bleiben Schadenverhütungskos- ten gemäss Art. 3 AVB; 16150 D 06.2013 3/8 - im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehenden Ablagerungen von Abfällen sowie Boden- oder Ge- wässerbelastungen; - im Zusammenhang mit dem Eigentum oder Betrieb von Anla- gen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten oder Recycling- Material. Hingegen ...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.