Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht haben die Versicherten alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen. Ferner entfällt bei schuldhaften Verstössen eines Versicherten gegen die Vertragstreue die Leistungspflicht der Gesellschaft diesem gegenüber.
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. 8 18 Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen 8
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht oder ver- stösst ein Versicherter gegen das Gebot der Vertragstreue, so entfällt die Leistungspflicht von Helvetia, es sei denn, der Ver- sicherte weise nach, dass die Vertragsverletzung unverschuldet war und auf den Schaden bzw. die Rechtsstellung des Versicher- ten und Helvetia keinen Einfluss ausgeübt hat. Dieser Versicherungsvertrag gewährt keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen des Versicherers, soweit und solange dies Wirtschafts-, Finanz- oder Handelssanktionen der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA und der UN oder Schweizer Gesetzen entgegensteht.
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Wenn die Versicherten die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus eigener Schuld verletzen, können wir die Ent- schädigung herabsetzen oder streichen. Wir verringern die Entschädigung im gleichen Ausmass, wie die Versicherten mit ihrer Pflichtverletzung zum Eintreten des Schadens oder zu seinem Ausmass beigetragen haben. Wenn die Versicherten beweisen, dass ihr Verhalten das Eintreten oder das Ausmass des Schadens nicht beeinflusst hat, kürzen wir die Entschädi- gung nicht. Sollten Sie den Mitwirkungspflichten zur Begründung des Ver- sicherungsanspruches nicht nachkommen, können wir Sie schriftlich unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen dazu auf- fordern. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, entfällt die Leistungspflicht.
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Befolgen die Versicherten oder Anspruchsberechtigten die Obliegenheiten (obgenannte Pflichten) im Versicherungs- fall in grobfahrlässiger Weise nicht, hat dies den ganzen oder teilweisen Entzug der Versicherungsleistungen zur Folge; es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass die Vertragsverletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist.
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Bei Verletzung der Ihnen oder anderen Versicherten überbundenen Obliegenheiten entfällt die Leistungspflicht von VZ. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verlet- zung den Umständen entsprechend als eine unverschuldete anzusehen ist. Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet. Nimmt ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versiche- rungsvertrages wahr, kann VZ gestützt auf einer Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlen. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Alle Mitteilungen sind an VZ Versicherungs- Pool AG, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxx, oder an die auf der letzten Police oder Prä- mienabrechnung aufgeführte Vertretung zu richten.
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen die Allgemeinen Versiche rungsbedingungen und Zusatzbedingungen ist SWICA befugt, Leistungen zu kürzen oder zu verweigern, ausser es wird bewiesen, dass das vertragswidrige Verhalten auf die Folgen der Krankheit oder des Unfalls und deren Fest stellung keinen Einfluss ausgeübt hat oder nicht schuldhaft war. Der Versicherungsanspruch verfällt, wenn nach schriftlicher Mahnung durch SWICA nicht binnen vier Wochen sämtliche verlangten Belege beigebracht werden.
VII. VERSCHIEDENES
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Verletzt die versicherte Person die Anzeigepflicht oder sonsti- ge ihr überbundene Obliegenheiten oder verstösst sie gegen das Gebot der Vertragstreue, so entfällt die Leistungspflicht der Gesellschaft. Vorbehalten bleibt der versicherten Person der Nachweis, dass die Vertragsverletzung unverschuldet ge- wesen ist oder auf den Schaden bzw. die Rechtsstellung der Gesellschaft keinen Einfluss hat. Besteht die Obliegenheit in der Erteilung von Auskünften und Lieferung von Belegen [z. B. gem. Art. 49 lit. b), Art. 72 lit. a) und b) AVB], so tritt die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte die Mitteilungen nicht in- nerhalb der vertraglich festgesetzten Fristen macht. Fehlt eine solche, so sind die Mitteilungen der Gesellschaft innert 14 Ta- gen zukommen zu lassen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem ihn die Gesellschaft unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen auf- gefordert hat.
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Werden die Pflichten gemäss Ziff. 17 schuldhaft verletzt und dadurch das Ausmass oder die Feststellung der Unfallfolgen nachteilig beein- flusst, kann HDI ihre Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, der Versicherungsnehmer, Versicherte oder Anspruchsberechtigte beweise, dass das vertragswidrige Verhalten die Folgen und die Feststellung des Unfalls nicht beeinflusst hat.
Folgen bei vertragswidrigem Verhalten. Werden die Pflichten gemäss Ziffer 18 und 19 schuldhaft verletzt und dadurch Ausmass oder Feststellung der Un- fallfolgen nachteilig beeinflusst, kann der Versicherer sei- ne Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, die Ver- letzung der Pflichten ist den Umständen nach im Sinne von Art. 45 VVG als unverschuldet oder bei entsprechen- dem Nachweis durch die versicherte Person ohne Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und den Um- fang der dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen anzusehen.